Iugust 1917, in einigen Punkten verglichen mit dem
ztande vor, Kriegsausbruch, erfassen. Sonst dient die
zählung rein kriegswirtschaftlichen Zwecken von höchster
wWichtigkeit, keineswegs aber Steuerzwecken, was hier s
drücklich bemerkt sei. Es ist vaterländische Pflicht, jebes
xntaegenlommen zu Zeigen, und wird darauf aufmerksam
zemacht, daß jeder Widerwillige vder Saäumige nach 8 i8
zes Hilfsdienstgesetzes unnachsichtlich bestraft wird. gur
durchführung dieser Erhebung dienen Fragebogen, von
denen für jeden, Betrieb einer bestimmt ist; jeder Fillal
zetrieb ist dabei als besonderer Betrieb zu zählen, erhält
zaher einen eigenen Fragebogen. Den Betrieben wird durch
zas zuständige Bürgermeisteramt der Fragebogen zur Be
intwöortung noch vor dem 15. August 1917 zuͤgestellt.
Zollte der Betrieb am Zählungstage (15. August 1917)
nicht im Besitze des Fragebogens sein, so ist er verpflichtet,
inen solchen bei dem Bürgermeisteramt anzufordern. ßur
Bbeantwortung des Fragebogens bleibt den Betrieben ge—
Möend Zeit, und es wird aus dem Grunde gebeten, aille
Angaben auf das Genaueste zu machen. Das Zuftändige
ßürgermeisteramt wird die Zeit bestimmen, wann die Frase
ogen durch die Zähler bei den Betrieben abgeholt wer—
den. Nachstehend ist eine nähere Anweisung des Kriegs
imts abgedruckt, auf die ich hiermit hinweise.
Saarbrüöxeæ, den 31. Juli 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
A. Allgemeines.
VJeder, auch der kleinste gewerbliche Betrieb hat
einen Fragebogen auszufüllen, a uch wenn der Be—
triebsinhaber allein ohne irgendwelche Ge—
bilsen oder Motoren arbeitet, ebenso eder Heimn,
rbeiter oder Hausgewerbetreibende.
desgleichen sind auch die Leiteröffentlicherge
verblicher Betriebe (Reichs- Staats-— Kommu—
nal⸗sBetriebe) zur Ausfüllung von Fragebogenver—
pflichtet mit alleiniger Ausnahme der Eisenbahn-,
bost⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechbetriebe, es find
aber die Werkstättenbetriebe dieser Verkehrs
anstalten als Gewerbebetriebe zu zählen.
Da es sich nur um eine Aufnahme des Gewerbes han⸗
delt, bleibt die Landwirtichaft völtig unberüg,
sichtigt. Selbstverständlich sind aber die der Sandwirtschaft
häufig angegliederten ge⸗
verblichen Unternehmuüngen wie Brennerei,
Brauerei, Zuckerfabrik, Stärkefabrik, Bäckerei ufw. als
das, was sie sind, also als Gewerbebetriebe, zu zählen.
der Begriff „Gewerbe“ ist im weitesten Sinne zu ver—
stehen, insbefondere gehört dahin Handwert, Indusirie,
Baugewerbe, Handel jeder Art, Berbanu, Hütten, Sa—
linen, Gast⸗ und Schankwirtschaft, auc Hotels und Pen—
sionen, Sanatorien und ähnliche Einrichtungen, soveit
fie vorwiegend Erwerbszwecken des
Jnhabers dienen, nicht aber Krankenhäuser, La—
zarette und ähnliche, ganz oder überwiegend, Wohl—
sahrtsgswecken dienende Einrichtungen, weiter Verficherungs⸗Gewerbe
einschl. der Krankenkassen und Berufs—
genossenschaften, Verkehrs- und Transportunternehmun—
gen, Theater⸗, Musik⸗ und Schaustellungs-Gewerbe,
Fischerei, Gärinerei, ebenfo alle militärischen Gewerbe—
hetriebe. Diese Aufzählung soll aber nur einen Am⸗
balt bieten; den Behbrden wird zur firengen Pflicht
emacht, auch solche Betriebe oder Unternehmungen,
venn auch kleinsten Umfanges, aufzunehmen, die nicht
genau in eine der vorstehend aufgeführten Gruppen
assen — auf absolute Vollstaͤndigkeit kommt es an, ein
Zuviel schadet nichts, es lühl sich bei der Bearbeitung
beseitigen ein Zuwenig fuhrt zu lästigen Rückfragen
und hinterläßt troßdem vielleicht noch Lücken. eine
Befahr für unsere Kriegswirtschaft!
