Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

· — - — —
/08) Bekanntmachung
Um die Bevölkerung mit einer genügenden Menge
zon Brotanfft rich versorgen zu können, hat die Reichs⸗
relle für Gemüse und Obst alle Vorbereitungen ge—
roffen, daß die Marmeladenfabriken mit ausreichen—
zem Obst beliefert werden. Es wird damit gerechnet.
daß während neun Monaten die Bevölkerung jeden
Tag auf den Kopf 30 gr Marmelade erhält. Bei 50
Pillionen der Zivilbevölkerung ergibt sich hiernach ein
hedarf von 8,1 Millionen Zentner künstlichen Brot—⸗
mufstrichs. Dieser Bedarf soll gedeckt werden durch die
dersteillung von 2,4 Millionen Zentner Kunsthonig,
100 900 Zentner Rübensaft und durch 61,6 Millionen
zentner Marmelade. Für diese Marmeladenmenge sind
ungefähr ebensoviel Zentner, also reichlich 5 Millionen
Zentrrer Obst notwendig. Dieses Obst soll den Marme—
sadensabriken durch Abschluß von Lieserungsverträgen
sichergestellt werden. Die Verträge, welche auf den
Namen der Reichsstelle lauten, werden mit Hilfe der
Landesstellen (in Prenßen der Provinzial- und Be—
zirksstellen) abgeschlossen. Sie bedienen sich dabei der
sommissionäre der Bezirksstellen und der Obstgroß—
händler. Die abgeschlossenen Verträge werden dann
später von der Reichsstelle an die Bedarfsgebiete ab—
getreten. Solange nicht genügend Verträge für die
deckung des Bedarfs der Marmeladenfabriken abge—
schlossen sind, können Lieferungsverträge, die nicht von
Landes⸗, Provinzial- oder Bezirksstellen getätigt sind,
nicht genehmigt werden. Erst nach Dekung des Be—
darfs der Marmeladenindustrie wird das durch Liese⸗
rungsverträge nicht ersaßte Obst dem freien Haudel
aberlassen werden. Wird der Bedarf nicht gedeckt, so
muß zur Enteignung des zur Marmeladenheersteliung
geeigneten Obstes geschritten werden.
Die Obstbesitzer und Obsthändler haben hiernach
das gleiche Interesse, daß möglichst bald hinreichende
Dbstmengen für Marmeladen durch Lieserungeverträge
sichergestellt werden. Es ist auch die patri⸗atische Pflicht
aller Beteiligten, solche Verträge bereitwillig abzusch!ie—
zen, um für die kommende Zeit bei der immer größer
verdenden Fetiknaopheit für die Vevölkerung in allen
Teilen unseres Voterlandes eine genügende Menge von
Brotaufstrich zu sichern. Die Verträge sind ge—
zührenfrei.
Es bestehen vielsach irrtümliche Anfichten bei den
Ibstbesitzern über die Verwendung von Obst zur Her—
tellung von Obstwein (Viez) und Branntwein. Die
Ibstbesitzer glauben mit dieser Art der Berwendung
einen höheren Gewinn zu erzielen, als mit dem Ab—
schluß eines Lieferungsvertrages mit einem Obstgroß—
händler. Zur Anftlärung dieser Leute sei deshalb hier—
mit auf folgende Arzlich erlassenen gesetzlichen Be—
timmungen (Verordnungen vom 5. und 20. Juli d.
W. — Reichs-Gesetzbs. S. 901 und 911) hingewiesen:
Obst, Obsterzeugnisse aller Art und Rückstände von
DAbst dürsen gewerbemäßig zur Brauntweinker⸗
tellung nicht verwenbet werden.
Ansgenommen sind nur Kirschen, die sich zum
hbenusse in rohem Zustande nicht eignen und her—
ömmlich in ihrem Erzeugungsgebiete ansschließ⸗
ich zur Branntweinherstellung verwendet werden.
Zie gewerbsmäszige Verarbeitung von Tojt zu Obut⸗
mein ist verboten.
NAusnahmen sfind nur für die Herstellung von
beidelbeerwein und Apfselwein zulässig, von Apsel—
vein nur dann, wenn die Aepfel in frischem Zu—
tande zum menschlichen Genusse nicht geeignei sind.
Werden Rrsnahmen zugelassen, so ist den Unter—
nsehmern die Berpflichtung anfzuerlegen, daß die
Trester uneingeschräukt der Marmeladenindustrie
mzuführen sind

