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ruppen von Gemeinden von weniger als 10000 Ein—
vohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden
zon mehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Auf—
jahen übertragen.
4
8 17.
Die Vorschriften der 88 12, 13 und 20, Abs. U der
Bbekanntmachung über die Errichtung von Preisprü—
sungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25.
September und 4. November 1915 (RGEBI. S. 607 und
728) sind entsprechend anwendbar.
818.
Zuwiderhandlungen gezen die Bestimmungen dieser
Bekanntmachung und gegen die Vorschriften, welche von
den mit der Unterverteilung beauftragten Stellen auf
Brund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden
nach 8 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28.
Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder
mit einer dieser Strafen bestrast. Ferner kann auf
Einziehung der Brennstofse erkannt werden, auf die
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob
sie dem Täter gehören oder nicht.
819.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer
VBeröffsentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 19. Zuli 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
Vekanuntmachnus
über vorcanfege Regelung der Breummosßswerzorgnng.
Auf Grund der 88 1,2 und 6 der Bekanntmachung
über Regelungdes Berkehrs mit Kohle vom
24. Februar 1917 (RGBI. S. 167) und der 88 1 und7
der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs—
ommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar
1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:
81.
J. Von Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbri—
etts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts aller
Urt, Preßsteinen und Zechen- bezw. Hüttenkoks dürfen
die Erzeuger bis auf weiteres im fuhrenweisen Verkauf
Landabsatz) wchentlich höchstens ein Sechstel der im
dandabsatz in der Woche vom 24. bis 30. Juni 1917
gelieferten Menge abgeben, und zwar nur an solche
berbraucher, die ein dringendes Verbrauchsbedürfnis
zurch eine Bescheinigung nachweisen.
II. Die Bescheinigung ist für Verbraucher, die in
Bemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern wohnen,
»om Gemeindevorstand, für Verbraucher, die aus dem
dande oder in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern
vohnen, vom Vorstand des Kommunalverbandes unter
Angabe der benötigten Mengen auszustellen und zu
dempeln. Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die
krgebnisse der Vollszählung des Jahres 1916.
III. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf
zewerbliche Verbraucher, die unter die Bekanntmachung
—
send Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von
sohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichs⸗
anzeiger Nr. 145) fallen.
IV. Diese Bestimmung bezieht sich serner nicht auf
die Abgabe von Brennstoffen an die Berg⸗ und Hütten⸗
arbeiter und Angestellten des Erzeugers, soweit diese
brennstoffabgabe bisher üblich war Ceputatkohle).
Deputattohle ist bei der Berechnung der in der letzten
Juniwoche des Jahres 1917 abgegebenen Landabsatz⸗
menge (Absatz außer Betracht zu lassen.
82.
Die Versendung von Gaskoks ist bis auf weiteres
aur nach Bahnstationen im Umkreise von böchstene
30 kmm vom Erzeugqungsorte gestattet.
83
J. Da die endgültige Regelung der Vrennstofsver⸗
sorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und
des Kleingewerbes erst nach Prüsfung und Bearbeitung
der durch die Bekanntmachung vom 19. Zuli 1917 (5 45
für den 1. September 1917 angeordneten Bestands- und
Bedarfsermittelung ersolgen kann, wird zur vor—
läufigen Regelung der Belieferung für jeden
VBersorgungéebezirk (4 Abs. J und II der Bekannt—
nachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
oom 19. Juli 1917) nach gleichmäßigen Grundsätzen
ibgestuft nach der Einwohnerzahl und nach der Schwie⸗
rigkeit der Brennstoffversorgung, die Brennstoffmenge
für elnen ersten Lieferungszeitraum bestimmt.
II. Diese Brennstoffmenge wird in den nächsten
Tagen mitgeteilt werden.
III. Der erste Lieferungszeitraum beginnt mit dem
August 1917.
IV. Die Vorstände der Versorgungsbezirke haben
festzustellen, welche Brennstoffmengen vom 1. August
1917 ab insgesamt und welche Teilmengen davon für
die Haushaltungen, die Landwirtschaft und das Klein—
zewerbe (s 3 Abs. J ßiffser 3 der Bekanntmachung des
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19.
Juli 1917) in den Versorgungsbezirk eingeführt und,
sofern sie in diesem erzeugt werden, vom Erzeuger
bezogen werden.
V. Eine über die festgesetzte Menge hinausgehende
Belieferung soll erst dann stattfinden, wenn durch Lie—
ferung der vorläufig festgesetzten Menge an alle Ver—⸗
sorgungsbezirke der erste Lieserungszeitraum beendet
ist.
84.
J. Die Händler, welche Brennstofse in den Bazirk
eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde ein—
führen oder von einem Erzeuger innerhalb des Bezirks
beziehen, sind auf Verlangen des Vorstandes des Kom—
nunalverbandes, in Gemeinden von mehr als 10000
Einwohnern auf Verlangen des Gemeindevorstandes,
verpflichtet, bis zu einem Drittel der bei ihnen lagern—
den und eingehenden Brennstoffe zur Verfügung dieser
Behörde zu halten und den von der Behörde bezeichne—
ten Personen zu überlassen sowie die zur Uebergabe
ersorderlichen Handlungen vorzunehmen.
II. Die in Abs. J bezeichnete Behörde kann aus
dieser Menge zur Befriedigung eines dringenden Ver—
hrauchsbedürsnisses der Landwirtschaft, des Kleinge—
verbes dder der Haushaltungen Brennstoffe den Ver—
brauchern zuweisen,
III. Bei einem Händler, der sfür Verbraucher ver—
schiedener Bezirke liefert, übt der sür die gewerbliche
Niederlassung des Händlers zuständige Gemeinde- oder
sKommunalverbandsvorstand die vorstehend angegebenen
Besugnisse aus. Er hat Ersuchen der Vorstände der
anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Verhältnis
zu entsprechen, in welchem der Händler im Jahre 1916
an Verbraucher der beteiligten Bezirke geliefert hat.
Im Streitfalle entscheidet der Reichslommissar für die
sohlenverteilung.
IV. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Brenn—⸗
toffe, welche von den Händlern nachweislich zur Liefe—
rung an solche gewerbliche Verbraucher bezogen werden,
die unter die in 531 genannte Bekanntmachung des
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 17.
Juni 1917 fallen. Sie bezieht sich ferner nicht auf
Brennstofsfe, die im Durchgangsverkehr auf Bahnhöfen
und Umschlagplätzen lagern und eingehen. *
8 5.
Ausnahmen von den Bestimmungen der 88 1 und
2 sowie weitergehende Befugnisse der Vorstände der
Kommunalverbände und Gemeinden, als sie in 84
vorgesehen sind, kann der Reichskommissar für die
Kohlenverteilung bewilligen.