als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen Aus—
veis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat.
Die Entscheidung über die gestellten Anträge er—
folgt durch den zuständigen Militärbefehlshaber.
84.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
wird die Bekanntmachung, betreffend das Reißen von
Lumpen (Hadern) Nr. WM. IV. 3078/ 11. 16. K. R. A.
vom 25. Januar 1917 aufgehoben.
8 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Septem—
ber 1917 in Kraft.
83.
Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilli—
gung von Ausnahmen, die diese Bekanntmachung be—
treffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek—
tion W. IV, des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu
richten und mit der Aufschrift zu versehen: „Betrifft
Reißerei“.
Saarbrücken, den 1. September 1917.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. A.-K. und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
— —
—
9
—ILLII
776) Ausführungsanweisung
zur Verordnung über den Handel mit Gänsen vom
3. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 581).
Zu 83:
Soweit ein Handel mit lebenden Gänsen nach Ge—
wicht üblich ist, haben die Regierungspräsidenten für diesen
Handel Lebendgewichtspreise vorzuschreiben. Die Preise
sind so zu bemessen, daß die Preise des 81 der Verord—
nung im Durchschnitt keinesfalls überschritten werden.
Zu 84:
Die Festsetzung von Höchstpreisen für den Verkauf von
Bänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten
Erzeugnissen wird dem Vorstand des Kommunalverbandes
übertragen. Die Regelung unterliegt der Genehmigung des
Regierungspräsidenten, im Bereich der Staatlichen Vertei—
lungsstelle für Groß-Berlin der Genehmigung dieser Stelle.
Die Festsetzung muß so erfolgen, daß die Preise für die
Einzelteile und -Erzeugnisse zusammen den in 82 festge—
legten Preisen, zuzüglich eines angemessenen Aufschlages
für die Kosten der Zerlegung und Verarbeitung entsprechen.
Soweit daher eine Festsetzung solcher Höchstpreise für Ein—
zelteile erfolgen soll, müssen Höchstpreise für alle Teile,
die sich bei der nach Maßgabe der Regelung des Kommunal-—
berbandes zulässigen Zerlegung ergeben, festgesetzt werden.
Falls der Kommunalverband keine Höchstpreise für Ein—
zelteile von Gänsen und für aus Gänsen bergestellte Er—
zeugnisse festgesetzt hat, ist der Verkauf von Gänsen oder
Gänsefleisch in Teilen, sowie die gewerbsmäßige Herstel—
lung und der gewerbsmäßige Verkauf von daraus herge—
stellten Erzeugnissen unzulässig. Soweit Höchstpreise fest—
gesetzt sind, dürfen Gänse nur in solchen Teilen, für die
höchstpreise vorgeschrieben sind, gewerbsmäßig verkauft wer—
den. Auch dürfen nur die in der Höchstpreisregelung vor—
zesehenen Erzeugnisse aus Gänsen gewerbsmäßig hergestellt
und gewerbsmäßig verkauft werden. Auf die Innehaltung
dieser Vorschrift ist Kreng zu achten.
Zu 85.
Die Bestimmung will erreichen, daß eine Mästung von
Gänsen nur solange und insoweit erfolgen, als die Stoppeln
ausgenützt werden können. Mit der Gewährung von Aus—
nahmen von der Vorschrift des 85 (val. 8 7) wird daher
nicht gerechnet werden können. Die Gänsehalter sind hier—
auf besonders hinzuweisen.
Die weitere Durchführung der Verordnung wird dem
Staatskommissar für, Volksernährung übertragen. Er kann
insbesfondere allgemeine Grundsätze über die Festsetzung von
Löchstpreisen für Gänseteile und für aus Gänsen hergestellte
Erzeugnisse aufstellen und den Vertehr mit Gänsen nach
Maßgabe des 88 regeln.
Wer als Kommunalverband und als Vorstand des Kom—
nunalverbandes zu betrachten ist, bestimmen die Kreisord—
aungen.
Berlin, den 2. August 1017.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Dr. Göppert.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
In Vertretung: Frhr. v. Falkenhausen.
Der Minister des Innern.
In Vertretung: Drews.
festzusetzen, keinen Gebrauch gemacht hat. Der Verkauf von
GBänsen oder Gänsefleisch in Teilen, sowie die gewerbs
mäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf von
daraus hergestellten Erzeugnissen ist daher unzulässig.
Saarbrücken, den 28. August 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
beuunnimuchungen gerer behbrden.
777) Bekanntmachung
Aus gegebener Veranlassung bringen wir Ver—
fügung 380 Kreisblatt 52 8. 5. 17 in Erinnerung.
Danach sind zum 15. November ds. Is. die Ernte—
ergebnisse in Kilogramm anzuzeigen. Die Herren Schul—
eiter müssen also für genaue und pünktliche Auf—
zeichnung Sorge tragen. Die Ernteergebnisse sind unter
die Kinder gleichmäßig zu verteilen. Saatgut für das
ommende Jahr kann zurückbehalten werden; jedoch
sind diese Mengen besonders hier anzuzeigen.
Saarbrücken, den 28. August 1917.
Königl. Kreisschulinspektion
1: II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. V.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. V.: Marx.
778) Bekanntmachung.
Die Raupenplage nimmt überhand; sie droht nicht
nur die diesjährige Kohlernte zu vernichten, sondern
tellt auch die nächstjiährige Ernte in Frage, wenn
s nicht gelingt, die unzähligen Raupen vor dem Ver—
zuppen zu vertilgen. Schleunigstes Eingreifen ist ge—
»pten. Nicht nur die Raupen sind abzulesen, sondern
ruuch die auf der Unterseite der Kohlgewächsarten ab—
zgelegten gelben Eierhäufchen. Die Herren Ortsschul—
inspektoren (Rektoren, Hauptlehrer usf.) werden ersucht,
gefl. so fort sich mit der zuständigen Bürgermeisterei
o»der Ortsvorsteher in Verbindung zu setzen und ganze
tlassen, Hilfstrupps oder Einzelhelfer in jeder gefor—
derten Anzahl zur Verfügung zu stellen. Unterrichts⸗
ausfall in weitestem Umfange genehmigt. Die Gemeinde
zahlt den Schulen für 1 Kilogramm Raupen 1 Mark
Die Auflieferung der Schädlinge ist nicht erforderlich
Es genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Orts
ichulinspektors (Rektors usf.), daß die Raupen im ange—
gebenen Gewichte getötet worden sind. Die Abtötund
erfolgt durch Verbrennen.
Königl. Kreisschulinspektion.
Marx. Hirtz.
Saarbrücken, den 31. August 1917.
Der 5 — Landrat:
J0 J
338799 8
—TIII
—Bo Iuddb
daß es auf seine Mirwirkung nicht ankommt
Jeder muß sein Gold zur Goldankaufftelle bringen
Borstehende Ausführungsanweisung wird hiermit zur
stenntnis gebracht mit dem Hinweis, daß der Kommunal—
verband von der Befugnis, für Einzelteile von Gänsen
und für aus Gänsen hergestellte Erzeugnisse Höchstpreise