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Amtlliches Anzeigeblatt
222 2 ⸗*
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken
zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Truck und Lerlag von 6. H. Sche Ar in Saar—
rücken (Druckort Völklingen), — Ferniprecher der Geschäftsstelle (Biktoriastraße 25)
ur. Ws30 (Amt Soarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1181 (Amt Saarbrücken).
NAr. 92.
Dienstag,
—
4. September 1917 43. Jahrg.
Inhal —9 —
Kleinverkaufspreis Kartoffeln (S. 439). — Kreisschul—
nspektor Dr. Scheer (S. 439). — Sinreichende Kartoffel—
nengen (S. 4399. — Entziehung der Selbstversorgung
S. 439). — Verkehr mit Stroh (S. 439). — Höchstpreise für
Valnüsse, Kürbisse, Sellerie, Meerrettich, Rote Rüben und
Zchwarzwurzeln (S. 440). — Belohnung Göritz, Bübingen
S. 440). — Zurückziehung einer Handelsuntersagungsver—
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unsd der shl. Ppouzoirehtibi.
792) Bekanntmachung
Der Kleinverkaufsspreis für Kartoffeln wird
dom 3. September ab auf 10 Pfennig für das
pfund festgesetzt.
Saarbrücken, den 28. August 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
793)
Bekanntmachung
Der Kreisschulinspektor Dr. Scheer in Gummers—
ach ist durch Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen
ind Unterrichtsangelegenheiten vom 7. ds. Mts. —
I. III. B. 470. — zum 1. Oktober ds. Is. in den Schul⸗
zufsichtsbezirk Saarbrücken II versetzt worden.
Der Schulaufsichtsbezirk Saarbrücken IIJ umfaßt
ämtliche evangelische Schulen des Landkreises Saar—
hrücken.
Saarbrücken, den 30. August 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
90
Bekanntmachung
Zur Zeit stehen hinreichend Kartoffelmengen zur
rdnungsmäßigen Versorgung der Bevölkerung zur
berfügung. Es liegt daher durchaus kein Grund vor,
aß noch weiterhin Kartoffeln auf verbotenem Wege
ingekauft und in den Kreis eingeführt werden. Der
Ankauf von Kartoffeln in anderen Kommunalverbänden
hne Genehmigung ist überall verboten. Auch ist die
kinfuhr von Kartoffeln in den Landkreis Saarbrücken
hne Genehmigung nicht statthaft. Die Kartoffeln
oͤnnen auch, wenn die Fahrt- und Versäumniskosten
sAinzugerechnet werden, außerhalb nicht billiger erwor—
den werden, wie im Kreise selbst. Die Polizeibeamten
sind angewiesen, Zuwiderhandlungen gegen die beste—
henden Bestimmungen zur Anzeige zu bringen. Auch
verden die von auswärts ohne Genehmigung eingeführ—
en Kartoffeln beschlagnahmt werden.
Saarbrücken, den 31. August 1917.
Der Königliche Landrat.
33342. von Halfern.
95) Bekaunntmachung
— Der Ackerer und Feldhüter Heinrich Schütz in
ttenhausen hat sein Brotgetreide dem Bürgermeister⸗
imte unrichtig angegeben. Das Recht der Selbstversor⸗
jung für das kommende Wirtschaftssahr kann ihm daher
ügung (S. 440). — Ankauf von Schweinen S. 440). —
Preise für Schlachtvieh (S. 441). — Rotlaufseuche Krug—
hzütte (S. 441). — Rotlaufseuche Clarenthal (S. 441). —
Kreissammelstelle für Schulsammlungen betr.: Sammeln der
abgefallenen Zwetschen; Bucheln und Eicheln; Weißdorn—
ernte; Abruf der Kornmengen (S. 441). — Zur Kohlen—
versorgung (S. 442).
nicht zuerkannt werden; er muß vielmehr sein sämt—
liches Brotgetreide abliefern und ist mithin auf den
Bezug von Brotkarten angewiesen.
Die Getreidebesitzer werden nochmals dringend
davor gewarnt, unrichtige Angaben zu machen. Außer
der schweren Bestrafung, die ihnen bevorsteht, wird
ihnen unnachsichtlich die Selbstversorgung entzogen
verden.
Saarbrücken, den 31. August 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern
196) Anordnung
hetrejfend Beschränkung des Verkehrs mit Stroh im VLaud—
kreise Saarbrücken.
Auf Grund des 8 15 der Verordnung über den Ver—
kehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (R-G.Bl.
5. 685) und der Ermächtigung des Herrn Ministers des
Innern vom 10. August 1917 — Va 3003 — wird für den
Umsfang des Landkreises Stordruͤcen folgendes angeordnet:
Die Ausfuhr von Stroh von Roggen, Weizen, Spelz
Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, Hafer und Gerste ist,
nit Ausnahme bei unmittelbarer Anlieferung an die Pro—
ziantämter Saarbrücken und Saargemünd, verboten. Das
Verbot erstreckt sich auch auf die Ausfuhr nach dem
Stadtkreise ——A
In besonders dringenden Fällen können von mir Aus—
tahmen zugelassen werden, wenn die Notwendigteit der
ofortigen Strohbeschaffung durch eine Bescheinigung des
dommunalverbandes der Betriebsstätte (Stadt Saarbrücken
des Herrn Oberbürgermeisters) nachgewiesen wird. In der
hescheinigung muß der Viehbestand des Betreffenden
Pferde, Rindvieh) und der etwa noch vorhandene Bestand
in Stroh angegeben sein. Voraussetzung für die Ausfuhr—
zenehmigung ist ferner, daß es dem Kommunalverbande
der Betriebsstätte nicht möglich ist, den Strohbedarf des
Antragstellers selbst zu decken.
Bei Stellung des Antrages muß angegeben woerden,
»on welchem Besitzer das Stroh und in welchen Mengen
hezogen werden soll.
83.
Der Verkäufer darf das Stroh nur abgeben, wenn
'hm der Abnehmer die von mir erteilte Ausfuhrgeneh—
migung vorlegt. Der Verkäufer hat durch Namensunter—
schrift auf dieser Ausfuhrgenehmigung zu vermerken, wie—
hiel Stroh auf Grund derselben abgegeben worden ist.
Diesen Ausweis hat der Ausführende während des
Transportes bei sich zu thoren
Spätestens innerhalb 8 Tagen nach erfolater Aus—
fuhr des Strohes hat der Betreffende, auf dessen Namen
die Ausfuhrerlaubnis lautet, den Erlaubnisschein unter
zjenauer Eintraaung der ausgeführten Menge und Bei—
setziung seiner Namensunterschrift nachweislich an mich zu—
rückzugeben.
*5
Das Ausfuhrverbot betrifft auch die Ausfuhr auf dem
Rahnwege