Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
serausgegeben vom Kgl. Landratsamt Saarbrücken
zchriftlettung des nichtamtlichen Tellet/ Druct und Verlag von C. . Sche ur in Saar⸗
rüclen (Druckort Voͤlklingen). — dernsprecher der Geichäftsstelle (Viktoriastraße 25)
tr. WO (Amt Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).

—AB Dienstag,

Inhalt
Außerkurssetzung der Zweimarkstücke (S. 451). — Ver—
arbeitung von Obst (S. 451). — Ernennung Prof. Dr. Rob.
dilgernann (S. 452). — Söchstpreise für Frühgemüse
S. 452). — Aufruf Kriegspatenschaften (S. 452). — Kohlen⸗
jersorgung im Landkreise Saarbrücken (S. 453). — Recht-—
eitige Abgabe der Lebensmittelkarten, Brebach (S. 453). —
xrloschene Rotlaufseuche zu Clarenthal (S. 453). — Rot—

bohunmochungen sder öpptrubehörsden.
23) Bekanntmachung
betreffsend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke.
Vom 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 14 Nr. 1 des
MNünzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S.
307) und des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
)ꝛes Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) fol⸗
gende Verordnung erlassen:

81.
Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten
vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches
zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer
»en mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand
berpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
82.
FxWzum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei
den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen
Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen
Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehns—
kassenscheine umgetauscht.

83.
Die Verpflichtunge zur Annahme und zum Um—
ausch (62) findet auf durchlöcherte und anders als
urch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver—
* sowie auf verfälschte Münzstücke keine An—
endung.

84. u
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen 3
gestatten.

8 5.
Auf die in Form von Denkmünzen geprägten
zweimarkstücke finden die Vorschriften dieser Verord—
ung keine Anwendung.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.

20
ur Abänderung der

Verordnung
Verordnung über die Verarbeitung
von Obst.
Vom 24. August 1917.
ar ¶ Grund der Verordnung über Ke
D icherung der Volksernährung vom
eichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

114. September 1917 43. Jahrg.

aufseuche Völklingen (S. 453). — Ruhrerkrankungen in
den Gemeinden Spesbach, Bruchhof, Beeden, Wiesbach
S. 453). — Kreisschul-Inspektion: 400jährige Gedächtnis—
feier der Reformation (S. 79 — Kreissammelstelle für
Zchulsammlungen, betr.: Abruf der Aehrensammlung; Sam—
neln des schwarzen Holunders; Vorkommen von Hage—
butten (S. 454).

Artikel J.
Die Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom
5. August 1916 GReichs-Gesetzbl. S. 911) wird wie folgt
geändert:
1. 81erhält folgende Fassung:
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Bestim—
mungen über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst
zu Obstkonserven und Obstwein sowie über die gewerbs—
näßige Verarbeitung von Obst, Erzeugnissen aus Obst oder
Rückständen von Obst zu Obstbranntwein erlassen.
2. 83 Abs. 1erhält folgende Fassung:
Verträge über den Erwerb von Obst und anderen
Bodenerzeugnissen zur Herstellung von Obstkonserven dür—
fen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Obst—
konserven und Marmeladen, Verträge über den Erwerb
»on Obst und Rhabarber zur Herstellung von Obstwein
dürfen nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für
Weinobsteinkauf und -Verteilung abgeschlossen werden.
3. 83 Abs. 4 wird gestrichen.
4. 8 8 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine An—
vendung auf nicht gewerbsmäßige Hersteller von Obst—
tonserven, wenn sie im Jahre nicht mehr als 20 Doppel—⸗
zentner herstellen, sowie auf nicht gewerbsmäßige Her—
teller von Obstwein, wenn sie im Jahre nicht mehr als
30 Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten.
Wird die Verarbeitung von Obst oder Rhabarber zu
Obstwein einem anderen mit der Maßgabe übertragen, daß
der daraus hergestellte Obstwein' demnächst an den Auf⸗
traggeber abzuliefern ist, so gilt der Auftraggeber als
dersteller.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be—
timmten Behörden können auf Antrag für Hersteller von
Obstweinen die im Abs. J bezeichnete Höchstmenge bis zu
150 Doppelzentner erhöhen; in diesem Falle hat die
zuständige Behörde der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Ein—
fauf und Verteilung von der Erhöhung Mitteilung zu
machen.
5. 8 9erbhält folgenden Abs. 2.:
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern
1bis 3 auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, obhne Unterschied
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
6. 8 10 erhält folgende Fassung:
Im Sinne dieser Verordnung gelten:
als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus,
Obstmark, Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees,
Fruchtsäfte. Fruchtsirupe, Obstkraut, Dörrobst und
Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von
Ibst oder Fruchtsäften hergestellt sind.
            
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