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gedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handels—
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhal⸗
kung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom 23.
September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 609) untersagt
werden.
„Klasse 72b. Altkammgarn und Kammgarn—
cheviot, alle Farben, höchstens 5 v. H. Halb—
wolle enthaltend, das Kilo 1,10 Mk.“
Artikel 5.
Hinter Klasse 125 der Gruppe Muder Preistafel 2
der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lum—
pen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916
ist einzufügen:
Klasse 1254. Dunkle baumwollene Kattunlum—
pen, reißfähige Ware, Aussortierung aus
Gruppe V. Klasse 233 (dunkel Kattun zur
Pappenfabrikation) das Kilo 19 Pfaqa.“
Artikel 1.
Der Absatz 2, betreffend Spezialsortierung des
82 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für
Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16
Mai 1916. wird aufgehoben.
Artikel 2.
Klasse 53 der Gruppe A, a der Preistafel 1 der
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen
und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai 1916
erhält folgenden Wortlaut:
Original buntwollene Zevhirs und Trikots in
allen Farben außer weiß und naturfarben
frei von Waffeltüchern.“
Artikel 6.
In den Klassen 214-218 der Gruppe s der Preis—
tafel 3 der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für
Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai
1916 ist hinter das Wort „seidene“ einzufüqgen das Wor
kunstseidene“
Artikel 7.
Artikel 3.
Vor Klasse 39 der Gruppe B, b der Preistafel1
der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lum—
pen und neue Stoffabfälle aller Art vom 16. Mai
1916 ist als Ueberschrift einzusetzen:
„c) Alte wollene ungetrennte Tibetlumpen.“
In Klasse 233 der Gruppe V der Preistafel 3 der
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen
und neue Stoffabfälle aller Art, vom 16. Mai 1916
sind hinter die Worte „dunkel Kattun zur Pappen—
fabrikation“ einzufügen die Worte: „frei von reiß—
kähigen baumwollenen dunklen Kattunlumbpen (Klasse
12535*
Artikel 4.
Klasse 72 der Gruppe D. der Preistafel 1 der
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen
und neue Stoffabfälle aller Art, vom 16. Mai 1916
wird aufgehoben.
Artikel 8.
Am Ende der Preistafel 8 der Bekanntmachung
betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffab—
fälle aller Art vom 16. Mai 1916 ist bei der Festsetzung
der Zuschlagsvergütungen bei Ablieferung geschlossener
Wagenladungen von 10000 k8 in der ersten Spalte
bei Gruppe C. hinter „Ca, b“ einzusetzen: „e“. An
derselben Stelle ist in der zweiten Spalte unter Gruppe
M. vor „126 und 127“ einzufügen: „1252“
Statt dessen ist vor Klasse 73 der Gruppe B. der
Preistafel 1 der vorbezeichneten Bekanntmachung ein—
zufügen?
Klasse 72a. Alttuch und Tuchcheviot, alle Far—
ben, höchstens 5 v. H. Halbwolle enthaltend.
das Kilo 65 Pfg.“
Saarbrücken, den 25. Januar 1917
Königl. Preußisches Stellpertretendes Generalkommando 21. Armeekorps.
Artikel d
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem 25
Januar 1917 in Kraft.
Der kommandierende General
des Stellvertretenden 21. Armeekorps zugleich
zür das 16. Armeekorps und die Festung Bitsch
gez d Moßner
Xä
Bekanntmachung
Nr. V. J. 1337,11. 16. K. R. M
über Höchstpreise für Fahrradbereifungen.
Vom 25. Januar 1917
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8139) — in Bayern auf Grund
des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November
1912, in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember
1915 und der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Zuli
1914 des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4.
August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung
vom 17. Dezember 1914 GReichs-Gesetzbl. S. 516) der
Bekanntmachungen über die Aenderungen dieses Ge—
setzes vom 21. Januar 1915 GReichs-Gesetzbl. S. 25),
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und
dom 23 März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) mit dem