v
86.
Wer diesen Anordnungen zuwiderhaäandelt, wird mit
Befängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mart oder mit einer dieser Strafen be—
straft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor—
räte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören doder
nicht.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 2. September 1917.
Der Königliche Landrat
und Vorsitzende des Kreisausschusses:
von Halfern.
797) Bekanutmachung
ber Höchstpreise für Walniüsse, Kürbisse, Sellerie,
Meerrettich, Rote Rüben (Rote Bete) und
Schwarzwurzeln.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
14. 8. 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 12.
1914 mit den Aenderungen der Bekanntmachung vom 21. 1.
1915, 22. 3. 1916 und der Verordnung vom 3. 4. 17
58 4, 7 und 14 Reichs-Gesetzbl. S. 307 wird für den Sand—
kreis Saarbrücken folgendes bestimmt:
8 1.
Der Preis für Walnüsse und die folgenden Gemüse
darf beim Verkauf durch den Erzeuger die naächstehenden
Sätze je Pfund nicht übersteigen (festgesetzt durch die Reichs—
telle für Gemüse und Obst):
Er⸗ Groß⸗ Klein⸗
zeu⸗ han⸗ han—
ger⸗ dels⸗ dels⸗
reise preise preise
95 5
20 24 30
l. für Walnüsse mit grüner Schale
für Walnüsse ohne grüne Schale
bis 30. November 1917
vom 1. Dezember 1917 ab
2. für Kürbisse
3. für Sellerie
bis 14. 10. 1917 mit Kraut
dom 15. 10. bis 30. 11. 17 ohne Kraut
oom 1. 12. bis 31. 12. 17 ohne Kraut
dom 1. 1. bis 14. 2. 1918 ohne Kraut
päter
tür Meerrettich
2) wenn 100 Stang. mind. 60 Pfd. wiegen,
bis 31. Dezember 1917 49 45 50
oom 1. Januar bis 28. Februar 1918 45 50 55
pom 1. März bis 30. April 1918 50 55 60
später 55 60 65
wenn 100 Stang. mind. 40 Pfd. wiegen,
bis 31. Dezember 1917 30 35 40
vom 1. Januar bis 28. Februar 1918 35 40 45
pom1. März bis 30. April 1918 40 45 50
päter 45 50 55
) für leichtere Ware
his 31. Dezember 1917 20 25 30
päter 25 30 35
5. für Rote Rüben (Rote Bete)
bis 31. Oktober 1917 10 13 17
pom 1. Nov. bis 31. Dez. 1917 12 15 19
später 14 17 21
3. für Schwarzwurzeln
his 31. Dezember 1917 409 44 50
päter F 50 54 60
Diese Bekanntmachung tritt drei Tage nach der Ver—
ündung in Kraft.
Saarbrücken, den 31. August 1917.
Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschusses:
von Halfern.
Bekanntmachung
Dem Weichensteller Wilhelm Göritz aus Bübingen.
streis Saarbrücken, hat der Herr kommandierende Gene—
ral des stellv. XXI. Armee-Korps hier für umsichtiges
Berhalten bei der Festnahme von 2 entwichenen russi⸗
schen Kriegsgefangenen am 8. Juli 1917 eine Beloh—
nung bewilligt und dem Genannten seine Anerkennung
ausgesprochen.
Saarbrücken, den 30. August 1917.
Der Königliche Landrat.
J. B.: von Salmuth.
798)
799) Bekauntmachung.
Meine Handelsuntersagungsverfügung vom 4. 12
16. — III 4861 — gegen die Inhaber der Firmen:
a) Seligmann und Mayer,
b) Gesellschaft für Bäckereibedarfsartikel m. b. H
Saarbrücken
ist, soweit sie sich gegen die Person des Teil- bezw.
Mitinhabers dieser Firmen, den Kaufmann Herrn
Leopold Mayer, Saarbrücken, richtet, heute zu⸗
rückgezogen worden.
Saarbrücken, den 30. August 1917.
Der Königl. Polizeidirektor.
beunichungen guuerer ßehheldon
300) Bekanntmachung
Auf Grund des 8 4 unserer Satzung vom 8. No—
vember 1916 ordnen wir hiermit für die Rheinprovinz
folgendes an:
81.
Der Ankauf von Schweinen im Lebendgewicht von
über 25 Kg ist nur den Mitgliedern des Viehhandels—
derbandes, die sich durch eine Ausweiskarte ausweisen
gestattet. Die Mitglieder sind verplichtet, die Schweine
dem Vertrauensmann ihres Kreises anzumelden und
abzuliefern.
82.
Schweine im Gewichte von 15—525 kg können
während der Ernte — auch Hackfruchternte — zu Haus—
ichlachtungen verwandt werden, wenn die gesetzlichen
Lboraussetzungen für die Selbstversorgung gemäß der
Berordnung des Reichskanzlers vom 2. Mai 1917 (R. G.
Bl. S. 387) gegeben sind. Die Anträge auf Genehmi—
gung sind an den Kommunalverband zu richten.
83.
Fleisch von Ferkeln bis zu 15 Kg Lebendgewicht
ist fleischkartenfrei.
84.
Für Schweine im Lebendgewicht von über 25 bkg
gebten folgende Höchstpreise:
a) Im Regierungsbezirk Aachen, Coblenz ohne den
Kreis Wetzlar, Cöln, Düsseldorf und Trier:
Lebendgewicht von 25—85 k8 einschl. .. 73.- A
je 100 Pfund,
Lebendgewicht über 853 kKge.. 78. — As je 100
Pfund.
Im Kreise Wetzlar:
Lebendgewicht von 25285kg einschl. .. 74 - AM
e 100 Pfund,
Lebendgewicht über 85 Kge.. 79.— A ie 100
Pfund.
8 5.
Um dem dringenden Bedürfnis zum An—- und Ver—
kauf von Zucht- und Mastschweinen zu genügen, behalb—
ten wir uns vor, Ausnahmen von der Bestimmung des
31 zuzulassen. In diesen Ausnahmefällen tritt auch
die Bestimmung des 8 4 außer Kraft. Entsprechende
Anträge sind von Fall zu Fall durch die Ortspolizeibe—
hörde an uns zu richten.
86
Beim Ankauf von Schweinen im Gewicht von über
25 kg zwecks Ablieferung an unsere Vertrauensleute ist
die in unserer Verordnung vom 30. Dezember 1901b6
oorgeschriebene Abgabe, nämlich von einer Mark und
dei einem Lebendgewicht von uͤnter 60 kg von zehn
Pfennigen je Stück, nicht zu entrichten.
87
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmun
gen werden gemäß 8 17 Ziffer 4 der Bundesratsverord