Eine gewerbomaßige Herstellung von Obstwein lLiegt
aAuch dann vor, wenn die Obstbesitzer zu den vnn
ihnen erzeugten Obstmengen sfremdes Doft hinzei⸗
lausen und den gewonnenen Obstwein, um einen
Bewinn au erzielen, verkaufen.
Zuwiderhandlungen gegen die ovigen Vorschetlr
werden mit Gefangnis bis zu einem Jahnre end
mit Gesostrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer
dieser Strafen belegt.
Die Polizetbehörden sind angewiesen, auf die Ve—
olgung dieser Bestimmungen strenge zu achten und
ede Zuwiderhandlung zur Anzeige zu bringen. Bcon
»otswidrig hergestellter Branntwein und Obstwein
Viez) wird unnachsichtlich beschlagnahmt und einge—
wogen werden. Der Höchstpreis in den Lieferungsver—
rägen für Marmeladenobst (Sorte III) ist auf 10 Mk.
ür den Zentner Aepfel und 8 Mark für den Zentner
Birnen festgesezt worden. Ein höherer Preis kann
yhne strafbare Uebertretung der Vorschwriften nicht
erzielt werden. Es ist also zwecklos, das Obst zurück
zuhalten. —WMWM
Trier. den 1. August 1917.. 4,,
Bezirksstelle für Gemuse und Obst.
Der Vorsitzende: Schrakamp.
Polizeiverordnung.
Auf wrund der 88 5, 6i und 7 des Geseßszes über die
bolizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Zustim—
nung der Gemeindevertretung für den Umfang der Ge—
meinde Dudweiler nachstehe ide Polizeiverordnung erlassen:
Zur Bekämpfung der Zeiddiebstähle wird das Be—⸗
ireten und Befahren der Feldwege in der Gemarkung
dudweiler durch Personen, die in dem betreffenden Be—
zirk teine Feldarbeiten vorzunehmen haben, bis auf weiteres
derboten.
Als Feldwege im Sinne dieser Polizei-Verordnung
nelten alle Wege, die nicht unter den Begriff der Land-,
deer- oder Kunststraßen gemäß den Bestimmungen des
allgemeinen Landrechts fallen.
Von diesem Verbot sind die nachbenannien Verbin
dungs- und Feldwege ausgenommen:
deldweg vom Straßenbahndepot bis Schiedebörn:
von Bruchwiesenstraße bis Schwähnselstraße;
„der Wagenlück bis St. Ingberterstraße;
Fußpfad von Tierbachtrabe de Pfählerstraße.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung wer⸗
den mit Geidstrafe bis zu 9 Mk., im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft dehrasl.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem die Ber—
kündung im Kreisblatt enthalten ist.
Durdweiler, den 15. Juli 1917.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
JOst—

7991

Gekannitmachn ug
Für“ bie von Sliegerangriffen vedröhten Orte wird
olgende Anordnung getroifen: Falls durch Fliegerangriffe
»der Fliegeralarm die Nachtruhe der Bevöllerung gestört
pied, beginnt der Unterricht am folgenden Morgen um 10
ühr. Auch in den Klassen, in welchen der Unterricht der
Regel nach bereits um 11 oder 111/, Nhruschließt, ist er
AUsdann bis 12 Uhr durchzuführen. Die Pflicht zum Ve—
uche der Swheo messe entfällt an diesem Tage. Die straf⸗
echtliche Vrplaung von Schulversäumnissen an solchen
dahben maß unterbleiben. Die Herren Orwschulinspekoren
Reftovren usf. werden ersucht, den zuständigen Bürgernerstern
 von hren Maßnahmen Mitteilung zu machen
Sauarbrücken, den 8. August 1917.
Königl. Kreisschnulinspektion
1* II: Völklingen: Meunlirchen:
Marx. i. B.: Marx, Hirtz. Dirtz. 3: Marx.
7119 Rekanntmachung
Es wird immer wieder Klage geführt Uüber die Ve—
schädsaung der trigonontetrischen Punkte und Marksteine.
Wir veranlaffen deshalb die Herren Schulleiter, die Kinder

74161
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.