Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe
erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
88.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver—
zffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 3. August 1917.
Ser Neichetemwinartur die Kobleuverteilun⸗
tus.

755 Bekauntmachung.
uber die Zontrolle der Hausbraudliesernugen
In Ausführung des 89 der Bekanntmachung ves
Reichskommissars für die Kohlenverteilung über die Brenn—
stoffversorgung vom 19. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 174) wird bestimmt: 81
Damit im Bezirke eines Kommunalverbandes oder
Aner Gemeinde für den Bedarf der Haushaltungen, der
bandwirtschaft und des Kleingewerbes nicht mebr Brenn—
toffe bezogen werden, als gemäß 88 der oben angeführ—
en Bekanntmachung vom 18. Zuli 1917 vom Reichstkom⸗
missar für die Kohlenverteilung zum Bezuge vorläufig oder
endgültig festgesetzt wird, haben die Vorstände der Kom—
munal⸗Verbände bezw. Gemeinden darüber zu wachen:
J. welche Brennstoffmengen durch Händler zur Abgabe
an Verbraucher für Zwecke der Haushaltungen der Sand—
wirtschaft und des Kleingewerbes in den Bezirk waggon—
weise oder durch Kahnladung eingeführt werden;
2. welche Brennstoffmengen durch Verbraucher ohne
Bermittlung eines im Bezire ansässigen Vlaßhändlers für
daushaltungen, Landwirtschaft und Kleingewerbe waggon—
weise oder durch Kahnladung in den Vegirk eingdeführt
werden:
3. welche Brennstoffmengen durch Händler und Ver—
draucher fuhrenweise und im Kleinverkauf von Plaßthänd⸗
sern anderer Bezirke und unmittelbar von Erzengungsstät⸗
en (Landverkaufssteslsen der Gruben, Britkettfabriken, Kots
anstalren, Gasanstalten) bezogen werden.
82.
„Die 88 126 der Bekanntmachung des Reichskommissars
fur die Kohlenverteilung vom 3.MNüͤgnft 1917 uder Riese⸗
na bon Sausbrandkohlsen Deutscher Reichsanze'ger
Nr. 185) sinden Anwendung.

83.
. Verbraucher und Händler, die anf dem in 81 unter
Yr. Lund 2 angegebenen Wege beziehen, baben vor dem
Bezug von Brennstoffen den Beffe ischein dem Vorstande
des Kommunglverbandes oder der Gemeinde vorzulegen.
. Der Vorstand hat den Bestellschein unter Angabe
der für den Besteller zum Bezug zugelafsenen Menge abzu⸗
tempeln und mit sortlanfender Kummer zu versehen. Die
Bestellschheine sind in eine Lidte einzutragen (86. —
III. Bestellungen sür den Bedarf der Hausbaltungen,
der Landwirtschaft und des Kleingewerbes dürfen micht mii
Bestellungen kür den Bedarf von gewerblichen Verbrau⸗
hern, die nach der Bekanntmachung des Neichskommissars
ür die Koblenverteisung vom 17. Inli & Dentscher
Keichsanzeiger Nr. 145) meldepflichtig sind, einem Be—
stesnichein vereiniat werden.

84.
Der Beiteller hat den abgestempelten Bestellschein
zn deinen Lieferer zu geben, der ihn weiter zu geben hat.
bis er an denjenigen Lieferer gelangt, der unnitteibar
eon dem Erzeuger bezieht. In dringenden Fällen, in
denen der Erzeuger unmittelbar an Verbraucher lieferi,
ist der gestempelte Bestellschein dem Erzeuger einzureichen
. Bestessungen. die sich als für Hausbrand, Land—
Birtichaft und Kleinaewerbe bestimmt kennzeichnen, dürfen
aur ausgefübrt werden, wenn ein vom Vorstand des Kom—
nungal Verbandes ader der Gemeinde abgestemvelter Be—
te!lichein vorgelesft wird

