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jst unstatthaft. Am 3weifel haben die nach 8 7 3n
windigen Landesbeherden zu entscheiden, ob Fässer
m bden Haushaltungen bendtigt werden.
Die unter a—e erwähnten Fässer usw. unterliegen
sedoch im Rahmen der 58 2 und 5 der Beschlagnahme
von dem Zeitvunkte ab, in dem die die Ansnahme be—
gründende Voraussetzung wegfällt.
Wenn daher z3. B. Fässer uspp. aus dem Gewahr—
am der Faßfabrikanten, Böttcher, Küfer, Schäffler aus—
scheiden, so versallen sie im Rahmen der 88 2 und
5 der Beschlagnahme. Es können hiernach Foßsabri—
fkanten, Böttcher, Küfer, Schäffler solche — unbeichadet
des 855 — ohne Genehmigung des Reichskommissaré
weder veräußern noch verleihen.
d. Auf Grund Anordnung des Reichskommilsars für Faß—
bewirtschaftung gemäß 8 8:
1) Fässer usw., welcheeingemauert, mit den Be—
triebsräumen fest vyerbunden oderindie
Erde eingelassen sind, soweit sie nicht vhne—
hin schon nach 86 von der Betanntinacung über—
vauvpt ausgenommen sind; —
zFässer usw.,, wesche zu öffentlichen Zwecken,
2. B. zum Besprengen der Straßen, zu Fouerpolizei—
»der Feueribischewecken derwendet werden:
Fösser usw., welche fiur die allgemeine Bewirt—
schaftung obdne Bedeutung sind, wie Sauus—
zalrungsgeröte, Tragbütten, kleine Söpfgefähe, im Ge—
drauche befindliche Jaube-, Pfuhle, Larrincn-, Aptritt-Falser,
Tonnen und Kübel, sowie die notwendigen Ersatz—
stude, sowert sit nitctt bhnehin in den Haushallungen be—
nütigt sind;
Fäiser usw., werche zur Aufvewaheung, Inbereitung und
Versenrung ziftiger Srtoffe gedient haben. Welche
Stoffe als giftige im Sinne dieser Vorschrift zu erachten
sind, bestimme der Neichssommissar für Faßzbewitischasung.—
II. Aumessitng.
Zun88 1 und 6.
Wer innerhalb des Deutichen Reiches von der BRekanntpiadung
»etroffene Fässer, Kunel, Bottiche oder ähnliche Gebinde in Besiß
jder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dieselben anzumelden.
1. Zur Anmeldung sind nicht nur natüriiche Per—
onen, sondern auch andere selbständige Rechts—
ersönlichkeiten Handelsgeseschaftenr, Genosienschasten,
echtssähige Verbände, Gesellichaften und Vereine, verpflichtet;
icht dagegen Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften,
e sich aus selbnändigen Gesellichaften, Firmen vder Verrinen zu—
ammensetzen. Für ihre Betriebe sind letztere aliein meidepflichüg,
hne Rüdsicht darauf, ob die Konzerne, Verbände oder Interessen—
emeinschaften durch Aktienbesitz, Geschäftsanteile oder in auberer
ürt an ihnen beteiligt sind oder nicht. Konzerne, Verbände oder
Interessengemeinschaften gedachter Art gelten daher nicht als einzelne,
le ihre Mitglieder umsassende Betriebe im Sinne dieser Bekanntnachung.
Die Konzerne, Verbände oder Interelsengemeinschaften
jaben indessen diejenigen Fässer usw. anzumelden, die sie unter
hrem eigenen Namen im Besiß oder Gewahrsam haben.
2. Rur im Gebiete des Deutschen Reiches be—
indliche Fässer usw. sind anzumelden. Nicht in Betrach“ bommen
viernach im Auslande oder in besenten Gebieten befindliche
rxässer usw.
3. Was unter Fäsfern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen
bebinden zu verltehen ist, bemißt sich nach dem allgememnen Sprach⸗
ebrauch. Demgemäß gehören hierher auch z. B. Zuber, Schaffe,
mer und andere mehr, nicht jedoch eiserne Flaschen und Iylinder.
luf die Stosfe, aus welchen die Fässer usw. hergestellt sind, kommt
s nicht an. Demnach sind auch Fäfser aus Eisen, Zement, Papier
sw. anzumelden. Es mocht keinen Unterschied, ob die Faässer usw.
eu oder gebraucht, gefüllt oder entleert sind.
Anzumelden sind auch die nach 85 von der Beschlagnahme
usgenommenen Fäller.
4. Im Sinne dieser Vorschriften ist unter Besitz die tat—
ichliche Verfügungsgewalt, unter Gewahrsam die Innehabung
ür andere zu verstehen. Wer Fässer an einem von seinem Ber
riebs⸗ oder Wohnsitze verschiedenen, nur ihm oder seinen Beanf—
togten zugänglichen Orte oder in Zweigniederlassungen oder ihm
ehörigen Nebenbetrieben lagern hal, muß demnach diese Fässer
jw. anmelden. Werden aber die Faässer usw. von einem Dritten,
ri es gesondert oder mit anderen Gebinden oder Gegenständen
erwahrt, so obliegt dem Dritten die Anmeldung.
5. Maßgebend ist der Bestand am
15. September 1917
Stichtag)
jässer usw., welche iich am Stichtage unterwegs — auf dem
ransporte — befinden, sind von demjenigen sofort nach—
räglich anzumelden, der zuerst den Besitz oder Gewahrsam er—
ingi.
o Die Anmeldung hat bei der Landeszentralbehörde
der der von dieser bestimmten zu erfolgen.
