Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

* α ——— Wreis —3
8 ι 40
288

Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgeaeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücen

verbunden mi
Oeffentlichem
nzeiger.

Schriftieltung des nichtamilichen Teiles. Druci und Verlag von C. . Sche ur in Caat⸗
bruͤcken ¶ Druckort Boltliugen). — Fernwrecher der Geschaͤttostelle (Bahnbesstrabe 8R)
gir. WO0 (Amt Saarbrucken), Fernsvrecher der Druckerei Nra 12184 (Amt Saaröbrückend.
——
2
Mittwou—

Bezugepreis idr det Vierteliahr 1.25 Mt.
Anzetgengebüren: die Ageipaltene Zeile oder deren daum V tfg.
Amtliche Anzeigen: der Wenimn breite 1 mw vbehbe Haum 2V Ptg.
— Erichelnungsatage: Dienstag und Freitag. —
·· ——
48
43. Jakrg.
— —

Ar.

Janner

iĩ 12011.
Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Seiden — Verzeichnis der Krankenhäuser, die Praktikanten an—
und Sidenabfailen (S. A19. göchstpreise jür rohe Seide nehmen dürfen (5. 47). — Reisauisicht über die Besitz—
uind S idenablalle (S43. — 90stpreife dür Zint (S. 459). steuer (S. 48. 7 Ergänzungsbestimmungen über Reichs—
ctehe mit Bruteiern (S. 6.Weibliche Wärter für reisebrotmarken (S. 2). F. Helobhnung und Anerkennung
Dampftefsel (S. 47). — Geldlotterien (S. 47). — Anerken⸗ 1S. 48). — Tierseuche in Wittlich (S. 48).
nung 'des amerifanischen Vizekonsuss in Aachen (S. 479
76.)

Hefann.

nachung

Nr. W. IV. 100./1. 17. K. R. A.
betrejend Beschazmahme und Bestandserhebung von rohen Gelden und GSelden—
abfällen aller Art.
Bom 31. Januar 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Köniqalichen Kriegsministeriums hiermit zur allge—
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Stra'en verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahmevorschriften nach 8 68) der Bekannt—
machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Ver—
bindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom
9. Oktober 19153 und vom 25. November 1915 (Reichs—
Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019 und jede Zuwider—
handlung gegen die Meldepflicht nach 8 5*5) der Be—
kanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Febr.
1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54. 549 und 684 bestraft wird

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahroder mit Geld—
strafe bis zu 10000 Mk. wird, sofern nicht nach den all—
iemeinen Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt sind. bestraft:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite—
schafft. beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
kaunit. oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs—
geschäift über ihn abschließt:
wer der Verpfilichtung. die beschlagnahmten Gegen—
stände zu verwahren und pileglich 4u hehandeln. zu—⸗
widerhandelt:
4. wer den nach s 5 erlassenen Ausführunasbestimmungen
zuwiderhandelt.
Wer vorsützlich die Auskunft, zu der er auf Grund
bdieser Verprdnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteflt oder wiisentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestrait, auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem
Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird beitrait,
wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einaurich-—
ten oder zu führen unterläßt.
Wer fkabrlässia die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpilichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor—
deichriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu füßren unter—

1

Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915
Reichs-Gesekßbs. S. 603) untersaat werden.

81.

Won deea Bekanntmachung betroffene Gegenstande.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen
sämtliche vorhandenen, anfallenden und noch weiter
eingeführ'en rohen Seiden und Seidenabfälle aller
Arten. anderen

1. abhaselbare Cocons, Cocons Dopri, Cocons mixr⸗—
tes, Corons percés, Cocons piques, Blazes, Watt—
seide, Bassines, Pele!tes, Telettes, Rieotti, Gale—
tamie, Wadding, Bassinetto, Tarmate, Rugzinose,
Frisons, Strusi, Frisonnettes, Strussa, Strazza,
Galetta, Bourettes, Bourettegarne, wilde Seiden,
roh und farbig (auch schwarz und weiß), auch in
gerissenem und efsilochiertem Zustande.
die unter 1 bezeichneten Gegenstände, gemischt mit
Baumwolle, Wolle und Kunstseide oder irgend⸗
welchen anderen Spinnstosfen.
die aus den unter 1 und 2 bezeichneten Gegen—
ständen oder deren Mischungen hergestellten Züge
sowie die beim Spinnen, Kwirnen und Weben
anfallenden Abqünae

Beschlaguahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegen—
stände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht
qus nachstehenden Bestimmungen Nusnahmen ergeben

Wirkung der Veschlaͤnnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und xechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf
5 der folgenden Nnordnungen erlgaubt sind Den
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.