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Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfol—
aen. Teotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
end Verfügungen zulässig, die mit Einwilligung der
griegs-Rohstoff-Abteilung des Könialich Preußischen
strieosministeriums erfolgen.
84.
Lieferungs⸗- und Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Lieferung und Ver—
arheitung der im 81 bezeichneten Gegenstände zur Her—
tellung von Luftschrauben zwecks Erfüllung von Auf—
rägen der Heeresverwaltung gestattet.
Dder Verarbeiter muß seinem Lieferer einen vom
driegsverband der Flugzeugindustrie, Berlin W,
ützowstr. 107, ausgestellten Belegschein übergeben, so—
ern er zur Erfüllung derartiger Ausfträge beschlag—
iahmte Geoenstände beziehen will
8 5.
Freigaben.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Koutgüch
Preußischen Kriegsministeriums ist berechtigt, beschlag—
rzahmte Gegenstände freizugeben. Anträge auf Freigabe
ind an die Kriegs-Rohstofs-Abteilung, Sekt. H. II, des
döniglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W
18, Verk. Hedemannstr. 10, zu richten. Den Anträgen
st eine gutachtliche Aeußerung eines von einer Handels—
lammer bestimmten oder vom Gericht allgemein beeide—
en Sachverständigen beizufügen, daß die Hölzer, deren
creigabe beantragt wird, zur Anfertigung von Ge—
vehrschäften oder zum Bau von Luitichrauhen und
Augnreugen ungeeignet sind.
86.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen—
rände (8 M) unterliegen einer Meldepflisc4 nach Maßgabe
er amtlichen Meldescheine (8 9).
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Melbepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
alle Personen, welche beschlagnahmte Gegen—
stönde aus Anlaß ihres Handels- oder Ge—
verbebetriebs in Gewahrsam haben *);
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ver—
bände, welche beschlagnahmte Gegenstönde in
Bewahrsam haben.
88.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 185.
Schtember 1917 EStichtag) tatsächlich vorhandene Be—
), Anmerkung: Ländliche Besitzer und Gartenbesitzer
intecliegen danach der Meldepflicht nur, sofern sie unter
zifser 1 fallen.
tand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. Dit
Meldungen sind bis zum 25. September an die Holz—
Meldestelle der Kriegs-RohstofseAbteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums in Berlin 8SW 11, Kb—
niggräßer Str 1904, zu erstatten.
89.
Art der Melonng.
Die Melbungen haben auf den amtlichen Melde—
scheinen zu erfolgen, die bei der Holz-Meldestelle der
striegs-Rohstofs⸗Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums in Berlin 8SW 11, Königgrätzer Str.
100 4, durch Postkarte anzufordern sind. Die Postkarte
hat keine weiteren Mitteilungen als die Anforderung
der Meldescheine und die Aufschrift „Nußbaum- und
Mahagoniaufnahme“ zu enthalten.
Für jede gesonderte Lagerstelle ist ein besonderer
Meldeschein anzufordern und auszufüllen.
Auf derselben Lagerstelle besindliche meldepflichtige
Begenstände, die teils dem Meldepflichtigen, teils ande⸗
ren Personen gehören, sind entiurchend auf getrennten
Meldescheinen anzumelden.
Lagerbuchführung.
Ueber die meldepflichtigen Gegenstände ist ein
Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung der
meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung
ersichtlich sein muß. Soweit ein derartiges Lagerbuch
bereits geführt wird, braucht ein besonderes nicht ein
gerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist
ederzeit die Prüfung des Lagerbuches, der Geschästs—
zriefe, Geschästsbücher, sowie die Besichtigung und Un—
tersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu
gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt,
elacgert. feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
811.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge sind an die Holz—
Meldestelle des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Berlin 8W 11, Königgrätzer Str. 1004, 31
richten und am Kopf des Schreibens mit dem Vermerlt
„Nußbaum- und Mahagoniaufnahme“ zu versehen.
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oͤnkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Sep
tember 1917 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Vorschriften des 82 Nr.
und des 8 4 der Bekanntmachung V. II. 206/11. 1
K: R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhe
bung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen von
15. Januar 1916 bezüglich der in 81 der vorliegende
Bekanntmachung bezeichneten Gegenstände außer Kraff
Saarbhrücken, den 15. September 1917.
Der Kommandierende General XI. Armeekorvpe
zugleich für das XVI. Armeekorp⸗
und die Festung Bitsch
v. Mokner.