Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

81.
An die Stelle des 81 Abs. 2 Nr. 2 der Ver—
ordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Pro—
dukte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646)
reten folgende Vorschriften:
Wer die von ihm gewonnenen Oelfrüchte an den
Kriegsausschuß abliefert, erhält von diesem auf An—
rage für den Verbrauch in der eigenen Hauswirt—
schaft Oel in folgenden Mengen,
wenn das Gewicht der abgelieferten Oelfrüchte beträgt:
10 bis 15 Kilogramm 5 Kilogramm,
mehr als 155, 30 7u,
— 30, 100 10
„100, 3509 15 —
„ 500 , 1000 20
„ 1000, 2000 25
weitere angefangene je 1000 ,„ weit. je 5 —
bis zum Höchstbetrage von 50 Kilogramm.
Bei Leinsamen, Dotter und Senfsaat ermäßigen
sich die zustehenden Oelmengen um ein Viertel, bei
hanfsamen und Sonnenblumenkernen um die Hälfte.
Für abgelieferten Hederich oder Ravison wird Oel nicht
gewährt.
Für Leinsamen wird Leinöl, für Mohn und Son—
zenblumenkerne Mohnöl, für die übrigen Oelfrüchte
Rüböl gewährt.
Der Preis beträgt:
für 1 Kilogramm Leinöl 1,50 Mk.,
*1 Mohnöl 2,308,
Rüböl 1,60 .
Sind auf Grund des 81 Abs. 2 Nr..2 der Ver—
)rdnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Pro—
dukte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646)
Oelfrüchte vor Inkrafttreten dieser Verordnung be—
reits Oelmühlen zur Verarbeitung übergeben, so ver—
mindern sich die nach Abs. 1 zustehenden Oelmengen
um das Gewicht des dritten Teiles der zur Verarbei—
tung übergebenen Oelfrüchte.

4—

82.
Liefert der Unternehmer eines landwirtschaftlichen
Betriebs unter Verzicht auf das ihm nach 81 Abs. 2
Rr. 3 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus
gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Ge⸗
setzbl. S. 646) zustehende Recht auch den von der Ab—
lieferung befreiten Leinsamen ganz oder zum Teil an
den Kriegsausschuß ab, so erhält er für je 100 Kilo—
gramm dieses Leinsamens nach seiner Wahl entweder
gegen Zahlung des festgesetzten Preises zum Verbrauch
in der eigenen Wirtschaft 25 Kilogramm Oel und 70
Kilogramm Oelkuchen oder eine Sondervergütung von
18 Mark.
Ein Anspruch auf Gewährung von Oel nach 81
dieser Verordnung oder von Oelkuchen nach 86 Abs. 2
der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene
Produkte vom 23. Zuli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646)
besteht für die nach Abs. 1 an den Kriegsausschuß
gelieferten Leinsamenmengen nicht.

83
Hat derjenige, der Oelfrüchte nach den 88 1, 2 ab—
liefert, mehrere landwirtschaftliche Betriebe, aus denen
er Oelfrüchte abliefert, so steht ihm hinsichtlich jedes
Betriebs der Anspruch auf Gewährung von Oel oder
Delkuchen nach Maßgabe der 88 1, 2 zu.
84.
Das auf Grund der 88 1, 2 gelieferte Oel darf
von dem Empfänger an die Angehörigen seiner Wirt—
schaft einschließlich des Gesindes und an die in seinem
Betriebe beschäftigten Arbeiter entgeltlich abgegeben
werden.

8 5.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Oel aus
oflanzlichen Stoffen ist nur mit Genehmigung des Prä—
sidenten des Kriegsernährungsamts zulässig.
Oelfrüchte, die vor Inkrafttreten dieser Verord—
nung gegen Vorlegung und Abnahme der nach 81
Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Oelfrüchte und
daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs—
Besetzbl. S. 646) erforderlichen Erlaubnisscheine von
Delmühlen bereits zur Verarbeitung angenommen wor—
den sind, dürfen noch ohne die nach Abs. 1erforderliche
Benehmigung verarbeitet werden.
86.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer
dieser Strafen wird bestraft,
wer das ihm nach den 8801, 2 gewährte Oel an
andere als die im 8 4 genannten Personen oder
die ihm nach 82 gewährten Oelkuchen an andere
entgeltlich abgibt,
wer ohne die nach 8 5 Abs. J1 erforderliche Ge—
nehmigung gewerbsmäßig Oel aus pflanzlichen
Stoffen herstellt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor—
räte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.

87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
ündung in Kraft.
Berlin, den 7. August 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki.

Verordnunng.
über die Preise von Delfrüchten.
Vom 7. August 1917.
Auf Grund des 88 der Verordnung über die
Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der
Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917
Reichs-Gesetzbl. S. 243) und des 8 4 der Verordnung
über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom
23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) wird bestimmt:
81.
Die für Oelfrüchte aus den Ernten 1917 und
1918 festgesetzten Preise verstehen sich für Lieferung
frei nächster Bahnstation des Lieferungspflichtigen.
Bei Aufgabe von Stückgut ist das bei der Aufliefe—
rung auf der Abgangsstation amtlich festgestellte Ge—
wicht maßgebend.
Der Kriegsausschuß hat dem Lieferungspflichtigen
unmittelbar nach Ankunft der Oelfrüchte am Empfangs—
ort mitzuteilen, welchen Preis er als angemessen erach—
tet. Die Zahlung erfolgt binnen vierzehn Tagen nach
Abnahme. Dem Lieferungspflichtigen ist das auf der
Abgangsstation ordnungsmäßig festgestellte Gewicht
der Oelfrüchte zu bezahlen. Die Gewichtsfeststellung
ist ordnungsmäßig, wenn sie bahnamtlich vorgenom—
nen wird oder wenn sie Angaben über die Art der
Bewichtsermittlung, die Sackzahl und das Gewicht der
leeren Säcke enthält und diese Angaben von zwei Zeu—
zen schriftlich bestätigt werden.
Unterbleibt die ordnungsmäßige Gewichtsfeststel—
lung vor der Absendung, so ist das am Empfangsort
am Lager des Kriegsausschusses durch vereidigte Ver—
wieger festzustellende Gewicht für die Bezahlung maß—-gebend.


749. *

82.
Erfolgt die Abnahme der Oelfrüchte nicht binnen
wei Wochen nach dem Zeitpunkt, von dem ab der
dieferungspflichtige nach seiner Anzeige zur Lieferung
zereit ist (93 Abs. 1 der Verordnung über Oelfrüchte
und daraus gewonnene Produrte von 23. guli 1917
            
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