Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung
Nr. W. IV. 3078/11. 16. K. R. A.
betreffend
das Reißen von Lumpen (Hadern).
Vom 25. Januar 1917

Auf Grund des 89 Buchstabe b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver—
bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, be—
treffend Abänderung des Belagerungszustandgesetzes“),
in Bayern auf Grund des Artikel 4 Ziffer 2 des Ge—
setzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915
zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand,
wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

82.
Die im 81 verbotene Verarbeitung darf inso—
weit erfolgen, als das Reißen zur Herstellung von
Erzeugnissen für Heeres- oder Marinezwecke erfolgt.
Als Arbeit für Heeres- oder Marinezwecke ist nur ein
solches Reißen anzusehen, das mit Erlaubnis der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums oder der Kriegs—
wollbedarf Aktiengesellschaft oder der Kriegs Hadern
A. G. erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis
gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb
einen gültigen Ausweis einer der vörgenannten Stellen
in Händen hat.

81

Die Verarbeitung von Lumpen (Hadern) oder
neuen Stoffabfällen aller Art, welche von der Bekannt—
machung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhe—
bung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art
(W. IV. 9004. 16. K. R. A. vom 16. Mai 1916), so—
wie von der Nachtragsbekanntmachung hierzu (W. IV.
1900, 11. 16. K. R. A. vom 25. Januar 1917) betroffen
sind, auf Reizmaschinen (Reißwölfen), Droussier-Ma—
schinen, Droussetten oder ähnlichen Maschinen ist ver—
boten, soweit nicht im folgenden Ausnahmen be—
stimmt sind

83.

Anfragen und Anträge, insbesondere auf Be—
willigung von Ausnahmen, die diese Bekanntmachung
detreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Sektion W. IVv, des Kriegsamts des Königlich Preußi—
schen Kriegsministeriums, Berlin 8SW 48, Verl. Hede—
mannstraße 10, zu richten und mit der Aufschrift zu
hersehen: „Betrifft Reißerei“.
Die Entscheidung über die gestellten Anträge be—
hält sich der unterzeichnete zuständige Militärbesehls—
hbaber vor

) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte
»der Distrikte

1]

y)sein bei Erklärung des Belarerungszustandes oder
während desselben vom Militärbefehlshaber im
Interesse der öffentlisen Sicherheit erlassenes Verbot
übertritt. oder zu solcher Uebertretung auffordert
oder anreizt, joll, wenn die bestehenden Gesetze keine
höhere Freißeitsstrase bestimmen, mit Gefängnis bhis
zu einem Jahre bestraft werden.
Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder
nuf Geldstrase bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
Saarbrücken, den 25. Januar 1917
Königlich Preußisches Stellvertretendes Generalkommando 21. Armeeckorvps.
Der Kommandierende General
des stellvertr. XXI. Armeekorps zugl. für das
XVI. Armeekorps und die Festung Bitsch
von Moßner

84.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
wird die Bekanntmachung betreffend Arbeitszeit in
Lumpenreißereien (WV. M. 78/1. 16. K. R. A.) vom 15
Januar 1916 aufgehoben.

8 5.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 25. Januar
1917 in Kraft

72.5

Nr. W. IV. 1950/ 11. 16. K. R. A.
zu der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle
aller Art
¶(W. IV. 950/4. 16. K. R. A.). Vom 25. Januar 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund preise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 339)
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund über vie Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar
des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-5.
 November 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom Gesetzbl. 1915, S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur all⸗
4. Dezember 1915 und der Allerhöchsten Verordnung gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
pom 31. Zuli 1914. des Gesetzes betreffend Höchst- Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung sab—
            
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