silialbetriebe sind stets als besondere Betriebe
zu zählen, jede Filiale fuüllt also einen besonderen
ßragebogen aus, genau wie das Hauptaeschäft, das die
Angaben über Verfonal uswe wiederum nur für seinen
Vereich, macht etwa noch, für die diltalen zu machen
hat. Dementiprechend find z. B. bei Groß-Banken die
bentrale einerseits und die einzelnen Depositenkaffen
anderseits stets gis getrennté vBetriebe zu behan—
deln. Dagegen fultt beispielsweise ein Warenbaus nur
einen Bogen für feine sämtlichen Abteilungen aus:
dat es dagegen noch ein Zweiggeschäft in derselden
Sladt. oder in einer andern, so stelit das Sauptoe
—— Fragebvgen aus. und jedes Rweingeschaft
ebenso.
sombinierte Betr (z. B. Eisengießerei und Ma—
Winenfabrik, —Ir und Baͤckeret, Kolonialwaren⸗
handel und Ansschank u. a. m.) sellen stets für den
desamten Betrieb mur piner Grogebogen aus.
ß. Bei Schissahrtsunternehmungen ist zu beachten, daß
eine Reederei oder sonstige Schifsabrtsgesell—
1chaft ihre sämtlichen Schiffe, gleichviel, wö sie sich
befinden, mit allem Personal üsw. zusammen auf
einem Bogen anzugeben hat, und zwar am Haupt—
sitz der Gesellschaft (also z. B. in Bremen 25 Kapi—
täüne, 150 Steuerleute, 1200 Matrosen, 400 Stewards
usw.). Die Kapitäne dieser Gesellschaften haben keinen
Bewerbebogen auszufertigen. Dagegen ist der GEinzel—
schifser, dessen Schiff keiner Gesellschaft gehört, selbst—
verständlich als Betriebsinhaber seinerseists zur Aus—
üllung eines Fragebogens verpilichtet, und zwar da,
vpo er sich gerade befindet, ohne Rücksicht auf seinen
Wohnort. Sachiffspersynal, das zu einen anderen
Betriebe gehört (z. B. Kahnschiffer in der Ziegelei) ist
zu diesem Betriebe (also nicht zur Schiffahrt) zu rech—
nen, gleichviel, wo es sich gerade befindet.
Alle Angaben sind rundsätzlich für den 185.
August 1917 zu mächen. Liegen jedoch für diesen
Tag ungewöhnliche Verhältnisse vor (z. B. EStreik,
Aussperrung, Betriebsunfall), so soll der Betriebsin—
hbaben die Angaben für eine naheliegende normale
Zeit (also etwa Durchschnitt der 2. oder 4. August⸗
—VD
die Zeit vor dem Kriege beziehen, ist da—
gegen grundsätzlich niennals der 1. August 1914, son⸗
dern der Durchschnitt der letzte FJuniwoche 1914
zu wählen, da bei Kriegsausbruch die Verhältnisse fast
überall anomal waren.
Wer die verlangte Auskunft innerhalb
der Festgesetzten, Frist nicht erteilt oder
bei der Auskunftserteilung wilsentlich
unwahre oder unvollständige Angaben
macht, wird nach 8 18 des Hilfsdienstge—
setzes mit Gefänganis bis zu einem Sahre
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen oder
mit Haft betraft.
Der Chef des Kriegsamtes.
Grodener
93) Bekanntmachnung
Die Bersugung vom 17. 5. 16 III 1838, mit
welcher dem Kaufmann Walter Etscheid, hier, Karcher—
straße Nr. 18 wohnhaft, der Handel mit Lebensmitteln
und allen Gegenständen des täglichen Bedarfs unterinat
worden ist, habe ich heute zurückgezogen.
Saarbrücken, den 31. Zuli 1917.
Der Königliche Volizeidiretrtor.
ZJ. V.: v. Salmuth, Regierungs-Assessor.
694) Bekanntmachung
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist bei einem
dem hier, Luisenstraße 4, wohnenden Peter Etges ge—
hörigen Pferde die Räude festgestellt worden. Die zum
Schutze gegen die Weiterverbreitung der Seuche not—
vendigen Maßregeln sind angeordnet worden.
Saorbrückon. den 3. August 1917.
Der Königliche Polizeidirektor
J. V.: v. Salmuth, Reg.Ass.
95) Bekanntuachung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist bei einem
Pferde des Metzgermeisters Wilhelm Klein, welches in
dem Stalle des Hausgrundstückes Luisenstraße 4 hier—
selbst untergebracht ist, die Räude festgestellt worden.
Die zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der Seuche
anwendigen Maßregeln sind angeordnet worden.
Saarhrücken. den 3. August 1917.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. V.: v. Salmuth, Requuss.
aphel.
5 imoch;
bedunnimaungen Magreret
696) Maul⸗ und Klaueuseuche.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche im Stalle
der Kindermilchanstalt im Schlachthofe in Neunkircher
erloscheꝛ und aucb die Bedinoungen 8 176 der