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ö— — — —
Reichs⸗Gesetzbl. S. 646)), so ist der, Kaufpreis nach
Ablauf dieser Frist mit eins vom Hündert über den
eweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Ver—
vahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der
Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung
bon sechs Mark für je 1000 Kilogramm und je an—
gefangene vier Wochen. Von dem Zeitpunkt ab, zu
zem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zu—
älligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminde—
ung auf den Kriegsausschuß über. Der Nachweis des
zustandes der Oelfrüchte im Zeitpunkt des Gefahrüber—
janges hat der Lieferungspflichtige durch zwei zu diesem
Zeitpunkt gezogene Muster der Oelfrüchte von je min—
destens 1,,3 Kilogramm Gewicht, von denen das eine
in dichtem Leinensäckchen, das andere in luftdicht abge—
chlossenem Gefäße verpackt sein muß, zu führen; er
sat diese Muster dem Kriegsausschuß einzusenden.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
ündung in Kraft.
Berlin, den 7. August 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
von Batocki.
P
—IILLELAIVII
49 Bekanntmachung.
Die anhaltende feuchte Witterung erfordert be—
soondere Vorsicht bei der Behandlung des Saatgetrei—
des. Wenn das Saatgetreide nicht in durchaus trocke—
nem Zustande in Säcke verpackt wird, wird es warm
uind verliert sofort an Keimkraft. Es ist daher unbe—
zingt erforderlich, daß für sofortiges Ausschütten des
Zaatgetreides und für trockene Lagerung Sorge ge—
tragen wird. Jedenfalls darf das Saatgetreide nicht
längere Zeit in Säcken aufbewahrt werden. — Mit
derselben Vorsicht muß das Brotgetreide behandelt wer—
den, damit kein Getreide verdirbt. Die Trockenan—
talten in Sulzbach und Völklingen sind bereit, Ge—
treide zu trocknen.
Saarbrücken, den 15. August 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
43)
Bekauntmachung
über Höchstpreise für Obst.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
8. 14. in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 12.
1914 mit den Aenderungen der Bekanntmachung vom 21. 1.
1915, 22. 3. 1916 und der Verordnung vom 3. 4. 17
84, 7 u. 14 Reichs-Ges.⸗“Bl. S. 307 u. der Verfügungen
der Reichsstelle für Gemüse u. Obst vom 27. 4. 1917
8. 2929 und vom 26. 7. 1917 werden für den Landkreis
Zaarbrücken folgende Obsthöchstpreise festgesetzt:
1. Aepsfel.
Gruppe
2
Erzeuger-Höchstpreis,
atgesetzt durch die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Berlin.
Groshan dels⸗
Höchstpreis
Kleinhandels⸗
Höchstpreis
—;
u4
49
65
i
„„Hierhin gehören: Weißer Winterkalvill, Cex Orangon,
Fravensteiner, Kanadarenette, Adersleber Kalvilt, velber
kichard, Signe, Tillisch-von-Zuccalmaglios-Renette, Ana—
as⸗Renette, geiber Bellefleur, Schöner von Boskoop, Lands⸗
ergereRenette, Goldrenette, Goldrenette don Blenbein,
ouloßrenette, Weißer klarer Apiel, Wintergoldvarmänen,
pfel aus Troncols
Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe J ge—
echnet werden solten, die Beschaffenheit von Edelodst
daben mithin für ihre Sorte über mittelarotz und obne
ennenswerle Fehler sein. Als Fehler find insbesondere
mzusehen: unvollständige Reife, starke Fusikladium-SFlecke,
arle Druckflece Wurmtich Suppfiege, Verkruüppelung oder
nißgestaltete Formen.
8ruppe II.
SErszeuger⸗Höchstpreis,
festgesetzt durch die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Berlin.
Großhandels⸗
Höchstpreis
Kleinhandels⸗
Höchstpreis
25
20
40
Diese Gruppe umfaßt sämtliche Aepfel, soweit sie nicht
inter Gruppe J genannt sind oder infolge ihrer Beschaffen—
eit nicht zur Gruppe J gehören. Die Aepfel müssen aber
gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Guͤte fein
Gruppe III.
Erzeuger⸗Höchstpreis,
festgesetzt durch die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Berlin.
Großhandels⸗
Höchstpreis
Kleinhandels⸗
Höchstpreis
94
12
18
1.
Zu dieser Gruppe gehören: alles Schüttelobst, Aus—
chuß⸗ und Falläpfel, sowie Mostäpfel.
Gruppe IV.
Erzeuger⸗Höchstpreis,
festgesetzt durch die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Berlin.
Großhandels⸗
Höchstpreis
Kleinhandels—
Höchstpreis
20
25
32
Hierzu gehören: gepflückte Aepfel, unsortiert, so wie
sie der Baum gegeben hat, aber ohne Fallobst.
2. Biruen.
Gruppe J.
Erzeuger⸗Höchstpreis,
festgesetzt durch die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Berlin.
Großhandels⸗
Höchstpreis
Kleinhandels⸗
Höchstpreis
35
8
80
Diese Gruppe bilden: Gute Luise von Avranches,
köstliche von Charneu, Birne von Tongre, Boses Flaschen—
irne, Dr. Jules Guyot, Williams Christbirne, Handen—
ponts Butterbirne, Gellerts Butterbirne, Clapps-Liebling.
Diels Butterbirne, Vereins Dechantsbirne, Forellenbirne.
Winter-Dechantsbirne, Josephine von Mecheln.
Gruvype II.
Erzeuger⸗Höchstpreis,
testgesetzt durch die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Berlin.
Großhandel—
Höchstpreis
Kleinhandels
Höchstpreis
20
6—
335
Gruppe III.
Erzeuger-Höchstpreis,
festgesetzt durch die Reichsstelle
ür Gemüse und Obst, Berlin.
Großhandel s⸗
Höchstpreis
Kleinhandels—
Höchstyreis
10140
3
Für diese drei Gruppen gelten dieselben Bestimmungen
wie für die betreffenden Gruppen der Aepfel.
3. Pflaumen.
Erzeuger⸗Höchstpreis,
estaeseßt durch die Reichostelle!
ir Gemüse und Obst. Berlin.
Großhandels- J Kleinhandels—
Höchstpreis Höchstpyreis
Edelpflaumen 30 10
Zweischen 20 28
Brennzwetschen —10 8
b Erzeuger darf beim Verkauf folgende Zuschläge
rrheben:
vom 1. November 1917 10 Prozent,
vom 16. Dezember 1917 15 Prozent,
vom 16. Januar 1918 25 Prozent,
vom 1. März 1918 35 Prozent,
vom 1. April 1918 50 Prozent.
Bis zu einem Jahr Gefängnis oder mit Geldstrafe bis
zu 10000 Mark wird bestraft:
1. Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages
auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 10. August 1917
von Halfern,
Landrat u. Vorsitzender des Kreisausschusses