Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

betanntuehungon deg al Louream'en,
u or shl. Pozo irchübl.
488) Nachtrag
zu den
Ausfiihrungsbestimmungen zu der Bekanntmachumg
über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917
(RGBl. S. 563).
Auf Grund der 88 6,7, 8 Abs. 2S und 8 10 Abs. 1
gifs. 1 der Verordnung über den Handel mit Tabak—
vwaren vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 568) wird zur
Ausführung dieser Verordnung solgendes bestimmt:
Zu 8 10.
Die Erteilung der im 8 10 Abs. 1 Ziff. 1 vorgesehe⸗
venn Genehmigung erfolgt in Stadtkreisen durch die
Ortepolizeibehörde, im übrigen durch den Landrat, in
den Hohenzollernschen Landen durch den Oberamtmann,
soweit der Landesépolizeibezirk Berlin in Betracht
kommt. durch den Polizeipräsidenten in Berlin.
Im Auftrage:
Dr. Neuhaus.

8 10 Abs. 1 Fifser 1 der Bekanntmachung uüber
den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 lautet:
Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder
i sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis
von Personen bestimmt sind, ohne vorherige Geneh—
nigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten
Stelle sich zum Erwerbe von Tabakwaren zu erbieten.
Soarhriicken. den 1. August 1917.
Der Königliche Landra
von Halfern

Anordnung
über Beschränkung des Verbehrs mit Heu im
Laudkreis Saarbrücken.
Auf Grund des 8 8 der Verordnung des Reichs—
lanzlers, betreffend den Verkehr mit Heu aus der
Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 (R.G. Bl. S. 599) und
der Ermächtigung des Ministers des Innern vom 17.
Juli 1917 — Va 2636 — wird für den Umsang des
Landkreises Saarbrücken folgendes angeordnet:

81.

Die Ausfuhr von Heu aus dem Landkreise Saar—
brücken, mit Ausnahme bei unmittelbarer Anlieferung
ain die Proviantämter Saarbrücken und Saargemünd,
ist verboten. Das Verbot erstreckt sich selbstverständlich
auch auf die Ausfuhr nach dem Stadtkreise Saar—
brücken

8 2.
In besonders dringenden Fällen können von mir
Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Notwendigkeit
der sofortigen Heubeschaffung durch eine Bescheinigung
dee Kommunalverbandes der Betriebsstätte (Stadt
Saarbrücken des Herrn Oberbürgermeisters) nachgewie—
sen wird. In der Bescheinigung muü die Zahl der
Pferde des betreffenden Betriebes und der etwa noch
vorhandene Bestand an Heu angegeben sein. Voraus—
setzung für die Ausnahmegenehmigung ist ferner, daß
es dem Kommunalverbande der Betriebsstelle nicht
möglich ist, den Heubedarf des Antragstellers selbst zu
decken.
Bei Stellung des Antrages muß angegeben werden,
on welchem Besitzer das Heu und in welcher Menge
zezogen werden soll.

8 3.
Der Verkäufer dars das Heu nur abgeben, wenn
Im der Ahnohmer dioe von mise arteiste Nusfuhrgeneh—

H0f —

migung vorlegt. Der Verkäufer hat durch Namens—
unterschrift auf dieser Ausfuhrgenehmigung zu ver—
merken, wieviel Heu auf Grund derselben abgegeben
worden ist. Diesen Ausweis hat der Ausführend—
während des Transportes bei sich zu führen.
84.
Spätestens innerhalb 3 Tagen nach erfolgter Aus—
suhr des Heues hat der Betreffende, auf dessen Namen
die Ausfuhrerlaubnis lautet, den Erlaubnisschein unter
genauer Angabe der ausgeführten Menge an mich
zurückzugeben.

8 5.
Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase
»is zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
»estraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der
VBorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare
dandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dam Täter
rehören oder nicht.

86.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
ßaarbräücken, den 2. August 1917.
Der Komigliche Landra;
und Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Halsern
399) Bekannimachung
über ven Ausdrusch von Getreide im Erntejahr 1917.
Zur Ausführung meiner Verordnung vom 28. Juli
1917 erlasse ich auf Grund des 8 4 der Reichsgetreide—
ordnung vom 21. Juni 1917 und des 8 4 der Ausfüh—
rungs⸗Anweisung vom 7. Zuli 1917 für den Umfang
»es Landkreises Saarbrücken folgende Anordnungen:
81.
Außer den im 81 meiner Verordnung vom 28
Juli 1917 vorgesehenen Fällen kann der zuständige
Bürgermeister den Ausdrusch mit Göpel, Handdresch—
naschinen, Flegeln und sonstigen Dreschmitteln ge—
tatten, wenn ohne diese Erlaubnis ein ordnungs—
näßiges Ausdreschen des Getreides nicht möglich ist.
Diese Ausnahmegenehmigungen sind jedoch auf das
äußerste zu beschränken.
82.
Wer eine solche Ausnahmebedingung beantragt,
hat bei dem Antrage die Zeit, in der der Ausdrusch
erfolgen soll, sowie die ungefähre Menge des aus—
zudreschenden Getreides anzugeben.
83.
Der Ausdrusch ist durch Gendarmen und Ver—⸗
trauensleute zu kontrollieren. Sobald der Ausdrusch
heendet ist, ist der erzielte Getreidebetrag festzustellen
Werden bei dem Ausdrusch Unregelmäßigkeiten fest
gestellt, wird insbesondere versucht, Korn beiseite zu
schaffen, so ist die erteilte Erlaubnis sofort zu entziehen
84.
Die Ausnahmebewilligung darf vorlänufig nich
über den 15. September hinaus erteilt werden.
Saarbrücken, den 3. August 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.

— — —

y61 Bekanntmachung.
Der Kleinverkaufspreis suͤr Speisesalz wirt
aon heute ab auf 15 Pfennig fuͤr das Pfund sefstgeseßzt
Saarbrücken, den 2. August 1917.
Der Konigliche Landrat.
von Halfern.
byꝰ XX J
Auf Anordnung des Kriegsamtes in Berlin finder am
15. August 1917 asoll
ine gewerbliche Betriebbzäbhlung statt. Die Zählung w
von Staud des deutschen Gewerbes Um — Zeit dves 6B.
            
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