Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung ersolgen. Als unerlaubte Verarbei—
tung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie
das Entbasten (Entsernen der Chrysaliden), Reinigen,
Klopfen, Hacken, Zupfen, Schneiden, Entstauben, Drous⸗
fieren, Willowieren, Reißen usw.

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Verãußerungserlaubnis
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
dieferung der beschlagnahmten Gegenstände an die
—
längerte Hedemannstraße 126, erlaubt w9.
neber jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegen⸗
dänden (81) wird von der Kriegswollbedarf-Aktien—
gdesellschaft ein Veräußerungsschein in dreifacher Aus—
fertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat der
Veräußerer an das Königlich Preußische Kriegsministe—
rium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion
WV. 1V., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10,
unterschrieben und mit Firmenstempel versehen ein—
zusenden. Durchschrift Nr. 1 behält die Kriegswoll—
vedarf⸗Aktiengesellschaft, Durchschrift Nr. 2 hat der
Veräußerer als Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die
Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ablehnt, sind inner—
halb zweier Wochen nach Empfang des ablehnenden
Bescheides an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegs—
amts des Königlich Preugßischen Kriegsministeriums,
Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 10, Muster zu
senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über
die Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie frei.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände
haben die Enteignung zu gewärtigen, sofsern sie nicht
bis zum 31. März 1917 ihre Bestände an die in
Absatz 1 bezeichnete Stelle veräußert haben. Ueber
die Uebernahmepreise entscheidet mangels Einigung
soweit Höchstpreise (W. IV. 150/1. 17. K. R. A.)
festgesetzt sind oder werden, gemnäß 82 Abs. 4
des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 die
höhere Verwaltungsbehörde;
soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht
festgesetzt sind. das Reichsschiedsgericht für
Kriegosbedarf

85.
Verarbeitungserlaubnis für Heeres- und Marinebedarf.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verar—
beitung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt zur
Erfüllung von Aufträgen
1. des Bekleidungsbeschaffungs-Amtes, Berlin 5M 11,
Askanischer Platz 4,
2. des Königlichen Artillerie-Depots, Berlin NW B,
Kruppstraße 1,
3. der Kaiserlichen Marine, Munitionsdepot zu
Dietrichsdorf,
4. der Inspektion der Luftschiffertruppen, Berlin⸗
Charlottenburg, Schlüterstraße 35,
5. der Kriegswollbedarf-Altiengesellschaft, Berlin
SW 48, Berl. Hedemannstraße 126,
B5. der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig,
Fleischerplatz 1.
*) Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf
———— anzufardernden Andehotspardrucfen zu
erfoloen

Im Uebrigen ist die Verarbeitung der von der
Beschlagnahme betroffenen Gegenstände (8 1) nur er—
laubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kriegsamts, des Königlich Preußischen Kriegs—
ministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 10.
Vor der Verarbeitung der beschlagnahmten Gegen—
stände zur Erfüllung eines Heeres- oder Marineauf—
trages muß sich der Hersteller der Halb- und Fertig⸗
erzeugnisse im Besitze eines ordnungsmäßig ausge—
füllten und von der zuständigen Behörde gestempelten
Belegscheines für Seidenfasern befinden. Vordrucke
sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin 8SW. 48, Verl. Hedemann⸗
straße 10, anzufordern. Anforderungen der Vordrucke
sind mit der Aufschrist „Betrifft Seidenbeschlagnahme“
zu versehen.

86.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen die
von der Bekanntmachung hetroffenen Gegenstände, so—
weit sie sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im
Entbastungs-, Reiß-, Spinn- oder Webprozeß mittel⸗
bar oder unmittelbar zur Erfüllung eines Auftrages
für eine der im 8 5 genanntert Stellen befinden.

87.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (auch soweit sie von der Beschlagnahme
ausgenommen sind) unterliegen der Meldepflicht, so⸗
fern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung ver—
pflichteten Person usw. (8 8) mindestens 20 Kilo be—
trägt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen
und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin 8SW. 48, Verl. Hedemann—⸗
straße 10. mit der Aufschrift „Seidenbeschlagnahme“
zu erstatten.

88.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind
alle Personen, welche Gegenstände der im 81
bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus
Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er—
werbes wegen kaufen oder verkaufen:
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben
solche Gegenstände erzeuat pder verarbeite—
werden;

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Verbände.

Vorräte, die sich am Stichtag (5 M nicht im Ge—
wahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von
dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden,
der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Sagerdalter
 usw.)
Neben demijenigen, der die Ware im Gewahrsam
hat, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet. der
sie einem Lagerhalter oder Svediteur zur Verfüqung
eines Dritten übergeben hat.

89.
Stichtag und Mesldefrist.
SFur die Meldepslicht ist bei der ersten der am
Beginn des 1. Februar 1917 (Stichtag), bei den fwä—
            
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