Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Meldungen sind bis zum 15. September 1917
an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Ber—
lin 8W 11, Königgrätzer Str. 100 A, zu erstatten.
85.
Art der Meldung.
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Mel—
descheinen zu erfolgen, die bei der Holz-Meldestelle der
sriegs⸗Rohstoff⸗-Abteilung des Königlich Preußischen
driegsministeriums in Berlin 8W 11, Königgrätzer Str.
100 A, durch Postkarte anzufordern sind.
Die Postkarte soll nichts anderes enthalten als:
. die Aufschrift, Grubenholzbestandsaufnahme“;
3. die Anforderung der gemäß 8 6 vorgeschrie—
benen Meldescheine nach Art und Zahl ein—
schließlich der für die Abschrift erforderlichen
Meldescheine;
deutliche Unterschrift mit genauer Adresse
und bei Firmen mit Firmenstempel.
86.
Meldescheine.
Die Meldungen sind auf Meldeschein A, B oder C
zu erstatten, je nach dem Lagerort der zu meldenden
Begenstände.
Es ist zu melden:
auf Meldeschein B und C für die Bezirlke der
Königlichen Stellvertretenden Generalkom—
mandos des V. und VI. Armeekorps, und zwar:
auf Meldeschein B für das Revier Ober—
ichlesien,
uuf Meldeschein C für das Revier Nieder—⸗
ichlesien; 89.
iuf Meldeschein A für die Bezirke aller übrigen Inkrafttreten.
döniglichen Stellvertretenden Generalkom— Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1917
mandos, für das Revier der Holzbeschaffungs-in Kraft.
Saarbrücken, den 1. September 1917. J
Der Kommandierende General des XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps
und die Festung Bitsch.
v. Moßner.

stelle West (Essen) und für das Revier der
Holzbeschaffungsstelle Mitte (Halle a. S.).
Die Meldescheine sind ordnungsmäßig auszufüllen
und postfrei einzusenden.
Der Briefumschlag ist mit der Aufschrift „Gruben⸗
holzbestandsaufnahme“ zu versehen.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem
Meldenden bei seinen Geschästspapieren zurückzubehal—
ten.

8
Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige hat über die meldepflichtigen
Begenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und
hre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Mel—⸗
depflichtige bereits ein Lagerbuch führt, braucht er kein
zesonderes einzurichten.
Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden
ist jederzeit die Prüfung der Geschäftspapiere oder
Beschäftsbücher, insbesondere des Lagerbuches, sowie die
Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen melde—
pflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten
sind.

88.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge sind an die Holz—
Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W I11,
Königgrätzer Str. 100 A4, zu richten und am Kopf des
Schreibens mit dem Vermerk „Grubenholzbestandsauf—
nahme“ zu versehen.

75)

Bekanntmachung,

betreffend
allgemeines Reißverbot Nr. UV. II. 13785. 17 RK. R. A.
Vom 1. September 1917.
Auf Grund des 89 Buchstabe b des Gesetzes über gewebt, gewirkt usw. auf Maschinen jeder Art, durch
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver- welche Textilien in Spinnstoff übergeführt werden,
bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, be- Reißmaschinen lReißwölfen), Droussiermaschinen,
treffend Abänderung des Belagerungszustandsgesetzes Ddroussetten usw.) ist verboten, soweit nicht im fol—
— in Bayern auf Grund des Artikel 4 Ziffer Z des jenden Ausnahmen bestimmt sind.
Besetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915
zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand
— wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß Uebertretungen dieses Ver—
bots sowie Aufforderungen oder Anreizungen zu Ueber—
retungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
VBorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geld—
ttrafe bis zu 1500 Mark bestraft werden, sofern nicht
ur allgemeine Strafgesetze höhere Strafen angedroht

Die im 81 verbotene Verarbeitung darf insoweit
erfolgen, als das Reißen, Droussieren usw. zur Her—
stellung von Erzeugnissen für Heeres- oder Marine—
wecke erfolgt. Als Arbeit für Heeres- oder Marine—
wecke ist nur ein solches Reißen, Droussieren usw.
inzusehen, das mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe—
riums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 10 oder
zer Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48,
Lerl. Hedemannstraße 126 oder der Kriegs-Hadern—
Aktiengesellschaft, Berlin SWe19, Leipziger Straße 76,
»rfolat. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur

A

Die Verarbeitung von Textilien aller tierischen
und pflanzlichen Faserarten roh, gesponnen, gezwirnt,
            
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