Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

vchriftlettung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. 5. Scheur in Saar⸗
rũcken Druckort Völklingen). — Ferusprecher der Geschaͤrtostelle (Bahnhofstraße 90)
ser. 2080 (Amt Saarbruͤcken), Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrũcken).
— IEIEEEZEEEIRA — —— —
Ar. 85. Diensta

oerbunden mit
Heffenllichem Anzeiger.

Bezugepret? fuͤr dae Vierteljahr 1.8 Mt.
egengdebühren: die Agetpaltene Zeil ader deren Ranu“ Pfg
ve Annelgen: der M ddi breite 1 min hebe Aaum Pig·
— Erschetnungstaae: Dienttaa ünd Fretag.——

Arant 017. 483. Jahrg.

Inhalt:
Ausübung des Dohnensttiegs (8. 411). — Bildertafel Besitzer von Oelfrüchten (S. 412). — Pferderäude Sanr
unbekannt Verstorbener (S. 411). — Schutz der trigono— brücken (S. 412). — Aufruf betr. Kriegspatenscha ve,
netrischen Punkte (S. 411. —Abgabe der Lebensmittel- S. 412). — Einkauf von Flachs aller Arten (S. 418.
arten bei Aufnahme in ein Krankenbaus S. 411. Weg- Reichestelle fur Gemüse und Obst (S. 415). — Urlisten für
all der kommunalen Zusatzfleischkarte (S 4125. — Nus- Scöffen oder Geschworene der Bürgermeisterei Brebach
uhrverbot von Lebenemittein aus der Pfals (S. 4123.. 5— S. A. Richtpreise für Klee- und Grassamen (S. 413

Saatgutbeftellungen (Roggen, Weizen, Winteraersted sind sofort an
das zuständige Bürgermeisseramt zu
9

Ausübung des Dohnenstiegs.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 8 des Gesetzes sdet
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗
aahmen ufw. vom 4. August 1814 (Reichs⸗-Gefetzbl S. 827)
olgende Verordnung eilassen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden können die Ausübung bdes Dohnenstiegs mittels
zochhängender Dohnen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum
31. Dezember 1917 einschließlich gestatten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
behörden koͤnnen die Urt der Ausubung des Dodnenftlegs
näher regeln.

82.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mil
haft wird bestraft, wer den nach 8 1 Ubs. 2 erlassenen Be⸗
timmungen auwiderhandelt
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der rdre
n Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt be
Außerkrafttretens.

Auf Grund vorstehender Verordnung gestatte ich den Jagd⸗
erechtigten die Ausübung des Dohnenstlegs mittels hoch—
jängender Dohnen für die Zeit vom 1. Oktober bis 81. De⸗
ember 1017 einschließlich. Unterschlingen dürfen nicht ver“
vandt werden. Binnen 8 Tagen nach Schluß der Fangzeii
nüssen die Schlingen aus den Dohnen entfernt sein.
Berlin, den 20. Juli 1017
Ninisterinm für Laudwe
y

ien und Forften
—IICC

gez. *

—— Alä sgl. Lunserglnmies
38 2757
und er 331. Puzrettom.
— Bekanntnachung.
Zur Unterstützung bei der Aufklärung unbekannt
Verstorbener hat das Kriegsministerium eine
Bildertasel dieser unbekannten Toten als Sonder—
Verlustliste herausgegeben. Diese kann bei allen
Ortspolizeibehörden, militärischen Kommandobehörden,
Barnison- und Bezirkskommandos, Ersatztruppenteilen
und Lazaretten, denen sie mit der Verlustliste Nr. 667
zugegangen ist, eingesehen werden.
Saarbrüctoen. den 20. Februar 1917.
Doer Königliche VRandrat
von Halfern.

715)
Schutz dor trigsnometrischen Punkte und Marlsteine
Die seit einigen Jahren von der Trigonometrischen
Abteilung der Landesaufnahme ausgeführte Prüfung
oon trigonometrischen Punkten hat ergeben, daß die
Marksteine zum Teil ganz verschwunden, zum Teil aus
dem Acker herausgenommen und am Wall oder im
Braben niedergelegt, zum Teil an Ort und Stelle
iegend, vergraben sind. Die Besitzer sind fast aus⸗
nahmslos im Unklaren über den Zweck und Wert der
rigonometrischen Marlsteine. Sie beackern die Mark⸗
teinschutzflächen in dem Glauben, daß ihnen zwar der
Bboden nicht gehört, ihnen aber die Nutznießung über⸗
assen sei. Diese Annahme ist natürlich irrig. Die
Marksteinschutzfläche, d. i. die kreisförmige Bodenfläche
pon 2 qm um den Markstein, darf nicht vom Pfluge
zerührt werden. Vergl. 8 2 der Anweisung vom 20.
zuli 1878, betreffend die Errichtung und Erhaltung
der trigonometrischen Marksteine. Es sei insbesondere
»araus hingewiesen, daß die 2 qm betragende Mark—
teinschutzfläche dem Fiskus gehört und von der Be—
wirtschaftung auszuschließen ist, und daß der Markstein
weder beschädigt, noch verrückt werden darf. Zuwider⸗
handlungen werden nach 8 370, 1 des R.StreG.eB. mit
Geldstrafe bis zu 150 M bestraft.
Durch das Umpflügen und Eggen der Marksteim
schutzflächen entstehen die vielen Verrückungen und Be—
schädigungen der Marksteine; mit der geringsten Ver—⸗
schiebung ist aber der Punkt zerstört und kann nur
unter Aufwendung von erheblichen Kosten von Techni—
kern der Landesaufnahme wieder hergestellt werden.
Ddie Zerstörung von trigonometrischen Punkten der
Preußischen Landesstriangulation fällt unter 8 304
des RStr⸗GB. (Gegenstand der Wissenschaft) und
vird mit Geldfstrafe bis 990 M4 oder mit Gefänqgnis bis
zu zwei Jahren bestraft.
Saarbrücken. den 3. August 1917.
Der Königliche Landrat.
V.: von Salmutt

Bekanntmachung.
Es ist ersorderlich, daß die in ein Krankenhau
aufzunehmenden Personen vor der Aufnahme in das
RKrantfenhaus ihre Lehensmitteskarten an das zuständige
            
Waiting...

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