Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amltlliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbruücken

zchriftleltzug ded nichtanitlichen Tetles, Druck und Verlag von E. 6. Sche uer ln Saar⸗
n ruckort Völtliugen). — Zernlprecher der Geschaftastelle ( Bahnbofstrave dh
r. 2ο) (Ami Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerel Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
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Ar. 83. Donnersta
98) Bekanntmachung
über die Breunstoffversorgung der Haushaltungen,
der Landwirtschaft und des Kleingewerbes.
Auf Grund der 88 1, 2, 6 der Bekanntmachung
iber Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Febr.
1917 (RGBI. S. 167) und der 88 1 und 7 der Bekannt⸗
machung über die Bestellung eines Reichskommissars
für die Kohlenvertetlung vom 28. Februar 1917
RGEBl. S. 193) wird bestimmt:
A. Allgemeines.
81.
Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind
Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art,
ßraunkohlen, Braunkohlenpreßsteine, Braunkohlenbri⸗
letts aller Art und Koks jeder Art.
82.
Diese Bekanntmachung bezieht sich auf den Ver—
ehr mit Brennstoffen sowohl auf dem Lande als auch
n Städken.

83.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
der gesamte Hausbrand einschließlich des Be⸗
darfs der Behörden und Anstalten, aber aus—
schließlich des von den Intendanturen beschaff⸗
ten Bedarfs der militärischen Anstalten,
der Bedarf der Landwirtschaft einschließlich
der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe,
der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monat⸗
lich weniger als 10 Tonnen (eine Tonne —
1000 Kilo) verbrauchen oder ohne Rücksicht
auf die Höhe des Verbrauchs nach 82 Abs. 4
der Bekanntmachung des Reichskommissars für
die Kohlenverteilung betr. Meldepflicht für
gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und
Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 145) nicht zu den meldepflichtigen ge—
werblichen Verbrauchern gehören Gäckereien,
Zchlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe,
Badeanstalten und ähnliche Betriebe, die dem
täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnen—
den oder vorübergehend sich aufhaltenden Ver—
onen dienen).
I. Zweifel darüber, ob ein Betrieb unter die in
Ibs. J erwähnte Bekanntmachung vom 17. Jum 1917
üllt, entscheildet die fur den Sitz des Betriebes zuftän—
dige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen die
uständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fsehlt,
die Kriegsamtsftelle
B.Bestands-»UuUnd Bedarfsermittlung.
84.
. Die Vorstände der Kommunalverbände haben
en am 1. September 1917 innerhalb ihres Bezirts
nit Ausnahme der Gemeinden von mehr als 10000
inwohnern vorhandenen Brennstoffbestand zu ermit—⸗
Die Ermittlung hat sich auf die Bestände der
berbraucher im Sinne des 53, Abs. J und auf die—
enigen Bestände der Händler zu erstrecken, die nicht
ur Belleferung solcher Verbraucher vestimmt sind, die
er Meldepflicht für aemebnee eern von et

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43. Jahbra.
— ——
len, Kols und Briketts nach der Bekanntmachung des
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 17.
Juni 1917 unterliegen. Auf Bestände unter 100 kg
hat sich die Ermittlung nicht zu erstrecken.
II. In Gemeinden von mehr als 10000 Einwoh⸗
nern liegt die in Abs. J vorgesehene Ermittlung dem
Bemeindevorstand ob.
III. Die Vorstände der Kommunalverbände (Abs. D
und Gemeinden (Abs. II) haben ferner den Bedarf
ihres Bezirks in dem in 8 3, Abs. J bezeichneten Um⸗
sange für die Zeit vom 1. September 1917 bis zum
31. März 1918 zu ermitteln.
IV. Die Angaben sind getrennt für die in 81
genannten Brennstoffarten und nach folgenden Ver⸗
brauchsgruppen zu machen:
1. Hausbrand.
2. Landwirtschaftlicher Bedarf mit
Ausschluß des Hausbrandes (Ziffer 1).
3. Gewerblicher Bedarf (ß 1Abs. LZiff. 3.
V. Bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen
Bedarfs sind diejenigen Mengen abzusetzen, die auf
BZrund besonderer Ermittlungen zum Getreidedreschen,
Pflügen, für Molkereien und Schmieden für die Zelit
bis zum 830. September 1917 bereits gesondert er⸗
mittelt und der Reichsgetreidestelle angemeldet worden
sind. Bei der Ermittlung des Bestandes der Landwirt⸗
schaft ist in diesen Fällen sowohl der gesamte Bestand
als auch der Bedarf festzustellen, der zum Getreide⸗
dreschen und Pflügen und für Mollereien und
Schmiedezwecke für den Monat September 1917 er⸗
forderlich ist.
VI. Bei der Bedarfsmeldung ist für die einzelnen
Verbrauchsgruppen zu berücksichtigen und anzugeben,
in welchem Umfange andere Feuerungsmittel (Holz,
Torf) bisher herangezogen worden sind und bei tun—⸗
lichst weitgehender Ausnutzung herangezogen werden
können.

z 5.
Bei den Bedarfsermittlungen haben sich die Vor⸗
sttände der Kommunalverbände (8 4 Abs. 1) und Ge⸗
meinden (8 4 Abs. I1) mit denjenigen Dienststellen ins
Finvernehmen zu setzen, die nach der Verordnung des
Reichskommissars für die Kohlenverteilung betr. Melde⸗
pflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks
und Briketts vom 17. Juni 1917 (Mr. 145 des Reichs⸗
anzeigers) für die Anmeldung des gewerblichen Be—
zarfs zuständig sind, damit Doppelanmeldungen und
Doppelbelieferungen desselben Verbrauchers vermieden
werden

86.
Eine Zusammenstellung der Brennstoffbestände und
des vom Vorstand des Kommunalverbandes (8 4 Abs. I)
oder der Gemeinde (8 4 Abs. II) als notwendig erachte⸗
ten Bedarfs, nach Brennstoffarten und Verbrauchs⸗
zruppen geordnet, ist dem Reichskommissar für die
Kohlenverteilung bis zum 1. Oktober 1917 vorzulegen;
eine Abschrift dieser Zusammenstellung ist der Kriegs⸗
amstsstesse zu Uhersenden. und 2war. fosse n ODta
            
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