Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

handlungen gemäß den in der Anmerkung ) ab—
gedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen an—
gedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handels—
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhal—
kung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom 23.
September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 605) untersagt
perden.

81.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen
sämtliche vorhandenen, anfallenden und noch weiter
eingeführten, in der Uebersichtstafel verzeichneren rohen
Seiden und Seidenabfälle aller Art.

83

Höchsipreise.
Die von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft
Berlin für die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu
zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preis⸗
iasel für die einzelnen Sorten festgesetzten Preise nicht
übersteigen.

Anmerkunag: Es ist genau zu beachten, daß die fest—
gesezten Preise diejenigen Preise find, die die Krierswollbe—
darf Aktiengesellschaft höchstens für die von der Boekannt—
machung betroffenen Gegenstände erster Sorte beraubsen darf
Für mindere Arten wird die Kriegswollbedarf Altiengnesell⸗
schaft einen entsprechend niedrigeren Preis bezahlen. Ange.
hote haben auf den von der Kriegswollbedarf Ättiengesell
schaft ngdernden Anoebotsvordrucken au er'olaen.

Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Ver—⸗
ladung bis zur nächsten Bahnstation des Verkäufers
lowie den Umsatzstempel ein. Für Säcke oder sonstige
Packhüllen ist der nachzuweisende Selbst'ostenpreis zu
erstaiten. Eine besondere Vergütung für die vom
Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendende
Draht- und Bandeisenverschnürung findet nicht statt.
Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Bar—
zahlung binnen 30 Tagen nach Eingang der Rech—
nung. bei späteren Zahlungen dürfen 2 v. H. über
Reichsbankdiskont an Zinsen berechnet werden.

83.

) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld⸗
strafse bißs zu zebntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen wird bestraft:
1. wer die jsestgesetzten Söchstpreise Überichreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages anf⸗
jordert, durch den die Höchstyrelie überschritten werden.
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet:
hJ. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
(33 2, 3 des Gesetzes betreffend Höchstpreise) betroffen
ist, bése iteschafft, beschädigt oder zerstört:
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum
VBerkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise jeit⸗
gesetzt sind, nicht nachkommt:
5. wer Vorräte an Gegenständen, kür die Höchstpreise
fesigesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber
verbeũnlicht;:
3. wer den nach 8 5 des Gesetzes betreffend Höchstpreise er—
laisenen Ausfübhrungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen dummer1
und 2 ist die Geldinie mindestens auf das Doppelte des
Berrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überichritten
worden ist o der in den Fällen der Nummer 2 überschritten
werden sollte: übersteiat der Mindestbetrag zehntaufsend
Mart, so ist auf ihn zu ertennen. Im Falle mildernder
Umsmtande kann die Geldstrafe bis auf die Sülste des Mindentbetraaes
 ermäßigt werden.
In, den Fällen der Nummer 1 und 2 kann
neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung
auf Kosten des Schuldigen visentlich bekanntzumachen ist: auch
dann nehen Gefänganisstrafse auf Verlust der bürgertiben
Fhrenxechle ertannt werden.

8 4.

Ansnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von
den Anordnungen dieser Bedanntmachung sind an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Kö—
niglich Preußtschen Kriegsministeriums, Berlin SW.
48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die Ent—
scheidung über die gestellten Anträge behält sich der
unterzeichnete zu.ändige Mißirärbefehl haber vor.

8 5.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar
1917 in Kraft.
Saarbrücken, 81. Januar 1917.
Kgl. hPr. Stellpertr. Genera-Kommando
AXl. Armee⸗Korps.
Der Kommandeerende General
XXI. Armeetorps zugleich für das XVI. Armecforvs
und die Festung Vilsch
v. Moßner.

* *
Hreisliste
zur Bekanntmachung H. II. 150/1. 17, K. R. A.
Klajle Bezeidinung Tas Kilo
Mark
25,00
24,00
20,090
20,00
19,00
28.00
25.090
24.00
2600
24.00
24.,00
25,00
25.90
20,90
18.90
—18.00
18.00
18.60
35.00
34.09
34.,00
26.90
25. 90
26.00
22.90
20,00
9
sooenannien? 5.
eloches 3466
nur 9
gerissen 336
aleichv m wel ˖ 20,00
schem Spinn⸗
jtoff gemtscht,
jedoch nicht 19,00
unter 50 v. H
Seidenspinnst 21,00
enthaltend

37
38
39
49
41
43
48
44

Zeidengarnabfälle, roh
Zidengarnabfälle, bunt
Cardenansputz
HRammaugabiälle —
Chappeausbruchabfälle
S idenflugwolle ⁊
Spinnereiaufwisch*
Chappeaua 1

12,00
14.00
6.90
12.99
8,30
1,30
5.90
45.00
            
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