Saarbrücker Kreisblatt
Amkliches Anzei geblatt
222 2 22*
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
ochttitleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag ven C. H. Sche ur in Saar⸗
rũcken (Druckort Völklingen). — Fernsprecher der Geichäftsstelle (Biktoriastraße 25)
ir. W8O (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
— —
verbuniden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
—0ezugsepreis für das Vierteljahr 1.5 Wit,
Anzeigengebühren: die Bgespaltene mm-geil oder deren Saum 14 ia.
Amtliche Anzeigen: der 30 mi breite 1mm bebe Raum 35 Vfg.
Erscheinungstage: Dienstaa— Mittwoch, Freitag und Samistag.
Ar. 96.
Dieustag
8. September 1917 43. Jahrg.
Inhalt:
Abgabe von Petroleum gegen Karten (S. 463). — Liefe—
ung von Milchkannen (S. 463). — Anträge betr. Ausfuhr
jon Kartoffeln (S. 463). — Beschaffung von Weißkohl, Rot—
wvhl, Wirsing usw. (S. 464). — Entsiehung der Selbstver—
orgung (S. 464). — Belohnung Zerfaß, Saarbrücken (S. 464).
— Pferderäude Jacob, Rieser in Saarbrücken (S. 469). —
dechnische Bezirksdienststelle (S. 464). — Preise und Ab—
zeunashungen eg sahl. Luneglzumbog
25 7
Un er sagl. Poziutroßton.
42) Anordnung
Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung über
zie Einrichtung' von Preisprüfungsstellen und die Ver—
orgungsregelung vom 25. September 1915
gungsregelung Rov. I915 u 6 Juni 1916
Reichsgesetzblatt S. 607, 728, 673) und der Ausfüh—
ungsanweisung vom 6. Oktober 1915 wird für den
dandkreis Saarbrücken folgendes angeordnet:
81.
Kleinhändler dürfen Petroleum einschließlich des
ür Landwirtschaft und Heimarbeit (Ausgleichpetroleum)
iur gegen Petroleumkarten an die bezugsberechtigten
bersonen abgeben.
Die Petroleumkarten sind sorgfältig zu sammeln
ind an das Bürgermeisteramt zurückzugeben.
Es ist unstatthaft, die Abgabe von Petroleum an
jen Verkauf anderer Waren zu knüpfen.
Die Verkäufer haben nicht nur ihre Geschäftskun—
)en, sondern jeden Ueberbringer der Petroleumkarte
zleichmäßig zu versorgen.
Petroleum darf von den Eingesessenen nur bei den
berkäufern ihres Wohnortes entnommen werden. Falls
im Wohnorte eine Zapfstelle nicht ist, hat die Entnahme
iur bei den Verkäufern des bestimmten Nachbarortas
zu erfolgen.
njabe von Läuferschweinen (S. 464). — Erloschene Pferde—
zäude in Altenkessel, Rockershausen, Rentrisch und Scheidt
S. 465). — Gemeinderatssitzung Friedrichssthal (S. 465).
- Erloschene Pferderäude in Fechingen (S. 465). — Kreis—
chulinspektion, betr. Zweck und Bedeutung der Schulsamm—
ungen S. 465). — Kreissammelstelle für Schulsammlungen.
detr. Abruf der Metallsammlung (S. 465).
84.
Die Kleinhändler sind verpflichtet, dem Bürger—
meisteramte innerhalb 24 Stunden nach dem Emp—
fang die Höhe der ihnen gelieferten Petroleummengen
anzugeben.
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—
den mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld—
trafen bis zu 1500 Mark bestraft.
86.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver
kündigung in Kraft.
Saarbrücken, den 17. Januar 1917.
Der Kreisausschuß.
von Halfern,
Landrat und Vorsitzender
843) Verordnung
Die Reichsstelle für Speisefette, Geschäftsabteilung
G. m. b. H. in Berlin M. 8, Mohrenstraße 58/59, hat
Vertrag mit Fabriken auf Lieferung von Milchkannen
abgeschlossen und ist infolgedessen in der Lage, an Kom—
nunalverbände, Molkereien und einzelne Milchlieferer
Milchkannen zu liefern. Bestellungen sind möglichst
rühzeitig aufzugeben, da die Fabriken mit Heereslie—
erungen stark beschäftigt sind.
Saarbrücken, den 12. September 1917.
Der Königliche Landrat,
von Halfern.
82.
Die Verausgabung der Petroleumkarten geschieht
purch das Bürgermeisteramt. Dasselbe setzt die Menge
est, die monatlich an die Bezugsberechtigten abgegeben
verden darf. Bevor die abzugebende Menge festgesetzt
st, darf mit dem Verkaufe nicht begonnen werden.
83.
Von dem Vetroleumbezug sind diejenigen Haus—
altungen ausgeschlossen, in deren Wohnung sich Gas
dder elektrisches Licht befindet. Falls diese Haushal—
ungen einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten,
ann ihnen aus dem Ausgleichpetroleum eine entspre—
hende Menge ausnahmsweise für die Betriebsräume
Ageteilt werden.
844— Bekanntmachung
In letzter Zeit werden zahlreiche Anträge von
nichteingesessenen Personen gestellt auf Erteilung der
Benehmigung zur Ausfuhr von Kartoffeln aus dem
Landkreise Saarbrücken nach anderen Bezirken. Der—
artigen Anträgen kann nur stattgegeben werden, wenn
die Kartoffeln nachweisbar in eigenen Ländereien au—
zepflauzt sind. Alle anderen Anträge müssen abge—
(ehnt werden, da der Kreis selbst Bedarfskreis ist und
die vorhandenen Mengen dem Kommuanlverband auf
seinen Bedarfsanteil angerechnet werden.
Die Kartoffeln, die aus dem Kommunalverband
rusgeführt werden, gehen der eigenen Bevölkerung des
Kreises verloren. Mit Rücksicht auf die Kartoffelratio—