nachzuweisen. In dem Ausweis ist die Bestimmung
enthalten, daß die Militärverwaltung für die geschäft—
liche Betätigung des zugelassenen Großhändlers keine
Bewähr übernimmt,
Als Verkauf des Pflichtteils im Sinne des 83
zilt nur ein solcher, bei dem der zugelassene Großhänd—
ler und der Verkäufer über den Verkauf Bescheini—
zungen nach dem von der Königlichen Stellvertretenden
Intendantur vorgeschriebenen Muster austauschen.
8 5.
Verfügungsbeschränkung bei Einfuhr.
Wer Nadelschnittholz aus dem Reichsausland ein—
führt, darf über /, der jeweils eingeführten Menge
Freiteil) frei verfügen.
Die übrigen /z des zur Einfuhr kommenden Nadel—
schnittholzes (Pflichttei) dürfen nur an die für die
Brenzstation der Einfuhr zuständige Königliche Stell—
vertretende Intendantur gemäß den vom Königlichen
Kriegsministerium erlassenen Liefervorschriften und zu
höchstens den vom Königlichen Kriegsministerium den
Königlichen Stellvertretenden Intendanturen jeweils
vorgeschriebenen Richtpreisen veräußert und geliefert
werden.
Saarbrücken, den 31. August 1917.
Die Erlaubnis zur Verfügung über den Freiteil
wird davon abhängig gemacht, daß die Lieferung des
Pflichtteils in den Sorten und den Mengenanteilen
der Sorten erfolgt, die die Königliche Stellvertretende
Intendantur aus dem zur Einfuhr kommenden Nadel—
ichnittholz bestimmt.
Hat die Königliche Stellvertretende Intendantur
den Ankauf dieser »/z abgelehnt, so darf frei über
ie verfügt werden.
86.
Ausnahmen.
Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die
für den Herstellungsort des Nadelschnittholzes oder
die für die Grenzstation der Einfuhr zuständige Kriegs—
imtstelle befugt, von der Verpflichtung zur Lieferung
des Pflichtteils zu befreien oder in geeigneten Fällen
dieferungen an Reichs- oder Staatsbehörden auf den
Pflichtteil anzurechnen.
87.
Jukrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. August
1917 in Kraft.
Der Kommandierende General XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. A.-K. und die Festung Bitsch.
v. Moßner.
70
Bekanntmachung
Nr. HA. II. 923/6. 17. K. R. A..
beireffend Bestandserhebung von Grubenholz.
Vom 1. September 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gemäß
z 5 der Bekanntmachung über Auskunstspflicht vom
12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 609) *) bestraft wird.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915
Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
82.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind alle Vorräte an rundem und
geschnittenem Nadel- und Laubholz, die zur Verwen—
dung als Gruben-, Stamm-, Stempel-, Stangen-, Spit
zen-, Scheit⸗, Pfeiler- und Grubenschnittholz, einschließ—
ich Schwarten, Latten und Schwellen, im Betriebe eines
Bergwerks geeignet sind.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die vor⸗
zezeichneten Gegenstände, sofern ihr Vorrat bei ein—
ind derselben meldepflichtigen Person (8 9) 15 Fest⸗
neter nicht überschreitet.
83.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
alle Personen, alle landwirtschaftlichen und
gewerblichen Unternehmer und alle öffentlich—
rechtlichen Körperschaften und Verbände,
welche Gegenstände der im 8 2 bezeichneten
Art im Gewäahrsam haben oder auf Lieferung
solcher Gegenstände Anspruch haben.
Wenn die meldepflichtigen Gegenstände am Stich
tag (5 4) verkauft sind, so sind sie vom Käufer zu
nelden, falls sie ihm am Stichtag überwiesen oder an
hn abgesandt sind. Falls jedoch die meldepflichtigen
Begenstände am Stichtag dem Käufer noch nicht über—
wiesen sind und noch beim Verkäufer lagern, so sind
sie vom Verkäuser anzumelden.
84.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 1. Sep
tember 1917 EGtichtag) tatsächlich vorhandene Bestand
an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend.
81.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen
Personen (meldepflichtige Personen) unterliegen hin—
sichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer Melde—
pflicht.
P Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Augaben macht,
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ge—
schäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Be—
triebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unter—
läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld—
strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft;
auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile
als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob
sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er—
teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer
ahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30600 Mark bestraft.