Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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59. Deulsche Reichsanleihe.
sa“o Deutsche Reichsschatzanweisungen.
auslosbar mit 110 bis 120.

Zur Bestreilung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werven
weilere 59. Schuldverschreibungen des Reichs und 41290 Reichsschaßan—
weisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum J1. Oktober 1924
kündigen und kann daher auch ihren Zinssuß vorher nicht herabsetzen. Sollle
das Reich nach diesem Zeilpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen.
so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Juhabern die Ruͤck
ahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilk auch hinsichtlich der
früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen wie über jedes andere Werlpapier jederzeil (durch Kerkauf
derpfändung usw.) verfügen.
Die Beflimmungen über die Schuldverschreibungen sinden auf die Schuld
buchsarderunaen entsprochende Anwendung.

Bedingungen.

i. Annahmestellen.
derwhnungsstelle ist dieReichsbank. Zeichnun—
sen werden

von Mittwoch, den 19. September, bis
Donnerstag, den 18. Oktober 1917, raittags J Ubhr
bei den Kontor der ReichshauptbankfürWert—
babrere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und
hei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit
dasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen kön—
sen auch durch Vermittlung der Königlichen See—
handlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen
Lentral-Genofsenfh aftskasse in Berlin, der
öniglichen Hauptbankin Nürnberg und ihrer
weiganstalien sopie jämtlicher Banken, Bankiers und
ihrer Filialen, sämtlicher —ffentlhichen S parkassen
und ihrer Verbände, jeder LBebensversicherungs—
Leseltschaft, jeder Kreditgenossenzchaft und
der Posttan staTterfolaen. Wegen dar Roͤaimnungen
iebe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen
baben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Ver—
enduna von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Zinsenlauf.
die Shuldverschreibungen sind in Stüdken zu
d doο voοο öο 0οο oο 2ο und I Mact
nit dinsscheinen zahlbar 4m April und 1. Oktober jedes
ahres ausgesertige Der Zinsenlauf beginnt am 1. Abril
Is der erste Ziueschedt ist hn iteer dis fällig,
die Schatzanweifungen sind in Gruppen eingeteilt und
Stücen zu 2d 0d, 0 Oο οο, οο 1000 MBart mu

ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Zannuar Us
der erste Zinsschein ist am 1. Juli 1918 fällig. Welcher
Gruppe die einzelne Schazanweifnung angebört, ist aus ihren
Tert ersfichtlich

3. Einlösung der Schatzanweisungen.
Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen
im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im JZuli 1918,
ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 2
Januar oder 1. Juli mit 110 Mark für je 100 Mark Nenn—
wert zurückgezahlt. Die Auslosung geschieht nach dem glei—
hen Plan und gleichzeitig mit den Schatzanweisungen der
echsten Kriegsanleihe. Die nach diesem Plan auf die Aus—
losung im Januar 1918 entfallende Zahl von Gruppen der
neuen Schatzanweisungen wird jedoch erst im Juli 1918
mit ausgelost.
Die nicht ausgelosten Shatzanweisungen sind seitens
des Reichs bis zum 1. Zuli 1927 unkündbar. Frühestens
auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rück—
zahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die In—
haber alsdann statt der Barrückzahlung 40ige, bei der fer—
ieren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert
rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingun—
jen unterliegende Schazanweisungen fordern. Frühestens
10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder
zerechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur
Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen als—
dann die Inhaber statt der Barzahlung Z1200ige mit 120
Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen
den aleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzan—
weisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zu—
lässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate
vor der Rückzablung und dürfen nur auf einen Kinstormin
—E———
            
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