Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Veräußerungserlaubnis für Bastfasererzeugnisse.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
w die Veräußerung der Bastfaserhalberzeugnisse an die
Ldeinengarn-Abrechnungsstelle A.«„G., Berlin W. 56,
Schinkelplatz 154, sowie die Lieferung der Bastfaser—
halberzeugnisse an die Leinengarn-Abrechnungsstelle
A.⸗“G. oder an die von ihr bestimmten Empitänger;:
y die Veräußerung und Lieferung der Vastiaierhalb—
erzeugnisse durch die Leinengarn-Abrechnunnsstelle
A.⸗G.;
») die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1925
gemäß 8 6 Siff. 2 der Bekanntmachung Nr. WIII.
3000/9. 16. K. R. A. hergestellten Erzeuganisse zur
Erfüllung eines Auftrages auf Sriegetiefanoe
»onon BelegHhein.
Artilell.
ieberaangevorichriften.
Die Verarbeitung derjienigen Rodstofle und Halberzeng—
nisse, welche auf Grund der durch diesen Nachtrag aufge—
hobenen Vorschriften des 5 5 der Bekanntriachung Nr. W.
III. 3000/9. 16. K. R. A. vom 10. November 1916 begonnen
vorden ist, darf vollendet werden. Für die aus ihnen an—
—0—
zeltenden Besrimmungen in Kraft.
Aurtitel IV.
Rulratttreten.
Diese Belanntmachung tritt ann 4. monine Areneen
zraft.
Saarbrücken, den 4. August 1917.
Der Nommnandiereude General
XXI. Armeezorps zugleich für das XVI. Armeckorpz
und die Fefrung Bitsch.
v. Moßner.
et mgnnon 6533 JJ den
— — u r om.
876) Nachtrag
zu den Aussührungsbestimmungen zu der Bekanntuackung
iber den Handel mit Tabaliwaren vom 28. Juni 1917
(Reichs-⸗Gesetzol. S. 563).
Auf Grund der 88 6, 7,8 Abs. 2 und 8 19 Abs. 1
Ziffser Jder Verordnung über den Handel mit, Tabakwaren
oom 28. Juni 1917 GReichs-Gesetzbl. S. 363) wird zur Aus—
sührung dieser Verordnung solgendes bestimmt:
—— Bu 8 10:
Die Erteilung der im s 19 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen
Benehmisuns erfolat in Stadtkreisen durch die Ortspoli—
zei-Behörde, im übrigen durch den Landrat, in den Hohen—
zollernschen Landen durch den Oberamtmann; soweit der
andespolizeibezirk Berlin in Betracht kommt, durch den
Bolizeipräsidenten in Berlin.
Rerlin den 13. Juli 1917.
der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Neuhaus.
5) BRussührungsbestimmungen
zur Velanutmachueng über den Verlehr mit Zentrifugen uud
Puihinen vorn 24. Märs 1317
(neichs-Ge'eubl. S. 280).
Abnf Genud daz 8 Libjas 2 der Bedanntmachung des
Bräsidenten ae riegsernährunasamts über' den Verkehr
mit entrieisen uid Battermaschinen vom 24. Märs 1917
Yeich⸗-Getersil. D. . 28606 i*) iofgendes bhestimmé?

—
Kommangaluerbuande inr Sinne der Bekanntmachung sind
die Stadt- und Landireise oder an veren Stelle die gemäß
18 Abĩ. Nund 8 29 or. 3 der Verordnung des Bundes—
atz, über Szelseiett vom 29. Zußi 1916 GReichs-Gesesßbl.
. 700) , oder gemiß 89 der Bekanntmachung des Präsfi—
enten des riezaternayrungsomts über die Bewirischaf—
uüng von ilch und den LSerkehr mit Pilch vom 3. Oktober
1336 Geichs-vebe. S. 11000 criolaten Vereinigungen
351 Groises