85

. Händler und Verbraucher, welche Brennstoffe fuhren—
weise oder im Kleinverkanf von Slatbändlern eines andern
Bezirks vder von Landnerkaufsstellen eines Erzeugers oder
on Gasanstalten berießen S1 Nr. 3). bedürien eines ab—
zeitemnelten Besfiellscheins nicht. Sie sind jedoch sonstigen
non dem Hornreunalnerhand oder der Gemeinde erläfsenen
duntrosftösrichristeit vder Bezugsregesungen unterworfen.
Ter Vorstand des Kommunalverbandes oder der
enreinde b65f in olchen Föllsen den Lieterern anzugeben

welche Mengen an Händler und Berbraucher seines Bezirkz
sür Hausbrand, Landwirtschaft und Kleingewerbe abgegeben
werden dürfen, und durch Kontrolle der Lieferer sesistelien,
welche Mengen tatsächlich abgegeben werden.
III. Werden von einem Lieferer verschiedene Bezirke
heliesert, so hat die Angabe und Ueberwachung des zu—
ässigen Bezugs durch die Vorstände der beteiligten Bezick
im Einvernehmen mit rinenen zu erfolgen.
86.
s. Die Vorstände der Kommungalverbände und Gemein—
den baben eine Liste zu führen, in welcher einerseits die
Mengen zu vermerken find, welche der Reichskommissar für
die Kohlenverteilung für den Besirk festgesetzt hat, und
andererseits die Mengen anzugeben sind, deren Bezug der
Vorstand durch Abstempelung von Bestellscheinen (838) und
durch Anweisung an die Lieferer (F 5) zum Bezuge ge—
nehmigt hat.
II. In diese Liste sind auch die tatsächlich bezogenen
Mengen einzutragen, so daß jederseit ersichtlich ist, in
velscher Menge noch —— dürfen.
Wegen der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen findet
318 der Bekanntmachung des Reichskommissars fßür die
Fohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoff⸗
ersoraung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des
skleingewerbes (Deutscher Reichssanzeiger Nr. 174) entspre
hende Anwendung. 88
Diese Bestimmungen treten am 1. September 1914
in Kraft.
Berlin, den 16. August 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung:
Stutßz.

bodunntmochuncen Uues sahl. Lunsttulzembe
und er sgl. Pozeidrehston.
782) Bekann tuachnug
Ich nehme Veranlassung, nochmals auf die ord—
rungsmäßige Lagerung und Aufbewahrung des Getrei—
des der neuen Ernte hinzuweisen. Das Getreide darf
unter keinen Umständen nach dem Ausdreschen längert
Zeit in Säcken stehen bleiben. Wenn die Abnahme
nicht sofort erfolgen kann, muß das Getreide aus
geschüttet und von Zeit zu Zeit umgeschaufelt werden.
diejenigen Getreidebesitzer, die keine geeigneten Räume
zaben, werden ersucht, das Getreide sofort der Bürger⸗
meisterei anzugeben, entweder zur Lagerung oder zur
Abgabe an den Kommissionär.
Saarbrücken, den 27. August 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern

783) Bekauntmachnug
Es ist mir mitgeteilt worden, daß die Dresch
naschinen, die vielfach in den Gemeinden aufgestellt
sind, von den Getreidebesitzern nur sehr wenig zum
Nusdreschen benutzt werden, Ich mache hier nochmals
darauf aufmerksam, daß das Getreide, welches am 15
September noch nicht ausgedroschen ist, nur an der
zffentlichen Dreschmaschine ausgedroschen werden darf
Irgend eine NAusnahme wird in keinem Falle zugs
iassen.
Soarbrüchen, den 27. August 1917.
Der Königliche Landrat.

784) XRXXXX
Rach wetteilung der Bezirksstelle für Gemüůse und
Obst in Trier gehört der Eifenapfel, Bohnenapfel und
Winter-Rambonce nicht zu dem Evelobfjt der Gruob⸗
sondern zu der Gruppe IN. Diese Aepfel gehörn
auch nur dann der Gruppe II an, wenn sie gepfliai
qut'sortiert und von mittlerer Art und Gitte find.
Saarbrücken, den 27. August 1917.
Der Kðnigliche Landrat.
von Halfern.
            
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