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Jwetschen, die sie Absezen wolsen, dem zuständigen
Bürgermeisteranmte anzumelden. Tie Anmesdung hat
bis einschließzich 7. ds. Bits., zu erfolgen.
Saarbrücen, den 4. September 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Jekdanntmachung
Der Kleinverkaufspreis sür Zwetschen wird
won zeute ab auf 20 Piennig für das Pfund festgesetzt.
Saarbrücken den 4. September 1917.
Der Königliche Landrat. E
von Halfern.
Bekannutmachung.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß es
zur Zeit mögnlich ist, Weißkohl durch den Kommunal—
Verband zu veschaffen. Es ist in Betracht zu ziehen,
daiß in diesem Jahre der Weißkohl früh reif wird
und dürften späterhin die gewohnten Mengen nicht
nehr zu beschaffen sein. Die Eingesessenen werden
odbmals dreingend darauf hingewiesen, sich jetzt schon
uinreichend mit Weißtohl und sonstigem Gemüse, sowie
Abst einzudeken. Die Lieferung kann nur während
der Gentezeit erfolgen. Nach der Ernte ist es weder
dem Sommunal-Verband noch der Gemeinde möglich,
Seatase anzutieferit.
Zaachrückenn, den 5. Sestenber 1917.
Der Königliche Landrat.
Bekanntmnachnug
Die wanülferiung wird nochmals daranf aufmerksam
gentacht, daß es sich empftehlt, von den jetzt eintreffen—
zon Kartsftfteln, da die Zufuhr etwas reichlicher er—
folgt, die hattbarsten Kartoaffein auszusuchen und für
Bütere Zeit zurückzusegen, da die zugelassene Ver—
audtnenert von 7 Bfund pro Kopf und WBoche immer—
zin niecht als besandens ausreichend ersheint. Durch
die Ansammlung einer kleinen Reserve kann aber der
intranrrat später gestreckt werben. Von den Kartof—
in. die jetzt eintreffen, wird zweifelsps ein großer
ei hon sis ausgereitt sein, daßg sie sich längere Zeit
———
rreen, daen T. Zestember 1917.
Der Königliche Laudrat.
von 8ß21fern.
ανν D ev
VDerscinnung ibe
Auf zrund der Tesanntinachung der Kneichsstelle für
“—e no it vom 21. Augeuit 1817 ibber Obst sowie
anaand der 8 12 und 15 t; 3 der ranntmachung
ng 2 reinprütungssietlen und die Ver—
νng vorn 25. Sentemter 1915 GReichs--Geseßgbl.
. n e nn ber Setanntemachungen vom 4. No—
üee te und vonn G. Jant 1018 AIttichs-Gesetzbl. 1915
. S. 353) in LServindanug mit der preußi—
i ean zung vonn 1. Biärz 1917 (M. d. Z.
I zur fnrntianchung üder die sßsründung der
neih atle ür erüie und Obst vonm 18. Mai 1816 Gteichsesuabt.
Z. 321 i5d jur das bpreuzische Staatsgeslet be—
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51.
Aeriel, Ricnen, Rtlaumen und Zwetschen dürfen nur
nit enbrigienag der für den ibsendungsort zuständigen
bebbinziate bveer Begirkostellen für Gemüse und Obst
der der von diesen hestimmten Stellen aszesetzt werden.
Die Provinzias- oder Bessirksstellen besimmen unter
Bßerüdsihbtignng des 35arfs der Marmeladen-Industrie
ind der 5erhraubs, unter welschen Borausseteungen
ie Genehmignng zu erteilen ist. Insbesondere ist die
venetmigung zu versagen, wenn die Eindecung des Be—
aris der Marmeladen-Andufßrie und die Bersorgung der
ßebölkerung der Bedarisgebiete zür deren Frischnerhrauch
ih bden von der Reichzstelle fsür Gemüse und Obst auf—
tessten 58 — — — — —E
Für die Beförderung innerhalb geschlossener Ortschaften
hedari es keiner solschen Genehmigung.
Die zum Besirke der staatlichen Verteilungsstelle Groß
Berlin gehörenden Gemeinden bilden eine geschlossene Drt
chaft im Sinne dieser Bestimmung. Das Landesamt sir
Bemüse und Obst kann mit gleicher Wirkung auch andete
— Ortschaften für eine aeschlossene Ortschaft er—
elären.
*82.
