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Amtkliches Anzeigeblatt
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sür den Kreis Gaarbrüchen
herausgegeben vom Kal. Landratsamft Saurbrsicken
Schriftieitung des ulchtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von E, 5, Sche ur in Saat⸗
xnken (Drickort Vörtliucgen). — Zeruwprecher der Geschäf tsstelle (Viktoriastrahe 5)
r. W) (Antt Saarvrücken), Zernsprechet der Druderet ANr. 1184 (Atut Zaartbrückernh.
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Ar. 95.
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Sametag,
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reisbsatl
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verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Bezugepreisé fsir das Vierteliahr 1.25 Vrt.
aAnzetgengebühren: die 5gespaltene eni⸗Zell oder deren iaunt 14 Ag.
Amtliche Anzetgen: der M nin breite 1uimn hohe NRaum 35 big·
Frschetanaetange: Dieustag, Vtiltwoch, Zreitag uud Saunstag.
. September 1317 — 13. Jahrg.
Inhalt:
Nachtrags-Bekanntinachung betr. Beschlagnahme und selterung (4605. — «xleinverkgufspreis für Weißkohl (K
zestandsserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nuß⸗ 460). — Kreissanmelstelle für Schulsammlungen, betr.: Ver—
äunen, sowie von Mahagonihols (S. 455). — Beschlage auf der Beereit an Maarmelade-Fabriken; abgelieferte
iahme von Fässern (SG. 457. — Ausführungsbestimmungen Knochent: Weißdornblätter als Tee-Ersatz: Berichtigung
zazu S. 457). — Verarbeitung von Obst (S. 459. — Vies- (S. 460). — Lieferung von Mischkaztnen S. 4603.
35)
Nachtrag
—— F J. 3 2 o ——
zu der Berkanntachuang Ar. V. AN. 206 14. 15. G. M. M., betressend Beschlag⸗
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nahme und Besandsgerhebung von Nußbaumhssz und sehenden Außbäumen
vom 15. Zanuar 1916,
RAr. H. I. 2338. 17. NR. N. M., betresfend Beschagnahme und Bestands—⸗
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erhebung von NMbaum⸗ und Mahagoniholsz.
Born 15. September 1917.
NRachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Häandelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern⸗
xrsuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allge- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vont
neinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unterdagt
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere werden.
Strasen verwirkt sind, jede Zuwiderhandsung gegen
die Beschlagnahmevorschriften gemäß 86 der Bekannt—
nachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
jer Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
37658) und jede Zuwiderhandlung gegen die Melde—
bestimmungen gemäß 85 der Bekanntmachung über
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 GReichs-Gesetzbl.
3. 604)**), bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
81.
Von der Bekannturachung betroffene Gegenständ.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Nußbaumschnittholz in einer Mindeststärke von
5 mm, einer Mindestlänge von 1 m und einer
Mindestbreite von 10 cm:
Nußbaumblöcke, aus denen die vorbezeichneten
Nußbaumschnitthölzer gefertigt werden können;
Mahagonischnittholz in einer Mindeststärke von
5 mm, einer Mindestlänge von 1m und einer
Mindestbreite von 10 cm;
Mahagoniblöcke, aus denen die vorbezeichneten
Mahagonischnitthölzer gefertigt wexden können.
82.
Beschlannahnte.
Die von dieser Bekanntmachung betrofsenen Begen—
tände (8 1) werden hiermit beschlagnahmt.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld—
rafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach
—* Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
estraft:
3. wer unbefugt einen beschlaagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädiat oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er—
verbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegen—
stünde zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu⸗
viderhandelt;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen z3u⸗—
widerhandelt.
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
eser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der ge⸗
zten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll⸗
ändige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht
die Geschäftsbriefe oder Geschäftebücher oder die Be—
htiaung oder ünterfuchung der Betriebseinrichtungen oder
käume verweigert, vder wer vorfäßlich die vorgeschrie⸗
enen Lagekbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
ird mit Gefängnis bis zu sechs Mongaten und mit Geld⸗
rafe bis zu I0 000 Mart oder mit einer dieser Strafen
gtraft; auch konnen Vorräte, die verschwiegen worden
nd, im üurletle ae den Staate vertalten erklärt wer—⸗
ie ohne Unterschied. xh le dem VAuskunkftspflichtigen
ebsten ader —
83.
Wirkung der Veschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Begenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
zügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angahen
nacht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher
inzutichten oder zu führen unterlükkt. wird init Geld⸗
trase bis au 3000 Mark beitraft