kauf von Schrotmühlen an Händler und nach dem Aus—
land. Als Ausland gilt auch das besetzte Gebiet.
Ersatzteile von Schrotmühlen dürfen nur an Be—
sitzer von Schrotmühlen und nur dann abgegeben wer—
den, wenn dem Veräußerer eine polizeiliche Beschei—
nigung darüber ausgehändigt wird, daß es sich um
an von Ersatzteilen für bereits vorhandene
Mühlen handelt.
8 5.
Unternehmer von Mühlen und sonstigen Vorrich—
tungen der im 5 1 bezeichneten Art, die uach dem
1. Zanuar 1913 ihren Gewerbebetrieb angemeldet
haben, bedürfen einer Bescheinigung der Ortspolizei—
ehörde, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebes
richt zur Umgehung der Vorschriften über die nicht—
gewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist. Andernfalls fin—
den auf sie die Vorschriften dieser Verordnung An—
vendung.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer—
den mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim
Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder
Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert Mark erkannt
verden.
Die Verordnung vom 5. 4. 17 wird hierdurch
ersetzt.
Der Kommandierende General.
gez. v. Moßner.
Vorstehende Verordnung bringe ich zur genauen
Beachtung zur Kenntnis. Gleichzeitig werden die Be—
sitzer von Schrotmühlen aufgefordert, ihre Schrotmüh—
len bei dem zuständigen Bürgermeisteramte bis spä—
restens zum 30. August ds. Is. anzumelden.
Saarbrücken, den 20. August 1917.
Der Königliche Landrat.
K. 33 948. J. V.: von Salmuth.
750)
Bekanntmachung
Der Kleinverkaufspreis für Butter und für
ausländisches Schmalz wird vom 19. ds. Mts. ab
auf 3,20 Mark für das Pfund bei Abgabe an die Ver—
braucher festgesetzt. Der Durchschnittspreis von 3,20
Mark für ausländisches Schmalz und für Butter war
ersorderlich, da der Einstandspreis für ausländisches
Schmalz sehr hoch ist.
Saarbrücken, den 20. August 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V. von Salmuth.
751) Bekauntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß Roggen, Weizen
und Mischelfrucht bis zu 94 v. H. und Gerste vorläufig
his mindestens 853 v. H. ausgemahlen werden muß. Das
Getreide der Selbstversorger muß ebenfsalls bis zu
diesem Prozentsatz ausgemahlen werden. Eine Aus—
nahme ist nicht zulässig. Selbstversorgermühlen, die
ausnahmsweise den vorgeschriebenen Ausmahlungssatz
nicht erreichen können, müssen das Getreide mehrmalig
schroten.
Saarbrücken, den 20. August 1917.
Der Königliche Landrat.
J. B. von Salmuth.
752) Bestimmungen
Dem Hilfsgrubenwächter August Franzreb aus
Walpershofen, Kreis Saarbrücken, hat der Herr Kom—
nandierende General für umsichtiges, entschlossenes und
tatkräftiges Verhalten bei der Festnrahme von zwei ent—
vichenen russischen Kriegsgefangenen am 12. gufi 1917
eine Belohnung bewilligt und dem Genannten seine An—
erkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 20. August 1917. *
Der Königliche Landrat.
J. V.: v. Salmuth, Reg—-Ass.
Aufruf.
Unter der Schirmherrschaft des preußischen Kriegs
ninisters hat sich in Berlin ein Reichsverband für
striegspatenschaften gebildet, der seine Tätigkeit über
das ganze deutsche Vaterland erstrecken will. Zwedh
des Verbandes ist, Kriegspaten anzuwerben, die ge—
villt sind, durch Uebernahme der Fürsorge für eine
striegerwaise einen Teil ihrer Dankesschuld gegen un—
ere verdienten Krieger, die ihr Leben für das Vater⸗
and geopfert haben, an ihren Kindern abzutragen.
Manche Familie, der das Glück, Kinder zu besitzen,
richt beschert ist, mancher Junggeselle, manche allein—
tehende Frau oder Witwe möchte eine Aufgabe zu
rfüllen haben, die ihrem Leben Inhalt und Besrie—
digung zu geben vermag. Hier bietet sich Gelegen—⸗
heit!l Es gilt zu betreuen:
Schuldlose arme Dpfer des uns von unsern
Feinden amsgezwungenen Kris⸗⸗ vdenen der
treusorgende Vater, vielsach auch die liebende
Mutter genommen ist.
Nehmt Euch dieser Kinder an, übernehmt Paten⸗
telle an ihnen und sorgt dafür, daß aus ihnen der⸗
einst wieder tüchtige Menschen werden, deren das
Vaterland in Zukunft so dringend bedarf!
Jeder Deutsche hat diese Dankespflichtt
SHelft unsern Helden die schwere Kriegszeit dadurch
wrleichtern, daß Ihr ihnen die Gewißheit mit auf den
zgefahrdrohenden Weg gebt:
Für Eure Kinder wird gesorgt!
Berlin, den 1. November 1916.
Der Zentralausschuß
des Neichsverbandes für Kriegspatenschaften.
Im Auftrage:
Frhr. v. Langermann u. Erlencamp
Beneralmajor und Direktor des Versorgungs- und
Justiz-Departements im Kriegsministerium.
Beitrittserklärungen
nehmen die in fast allen Städten und Gemeinden
errichteten Fürsorgestellen für Kriegerwitwen und
waisen sowie der Arbeitsausschuß der Kriegerwitwen⸗
und ⸗waisenfürsorge in Berlin W. 30, Münchener
Straße 49, entgegen. Von diesein Stellen wird auch
nähere Auskunft über die Kriegspatenschaft sowie über
Annahme von Kriegerwaisen an Kindesstatt erteilt.
Bei Behörden oder andern Kösperschaften lönnen Zweig—
vereine des Reichsverbandes für Kriegspatenschaften
zebildet werden. Anmeldung der Zweigvbereine beim
Arbeitsausschuß. Die Geschäftsstelle des Reichsver⸗
bandes für Kriegspatenschaften befindet sich bis auf
weiteres in Berlin W. 9, Leipziger Platz 17.
Beitrittserklärungen nehmen die Bürgermeister—
amter meines Kreises entgegen.
Dort kann auch die Saßung des Reichsverbandesß
für Kriegspatenschaften eingesehen werden.
Saarbrücken, den 26. Dezember 1916.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
Bekanntmachung.
Zur Unterstützung bei der Aufklärung unbekannt
Verstorbener hat das Kriegsministerium eine
Bildertasel dieser unbekannten Toten als Sonder—
Verlustliste herausgegeben. Diese kann bei allen
Ortspolizeibehörden, militärischen Kommandobehörden
Barnison- und Bezirkekommandos, Ersatztruppenteilen
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