Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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»er Lrigonometrischen Marksteine. Es sei insbesondere
zorauf baugewiesen, daß die 2 4m betragende Markf—
del adrlaihe dem Fis?us gpehört und von der Me—
r¶ο— u4“ng auszuschliehen ist, und dasß der Murkstein
veder bejchaͤdigt, nor perrückt werden darf. Zuwider⸗
zandlungen werden nach g 370, 1 des ReStreG.B. mit
Keldstraje bis zu 150 M hestraft.
Durch das Umpfluaͤgen und öggen der Marlstein⸗
chutzflächen entstehen die vielen Berruckungen und Be—
chaͤdigungen der Marksteine; mit der geringsten Ver⸗
chiebunz int aber der Punkt zerstöet und lann nur
zuter Außveridung von erheblichen Kden von Tesmni—⸗
ern der Landekaufnahme wieder dergestellt werden.
die Lerstßrung von trigonometrischen Punktten der
breuhischen Landesstriangnula'ion fällt unter 8 304
des R.StrGeB. (Gegernstand der Wissenschaft) und
pird mit Geldstrase dis 300 * oder mit Gefängnis bis
zu zoei Jahren hestraft. W
Saarbreücken, dæ. ust 1917.
Secr Königliche Landrat.
J. BV. von Salmuth.

Bekanntmnachung.
Mνöcher Feststellung zufolge ist unter der
bierbebestande des Landwirts Andreas Lonsdorfer,
velcher in dem Stalle des Hausgrundstücks Gersweilerstraße
Ar. 11 dierselbst untergebracht ist, die Räude ausgebrochen.
Dle zum Schutze gegen die Weiterverbreituna der Seuche
nonvendigen Maßregeln sind angeordnet worden.
Enrarbredacken, ben 7. August 1917.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. B.: v. Salmutb.
— —
ßoonnmocngen ügrer deboruen.
Bekanntmachung
Nach der Verordnung über die landwirtschaftlichen
Erzenanisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh
wom 18. März 1917 (R. G. Bl. S. 243 ff.) und der
Berordrung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise
Nr Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (R. G. Bl.
5. 319 7ff) gelten für die Rheinprovinz und das
Fürstentumnr Birkenfeld die nachsolgenden Be—
—D

IJ. Schlachtrinder.
Beim Verkauf von Schlachtrindern durch den Vieh—
halter darf der Preis für 50 kg Lebendgewicht nicht
sibersteigen
in Klasse A: Ausgemästete oder vollfleischige Ochsen,
Kühe bis zu 7 Jahren, Bullen bis
zu 5 Jahren und Färsen 90. - Mk.
Ausgemästete oder vollfleischige Ochsen
aind Kühe über 7 Jahre, Bullen über
5 Jahre und angefleischte Ochsen, Kühe,
bullen und Färsen jeden Alters im
Lebendgewichte bis zu 5,5 Zentner ein—
chließlich 60. Mk.
über 53,5—7 gentner einschl. 68. —2,
über 728,5 a “ 72. -2
iher 8,5-210 76 —3
ber 1011,5*5 80.2
aäber 11,5 J 83
GBering genährte Ninder einschließlich
Iresser 55. ·
II. Schlachtichweine.
Beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den
Liehhalter darf der Preis sür 560 kg Lebendgewicht
richt übersteigen:
1. Im Regierungsbezirk Cöln, Aachen,
Düjsseldorf und Coblenz ohne den Kreis
errar, im Regierungsbezirk Trier und
im Fürstentum Birkenfeld

bis zu 70 ke einschließlich 63. M
über 7085 Kg einschließlich 73.-2
über 85 kö einschließlich 78. 2,
2. Nreis Wetzlar
bis zu 70 *g einschließlich 64.- Mi
uber 70 -85 kg einschließlich 74.,
über 85 Ka einschließlich 79. 2
dinsichtlich der staatlich zugelassenen Mästungsorgun
ationen gelten die Ausnahmebestimmungen des
Abs. 2 der Verordnung vom 5. 4. 1917, R.GeBle«
— 320.

Indem wir die vorstehenden Höchstpreise zur ab
gemeinen Kenntnis bringen, bestimmen wir auf Grur
der 88 12.4 der Satzung des Rheinischen Viehhandel—
verbandes vom 8. November 1916 folgendes:

Der Ver“3 von Schlachtvieh darf nur amde
Verbandsmitgireber, die sich durch eine Mitgliederkarn
ausweisen, ersolgen. Die Verbandsmitglieder hefen
das aufgelaufte Schlachtvieh ausschlirßlich an unsen
VBertrauensleute ab. Der Preisberechnung ist in jeden
—das Lebendgewicht zugrunde zu legen. De
ehertgewicht ist möglichst am Standort der Tiere au
einer öffentlichen Wage zu ermitteln. Auf das ern
mittelte Gewicht erfolgt ein Abzug von 505, bei Kil
bern von 7040. Ist eine Gewichtsfeststellung am Stand
ort der Tiere nicht möglich, so unterbleibt der &
wichtsabzug, wenn die Tiere mindestens 5 Kilometn
getrieben sind.
Die Vertrauensleute sind verpflichtet, bei Aeher
fütterung der Tiere einen weiteren angemellsenen 6
wichtsabzug vorzunehmen.

II-Für
 Schlachtschweine, die dec vViehhalter weir
als 2 Kilometer bis zur Verladestelle befördert, wi
ein Zuschlag zum Höchstpreis gewährt, der für jer
gefangene 50 kg. Lebendgewicht 1 Mark beträat.

III.
Die zur Klasse A gerechneten Tiere werden vy
den Vertrauensleuten mit einem gurtartig hinter de
Schulterblättern quer über den Rücken gezogenen han
schnitt in Form eines Stabes versehen.

1V

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Beftummun
gen werden gemäß 817 Zisfer 4 der Bundesratsbet
ordnung über die Errichtung von Vreisprüfungöst
len und die Versorgungsregelung vom 25. Septembe
1915 (R. G. Bl. S. 607) in Verbindung mit der bu
desratsverordnung zu deren Ergänzung vom 4. —
t915 (R. G. Bl. S. 728), der Ausführungsanweism
der Landeszentralbehörden dazu vom 19. Jannar 19—
sowie 813 der Verordnung vom 5. April 1⸗
R. G. Bl. S. 319) mit Gefängnis bis zu 6 Mond'
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Neben der Strase kann auf Einziehung
Begenstände erkannt werden, auf die sich die stralhe
dandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tin
gehören oder nicht. J
Ueberschreitung der Höchstpreise wird gemi
Absatz 1 des Gesetzes, betressend Höchtteci r
August 1914 in der Fassung der Bekanutmannn
23. März 1016 (3. G. Bl. S. 133) mit Grlängnun
bis zu einem Jahre oder nurt Geldstears his zu hi
Mark bestraft.
Töln, den 31. Zuli 1917.
Rihrinischer Virnihauoelsvrrraud
Der Vorsitzende.
qu Perkreiung Dr. Krählius
            
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