sowie das Vergällen und Einsäuern beschränken oder
erbieten. Er kann bestimmen, in welchem Umfang
und unter welchen Bedingungen Kartoffeln und die
genannten Erzeugnisse zur Herstellung gewerblicher Er—
zeugnisse verwendet werden dürfen.
Er kann zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten
Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln sowie von
krzeugnifsen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffel—
gärkefabrikation anordnen.
814.
Der Verkehr mit Saatkartoffeln wird in einer
hesonderen Verordnung geregelt.
8 15.
Die Beamten der Polizei und die von der Reichs—
tartoffelstelle, den Vermittlungsstellen, den Kommunal⸗
herbünden oder der Polizeibehörde beauftragten Per—
sonen sind befugt, in Räume, in denen Kartoffeln
zelagert, fseilgehalten oder verarbeitet werden, sowie
jn Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert
vird, einzutreten und daselbst Besichtigungen vorzu—
nehmen.
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestell—
ten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den
nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten
zuf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Vor—
räte, ihre Herkunft und die Art ihrer Verwendung
zu erteilen.
816.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
nungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit
ie nicht vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts
oder von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind.
Zie können anordnen, daß die von den Kommunaglerbänden
und Gemeinden auserlegten Verpflichtungen
zurch deren Vorstand zu erfüllen sind.
817.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
trafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Ztrasen wird bestraft:
. wer den auf Grund der 88 2, 13 erlassenen Be—
timmungen zuwiderhandelt;
wer den Vorschriften im 8 11 oder den auf Grund
des 8 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
wer die Auskunft, zu der er nach 87 Abs. 8,
315 Abs. 2 oder nach den auf Grund des 8 13
Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist,
— 000
vollständige Angaben macht;
wer der Vorschrift im 8 15 Abs. 1 zuwider den
kintritt in die Räume oder die Besichtigung ver⸗
weigert.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich
ie strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen,
deräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die
deldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird,
nindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichommen,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht.
8 18.
* Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann
nsen von den Vorschriften dieser Verordnung
819.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
undung u Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt
ung Kartoffeln vom 2. März 1916 (Reichs⸗Ge⸗
etzblatt S. 140 qußer Kraft
—X
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitput
Außerkrafttretens dieser Verordnung. tZeitpuntt de
Berliu, den 28. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichsdauzlers
Dr. Helfferich.
306 Verordunnig über Rartosseln
Vom 16. August 1917.
Auf Grund der Verordnung über die Kartoffel—
zersorgung im Wirtschaftsjahr 1917,/ 18 vom 28. Juni
1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 569) wird bestimmt:
8 1.
Die Versorgung der Bevöllkerung mit Speisekar—
toffeln aus der Herbstkartosffelernte 1917 (6 2 der
bPerordnung vom 28. Juni 1917) ist nach dem Grund—
atz zu regeln, daß der Wochenkopfsatz der versorgungs—
derechtigten Bevölkberung vorläufig bis zu sieben Pfung
kartoffeln beträgt.
82.
Die Kommunalverbände haben nach Anweisung
der Vermittlungsstellen (35 6 der Verordnung vom 28.
Juni 1917) zur Deckung des Bedarfs an Kartoffeln
die in den Kommunalverbänden ihres Bezirkes ge—
ernteten Kartofselmengen nach näherer Maßgabe des
z3 sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 2009
Quadratmeter Kartoffelanbaufläche und weniger findat
eine Sicherstellung nicht statt.
8 3.
Die sicherzustellenden Mengen sind für jeden
ꝛinzelnen Kartoffelerzeuger und sodann für jede
Bemeinde, jeden Kommunalverband und jede Ver—
nittlungsstelle festzustellen.
Der Fesistellung bei dem einzelnen Kartofselerzeu⸗
ger ist ein nach Maßgabe der Anordnungen der Reichs⸗
tartoffelstelle vorläusig geschätzter Ernteertrag zugrunde
zu legen. Von dem Ertrage sind abzuziehen: ein von
der Reichskartoffelstelle mit Genehmigung des Präfsi—
denten des Kriegsernährungsamts festgesetzter Bruchteil
zur Deckung der zum Verfüttern freigegebenen Kartos⸗
—AD—
Figendedarf des Kartoffelerzeugers und der Angehöri—
gen seiner Wirtschaft nach dem Maßstab von U/ Pfund
für den Tag und Kopf, der Saatgutbedars in Höhe von
10 Zentnern für das Hektar der Anbaufläche 1916
owie anerkannte Saathochzuchten.
Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz
er Sicherstellung darf der Kartoffelerzeuger Kartoffeln
rach Maßgabe der darüber ergehenden Bestimmungen
in der eigenen Brennerei, Trocknerei oder Stärkesabrik
»erarbeiten sowie gemäß der Verordnung über Saat—
artofseln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917
Reichs⸗Gesetzbl. S. 711) Kartoffeln als Saataut ab—
etzen.
Die näheren Bestimmungen über die Feststellung
der sicherzustellenden Mengen und die Nachprüfung
der Lieserung erlassen die Landeszentralbehörden im
finvernehmen mit der Reichskartoffelstelle
84
Kartofseln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl und
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei dürsen, vorbehaltlich
der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert noch zu
Futterzwecken verarbeitet werden.
Verfüttert werden dürsen nur Kartoffeln, die nicht
gesund sind oder die Mindestaröße von 1 Zoll (2,72
Zentimeter) nicht erreichen.
8 5.
Es ist verboten, Kartoffseln ernzusäuern und die an
die Trockenkartoffel-Verwertunas«Gesellschaft m. b. 9.