Die Genehmigung wird, soweit es sich um Vefdr⸗
derung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren oder Tieren
zandelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheins nad
anliegendein Muster“) erteilt.
Handelt es sich um die Beförderung von Obst an
Narmeladen-Fabriken, die der Kriegsgesellschaft für Obst—
onserven und Marmeladen in Berlin unterstellt sind, so
zarf die Erteilung des Beförderungsscheins nicht verwöeigert
verden.
Die Vrovinzial-, Bezirks- und Kreisstelsen oder die
zon ihnen imit Aufgaben betrauten Stellen sind in jedem
Falle gehalten, eiwaigen Anweisungen des Landesamts
für Gemüse und Obst Fola wy leisten.
8 —
Die Provinzial- oder Bezirksstellen sind befugt, den
NRachweis über die Richtigfeit der Angaben des Apdsenders
zezüglich der Menge und Art des OHostes zu verlangen
oder selbst die Richtigkeit dieser Angaben nachzuprüfen
8 4.
Für jeden Beförderungsschein ist von dem Antkrag—
tesser eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von den
Brovinzial- oder Beszirksstellen nach einheitlihen Grund—
ätzen festgesetzt wird. Im Einzeliolle dürfen nicht mehr
aAs 50 Pfa. für den Schein gefordert werden. Die Gebühr
st an diesenige Stelle zu zahlen, welche den Bekförde—
ungsschein ausgestesst bat. Der Antraastelser ist berechtigt
Gebühr dem Empfänger der Ware in Rechnung zu
tessen.
8 5.
Die Provinzias- und Pazirksstellen kännen mit Ge—
tebnrigung des Landesamts für Gemise und Obst für ihre
Bezirke oder Teile davon bestimmen, daß die Ausstellung
ines Beförderungsscheins nicht erforderlich ist. die Geneh—
nigung viesmehr in anderer Form erteilt werden darf,
oweit es sich um Beftzrderung auf Landwegen mittele
Vagen, Karren oder Tieren handelt.
86.
Der Transportführer hat den Beförderungeschein wäh—
rend der Beförderung bei sich zu führen, auf Verlangen
den Polizeibeamten oder den sonstigen Ueberwmachungs⸗
Irganen vorzuzeigen und nach Ausführung des Trans—
ortes dem Empfänger der Ware auszuhändigen. Vei
ßeförderungen mit der Fisenbabn oder mit einem Kahn
ist der Beförderungsschein auf die Rückseite der Verlade—
ahiere aufzukleben. Der Absender ist nach Aufgabe des
Obstes zur Beförderung auf der Eisenbahn oder im Kahn
tur noch mit Genehmigung derjenigen Stelle, die den
BZesörderungsschein ausgestellt hat, berechtigt, zu bestim—
nen,. daß die Auslieferung an einen anderen als den im
vrachtbriefe und im Bestzrderungsscheine bezeichneten Embp⸗
Inger 21 ersosgen habe.
8 7.
Der Emofönger der Ware hat den Emvfang an
dem Pefördernnasschein zu bescheinigen und diesen als—
dann sofort an die darin bezeichnete Provinzial⸗- oder
hezirkogtelle aurcensenden
88.
Pach Atziauf der in dem Besfßrderungsschein gesetzten
Frist verliert dieser seine Rechtsgültigteit. Rechtsungültis
zewordene Beizrderungsscheine sind ebenfasss sofort an
die darin bezeichnete Previnias oder Bezirksstelle zurüd—
rsen den
8. 9.
Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unbe—
rührt der Absatß an Verbraucher, wenn nicht mehr al—
in Filsgramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird.
Diese Mengeneinschrzntung gift nicht für den Verlehr
auf öffentsichen Märkten. e
Die Provinzicis⸗ und Bezirksstellen dürfen sAr ihr
Rebiete oder einzelne Teile dopon mit Genehmtgung des
dandesamts für Gemuse und Obst den Erwerb der Ver⸗
zraucher unmittelhar vom Erzeuger einer vesonderen Re
zesung unterwerfen. auch den öffentlichen Marbktverlehrt
durch besondere — ⸗
810.
Der Ablatz von Obst zur Erftlllung der von der
Peichsstelle sür Gemüse und Obtt Gefchäftsabteilung) abge
Hlossenen oder von der Verwaltungsobteikung der KReichs
telle oder einer Landesstesse genekrnten vVerträge bleib!
Dos Mistar isft hier nicht abgedruckt