Wird der Transnport erst nach dem Stichtage beendet, o hat die
nachträgliche Anmeldung sosort nach der Abnahme zu geschehen.
7. Bei der Anmeldung ist das nachstehend abgedruckte Forrm—
latt zu verwenden. Die benstigten Formblätter werden den
Lan deszentralbehörden von der Reiqhsfaßltelle zur Verfügung ge—
tellt. Ein eiwaiger Wiehrbedarf kann von der Reichsfaßstelle un
mittelbar bezogen werden.
Das Formblatt ist unter Beachtung der auf demselbeli be—
indlichen Erläuterungen genau auszufüllen, mit Datum und Unter—
christ des Mieldepflichtigen zu versehen, und bei der Landes
entralbehörde oder bei der von dieser bestimmten Behörde bie
pätestens
abzugeben.
Die VLandeszentralbehörden oder die von dieden pesrrnmmñ zu⸗
tändigen Behörden werden ersucht werden, die Anmeldungen zu
ammeln und bezirks⸗ und gemeindeweise geordnet bis spaͤtesten
29. September 1817
an die volkswirtschaftliche Abteilung der Reichs bekleidungsstelle
und Reichzfaßstelle in Berlin We50, Ruürnbergerplatz Junminelba—
einzusenden.
Den Landeszentralbehörden wird das Ergebnis dor Bestarde—
aufnahme mitgereilt.
III. Brschlagnahme.
Zzu 88 2 3 Abs. 2,6.
Nach 8 2 werden alle dorrfelbst nähner ordeimneren,
innerbalb des Deutschen Reiches vorhandenen Fässer usw—
aagnahmt, gleichviel, ob dieselben gefüllt oder leer, schon
zcr.anαs, oder neu sind. Nicht aufgeführte Faßaärten
unterliegen der Beschlagnahme nicht.
1. Die Beschlagnahme ist mit dem Zeit—
ounkte des Inkrafttretens der Bekanntma—
hung vom23. Juni 1917, d. i. am 30. Juni 1917
erfolot. Eine weitere Beschlagnahmeanordnung ist daher
nicht geboten. Vie Beschlagnahme ergreift aber auch ohne
veiteres die in 55 Abs. J und 86 erwähnten Fäsiser in
dem Augenblick, in welchem die die Nusnahme von der
Beschlagnahme oder der Bekanntmachung begrünvenden
kborqussezungen in Wesgall kommen.
2. Im Ruslande oder in den besetzten Ge—
»ieten befindliche Fässer uswp. unterliegen der Beschlag—
nahme nicht. Sie werden jedoch im Rahmen der 882
ind 5 von der Beschlagnahme ergriffen, sobald fie in das
sebiet des Deutichen Reiches gelangen.
3. Maßgebend ist nicht ver vom Inhaber der Fäjsser
ingegebene, jsondern der tatsächliche RBerwendungs—
zweck. Im Zweifel ist die Bauart und die leßte Verwen
dung, kann letztere nicht ermittelt werden, die Bauart alleir
naßgebend.
IV. Bewrgung und Gebraänuch der beschlagnalunten
Fuͤsser.
Zu 88 3 und 4.
1. An den beschlagnahmten Fässern usw. dürfen, unbe
schadet der Bestimmungen in 83 Veränderungeninsbeiondere
Ortsveränderungen. nicht vorgenommen
perden. Aus der Bezugnahme auf 8 3 ergibt sich, daß
Ortsveränderungen, die erforderlich sind, um die befchlag
nabmten Fässer ausanbewahren, pfleglich zu behandeln und
zu erbalten, nicht nur zulässig, sondern vorgeschrieben sind
Wer hiernach beschlagnahmte Fässer usw. im Besitz oder
vewahrsam hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, dieselben ar
enen Ort zu verbringen bezw. verbringen zu lafsen, wo die
Aufbewahrung, pflegaliche Behandlung und Erhaltung erfol—
jen kann. Wenn daher jemand zwar nicht an feinem Be—
triebs⸗ oder Wohnsitze, wohl aber an einem anderen Orte
zeeignete Räume zur Verfügung hat oder beschaffen kann, so
st er verpflichtet, die beschlagnaͤhmten Fässer usw auf seine
stosten in letztere zu verbringen besw. verbringen zu lassen.
Rechtsgeschäftliche BVerfügungen über
heschlagnahmte Fässer usw. sind nichtig. Diefe Nichtigkeit
umfaßt nicht nur alle im Zeitpunkte des Inkrafttretens der
Bekanntmachung noch nicht abgewickelten, auf beschlagnahmte
Fässer usw. bezüglichen, sondern auch alle nach dem In—
rafttreten der Bekanntmachung abgeschlossenen Rechtsde⸗
chäfte. Ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder leer
ind, macht keinen Unterschied, soweit sich micht aus 84
Abs. 3 der Bekanntmachung und der nachsfolgenden Ziffer?
»in anderes ergibt.
Der unmittelbare Verkauf von ausschliedlich im Haushall
zenötigten Fässern usw. an den Verbraucher ist Zuläfsis
3. Nach z 4 Abs. 3 ist der Gebrasusch der beschlag
rahmten Fäffer usw. durch den Verfüqungsberechtigten im
—
Asbesondere das Füllen und die Verfendung mit Ware sowit
die Zurücklieferung der entleerten Fäfser an den Versender
A
a) Diese erleichternde Bestimmung hat den Zweck, unnd
tige Stockungen im Gefchäftsverkehr zu vermeiden. La.
Wort „insbelondere“ dentet darauft n daß die dor
20. Sepiember 1817