2.
Für den Bezuncischein (K 2 Ass. 1) wird das unten—
tebende Raster vorzeschrieben. Die Gültigkeitsdauer des
Hezugeseeins betrögt cinen Pionat. Die Anzaähl der Zentri—
ugen oder Duttermüschinen, deren Erwerb gestattet wird,
sind in ben zugstcheinen in Buchsaken ü

Beschaffung der erforderlichen Vordrucke liegt den Kom
munal-Verbänden ob.
Berlin den 13. Juli 1917.
Der Minister Der Minister
für Handel und Gewerbe. für Landwirtschaft, Domänen
In Vertretung: und Forsten.
Dr. Göppert Im Auftrage:
von Hammere⸗in
Der Minister des Innern
Im Auftrage:
Freund.
Beazugoschein
fur den Erwerb einer Zentrifuge oder Buttermaschinv.
Gemaß 82 der Betanntmachung des Präsidenten
—
rifugen und Buttermaschinen vom 24. Mära 1017
Reichs-Gesetzbl. S. 280) wird dem α.
der Erwerb ã Pꝑãæeeeeeebb.unësbb
Jenttisugen« Buttermaschine gestattet.
Dieser Bezugeschein gilt brs zum eëÊb
und ist nicht ürertragbar.
(Steinpel) Der Kreisausschuß usn
3781 Bekaunntmachung
Auf Grund des 81 der Verordnung über die Ver—
arbeitung von Oöst vom 5. August 1916 GReichs-Gesetzblatt
S. 911) wird in Wiederholung der, bereits im Verwaltungs
weae agetroffenen Nuvrduuocn hiermit bestimmt:
Die gewerbsmäßige Verardbeitung von Obst au Obst—
voin ist verboten.
Ausnahmen sind nur für die Herstellung von Heidel
zeerwein und von Apfekvein zulässig; von Apfelwein nur
dann, wenn die Aepfel in frischem Zustande zum mensch—
ichen Genusse nicht geeignet sind. Ueber die Zulassung
der Ausnahmen entscheiden die zuständigen Landesstellen
in Preußen die Provinzial- und Besirksstellen für Gemüst
und Obst. Werden Ausnahmen zugelassen, so ist den Unter—
nebmern die Verpflichtung aufzuerlegen, daß die Trester
ineingeschränkt der Marmeladen-Industrie zuzuführen sind
82.
Zuwiderhandlungen gesgen die Vorschriften des 81
verden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld⸗
trafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen belegt. Diese Bestimmungen treten mit dem Tao—
hrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 1817.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
nnfrnra sagsng
—A
FeusszF , Hrßhn
sos sönsiichen pegrrungz-Petenten.
379) Bekanuntmachuug.
Der bereits als Niederländischer Generalkonsul tätige
zean George in Berlin ist zum Großherzoglich Luxem⸗—
zurgischen Generalkonsul für Preußen ernannt und zufolge
Erlasses des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegen⸗
eiten vom 30. Juni ds. Is. Nr. LJ. O. in dieser
941
Amtseigenschaft anerkannt und zugelassen worden.
Trier, den 16. Jun 1017. .A. 1038
SDer Regierungs-Präsident.
J. M — 2in.
366

Rn 89 6 ⸗
—DVVVVV — —
380) VBekanntwmachurg.
Von dem öffentlichen Landsturmaufruf vom, 5. Jun
1915 wird die ganze jfüngste Jahresklasse des . Iene
»ots betroffen, soweit die Aufgerufenen das 17. dedene
ahr bereits vollendet haben, oder spbald sie dieies Leben
ahr vollenden. zeget
Es besteht daher während der ganzen Dauer des Friege
»ie Verpflichtung für diejenigen, die das 17. Lebensjahr Vy
enden, sich zur Landsturmrolle anzumelden. Die Aspne
dungen haben am darauffolgenden Werktage, an de
randsturmpflichtigen das 17. Lebensjahr vollenden, auf
uständigen Bürgermeisteramte zu erfolgen.
tAsrhrüäcken, den 20. April 1917.
αννοαt.
            
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