teren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages eines
jeden Monats tatsächtich vorhandene Vestand maß—
gebend. Tie erste Meldung ist bis zum 10. Februar
1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines
jeden Monats zu erstatten.
riums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 10, alle
übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmach—
ung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbe—
stimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Ab—
teilung, Sektion W. IV., des Kriegsamtes des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW a4s,
Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopfe
des Schreibens mit der Aufschrift „Betritft Seiden—
beschlagnahme“ zu versehen.
810.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen
amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vor—
druckverwaltung der Kriegs-Robstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W
48, Verl. Hedemannstraße 10, unter Angabe der Vor—
drucknummer Bst. 1148b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut—
licher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu
der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt
werden.
313.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können
durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes
des Könizlich Preußischen Kriegsministeriums bewil—
ligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begrün—
dung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Sektion W. IW., Berlin 8WV 48,
Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entschei—
dung über Ausnahmebewilligungen bezüglich der Be—
stimmungen über Meldepflicht und Lagerbuchführung
»ehält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehls—⸗
haber vor.
TDon den erstatteten Mesdungen ist cine zweite
Ausfertigung (Abschrist, Durchschrift, Kopie) von dem
Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzube⸗
halten.
811.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (83 7 und 8 hat ein Lager—
buch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vor—
ratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lager—
buch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nichtt ein—
gerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- oder
Poliz ehörden ist die Prusung des Lagerbuches sowie
die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen
meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar
1917 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekannt—
machung werden:
a) die Bekanntmachung W. J. 1134/6. 15. K. R. A.
vom 15. Juli 1915, betreffend Verarbeitungsver—
bot und Bestandserhebung von Seiden und Sei—
denabfällen,
b) die auf 82 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen
der Bekanntmachung W. M. 57/4. 16. &. R. A.
vom 31. Mai 1916, betreffend Bestandderhebung
von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen
(Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute,
Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seil⸗
abfällen aufgehoben.
812.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und
Meldungen (88 7 bis 11) betreffen, sind an das Web—
stoffmeldeämt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministe— —
STaarbrücken, den 31. Januar 1917.
22 2 232 4 * 8
Könizlihh Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeckorps.
Der Kommandierende General
XXI. Armeckorps zugleich für das XVI. Armeckorvs
und die Festung Vitsch
v. Moßner.
77.14
Bekanntmachung
Nr. W. WV. 150/1. 17. K. R. A.
betressend Höchsspreise für rohe Seiden und Seidenabfälle aller Art.
Vom 31. Januar 19017.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund jsetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Geichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17.
Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbin—
Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern dung mit den Bekanntmachungen über die Aende—
auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs- rung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. Sepæ
zuftand vom 6. November 1912 in Verbindung mit kember 1915 und 23. März 1916 (ReichsGesetzbl.
dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der üller- 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 189 zur allgemeinen
höchsten Verordnung vom 31. Zulil 1914, des Ge⸗ Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Kuwider⸗