Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflich⸗
ungen liegen den Kommunabwerbänden gegenüber den
Vermittlungsstellen ob.

87.
Der Kommunalverband hat für jeden landwirt⸗—
schaftlichen Betrieb seines Bezirkes eine Wirtschafts⸗
farte nach den von der Reichskartoffelstelle zu er—
lassenden Bestimmungen zu führen und der Reichs—
artoffelstelle und deren Beauftvagten auf Verlangen
die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu
zehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.
Der Kommunalverband kann, unbescheder seiner
Verpflichtung zur Führung von Wirtschaftskarten,
seinen Gemeinden für ihren Bezir? die gleiche Ver—
sflichtung auferlegen.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Be—
triebs ist verpflichtet, auf Erfordern des Kommungl⸗
berbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und
Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Aus—
ünfte zu erteilen.

88.
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach
den 88 4, 5 oder nach den auf Grund dieser Vorschrifren
ꝛrlassenen Bestimmungen aus seinem Begirke zu lie—
ernden Kartoffeln rechtzeitig geliesert werden. Ter
dommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die
BSemeinden oder unmittelbar auf die landwirtichaft—
ichen Betriebe umzulegen.
Erfüllt der Kommunalverband die ihm osliegende
Sieferungspflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichs—
artoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kom—
nunalverbandes nach den auf Grund des 81 Abs. 2,
zer 88 3, 5 erlassenen Bestimmungen verbraucht wer—
zen dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die
Reichsgetreidestelle die Lieserung der der Bewirtschaf⸗
ung der Reichsgetreidestelle unterliegenden Erzeug—
nisse an den Kommunalberband einschränken oder ein—
tellen. Die Anordnungen der Reichskartoffelstelle und
der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit
der Landeszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht
erzielt, so entscheidt der Präsident des Kriegsernäh—
rungsamts.
Der Kommunalderband kann die vorgenommenen
ürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die land—
virtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie
die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden,
die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kom—
munalverband kann innerhalb seiner Verteilungsbde—
tugnis auch die Lieserung anderer Bedarfsgegenstände
aen Gemeinden oder den Betrieben gegenüber ein—
schränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine An—
vendung, soweit die Lieferung ohne Verschulden eines
rieferungspflichtigen unterbleibt.
89.
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach 88
Abs. 1 aus ihrem Bezirke zu liefernden Mengen recht—
eitig geliefert werden. Sie kann die ihr zur Lieferung
iufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Be—
riebe umlegen.
Hat die Gemeinde ihre Lieferungspflicht nicht er—
üllt und macht der Kommunalverband von seiner Be—
ugnis nach 88 Abs. 3, die Kürzung auf die Ge—
neinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde
zie Kürzung derart auf ihre landwirtschaftlichen Be—
riebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen be—
roffen werden, die ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt
jaben. Die Gemeinde kann innerhalb ihrer Vertei—
ungsbefugnis auch die Lieserung anderer Bedarfs—
xgenstände den Betrieben gegenüber einschränken oder
einstellen

810.
Die Kommunalverbände haben die übernommenen
Mengen, soweit sie sie nicht alsbald verteilen, sorg—
fältig einzumieten oder einzulagern. Beim Einmieten
und Einlagern und bei den sonst zur Erhaltung der
tartoffeln nötigen Maßnahmen sind Sachverständige
zuzuziehen. Die Landeszentralbehörden treffen die
näheren Bestimmungen.
Die Kommunalverbände und die Vermittlungs—
tellen (86) können in ihrem Bezirke Plätze für das
Finmieten und Räume für das Einlagern in An—
pruch nehmen. Die höhere Verwaltungsbehörde ent—
cheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Höhe
der Vergütung, endgültig.
811.
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die Kar—
offeln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentralbehör—
n oder die von ihnen bestimmten Behörden können
riähere Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzeuger
ind ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege
erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Sie dürfen
die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sichergestellten
Mengen nicht verbrauchen oder beiseiteschaffen. Durch
Rechtegeschäft darf über die sichergestellten Mengen
mur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung
erfügt werden. Rechtsgeschäftlichen Versfügungen stehen
zleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreck
ung oder Arrestvollztehung erfolgen.
812.
Das Eigentum an Kartoffeln, die nach den us
Brund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen
zu liefern sind, kann durch Anordnung der unteren
Verwaltungsbehörde auf den Kommunalverband oder
zie von der unteren Verwaltungsbehörde bezeichnete
Person übertragen werden. Die Anordnung kann an
zen einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Be—
zirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden.
Im ersten Falle geht das Eigentum über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht, im zweiten Zalle mit
»em Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht
vird.
Der Enteignung soll die Aussonderung der zu
enteignenden Mengen vorausgehen. Die untere Verwal—
ungsbehörde kann die Kartoffelerzeuger zur Aus—
onbderung der zu liefernden Mengen aufsordern und,
venn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, die
Aussonderung auf ihre Kosten vornehmen lassen. Die
Lorschrift im Satz 2 gilt entsprechend für die An⸗
lieferung der enteigneten Kartoffeln bis zur nächsten
Berladestelle.
Für die enteigneten Vorräte ist ein Uebernahme—
preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Höchsi⸗
preises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vor—
räte festgesetzt wird. Hat der zur Lieferung Verpflich⸗
tete einer Aufforderung der unteren Verwaltungsbe—
hörde zur Lieferung innerhalb der ihm gesetzten Friß
nicht Folge geleistet, so ist der ihm zu zahlende Ueber
nahmepreis um sechzig Mark für die Tonne zu kürzen
Der Betrag, um den der Uebernahmepreis gekürzt wird,
fließt dem Kommunalverbande zu, aus dessen Bezirt
die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der
Vorschriften im Abs. 1 bis 3 ergeben, entscheidet end⸗
gültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes,
in dem sich die Kartoffeln zur Zeit der Anordnung
befinden.

813.
Der Präasident des Kriegsernährungsamts kann
das Verfüttern von Kartoffeln und von Erzeugnissen
der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation
            
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