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ist, die zur Versorgung von Kranken und Kindern an⸗—
stelle von Brot zu gewähren ist. Das aus diesem Mehl
hergestellte Gepäck darf lediglich nur an Kranke und
inder ausgegeben werden.
zerner wird hiermit angeordnet, daß den werden⸗
den Mütter während der drei letzten Monate der
Schwangerschaft neben der Brotzusatzkarte und der
Milchzulage auch die übrigen Lebensmittelkarten doppelt
u gewähren sind, außer der Kartoffelkarte.
Soarb räücken. den 27. Juli 1917.
Der Köðonigliche Landrat.
von POIFerI.
— Bekannutmachung.
Es in die Wahrnehmung gemachrt worden, vaß
heim Reinigen von Kartoffelfeldern von Unkraut viel⸗
sach dazu übergegangen wird, Kartoffelstauden auszu⸗—
nehmen und Kartoffeln zu entwenden. Das Reinigen
der Kartoffelfelder ist auch als Vorwand benutzt worden,
uim leichter Kartoffeln entwenden zu können.
Es wird hiermit angeordnet, daß das Betreten
von fremden Kartoffelfeldern von ietzt ab untersagt
und strasbar ist.
Saarkhröäüken, den 27. Juli 1917.
Der Königliche Landrat.
von Holfern.
65 Berordnung
Dem Agerer Leopold Ka usch aus Scheidtt, Krets ar—
drücken, hat der Herr oommandierende General des stellvertr. XXI.
Armeekorps hier für umsichtiges Verhalten bei der Festnahme von
2 entwichenen, russischen Kriegsgefangenen eine Belohnung be—
villigt und dem Genannten seine Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 24. Juli 1917.
Der Königliche Landrat,
von ßalfearn.
Nr. K. 32600.
—
b66) Bekanutmachung.
Der Kleinverlaufspreis für Frühkartoffel aio vom 80. Juli
1917 ab auf 20 Pifg. pro Pfund festgesetzt.
Saarbrüchen, den 27. Juli 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
b670 Verordnung
iber oru Ausdrnsch von Getreide im Erntejahr 1917.
Auf Grund des 84 der Reichsgetreideordnung
oom 21. Zuni 1917 und des 8 4 der Ausführungs—
Anweisung vom 7. Juli 1917 wird für den VLandkreis
saarbrücken zur Erhaltung der Getreidevorräte fol—
dendes angeordnet: *
— — ——
8 1.
Das Ausdreschen des Getreides (Roggen, Weizrit,
Mischelfrucht, Gerste, Hafer) darf nur huf den von
dem zuständigen Bürgermeister zugelassenen gewerb—
ichen Dampf- oder Motor-Dreschmaschinen erfolgen.
Ausnahmsweise kann der zuständige Bürgermeister ge—
tatten, daß das Ausdreschen auf größeren Privat—
dampf⸗ oder Motordreschmaschinen erfolgt. Die Ge—
nehmigung kann insbesondere nur solchen Dreschmaschi⸗
ienbesitzern erteilt werden, die die erforderlichen Be—
riebsstoffe bei der zuständigen Kriegsamtsstelle be—
intragt haben. Der Ausdrusch mit Göpel-, Hand—
dreschmaschinen, Flegeln und sonstigen Dreschmitteln
vird hiermit untersagt.
82.
Die zugelassenen größeren Privar-Dreschmajnen
aUlrfen nur für ihre eigenen Erzeugnisse ausdreschen
and nicht nebenbei noch für andere Landwirte Dresch
arbeiten ausführen, es sei denn, daß sie ihren Betrieb
zum gewerbsmäßigen Ausdrusch bei dem Bürgermeister⸗
amte angemeldet und die Erlaubnis hierzu erhalten
haben.
83
Die Besitzer von Privatdresehmasannen, oenen nach
orstehender Anordnung die Genehmigung zum Aus
dreschen erteilt worden ist, haben die Stunde des Be⸗
zinns des Ausdreschens, sowie die Beendigung dem
Bürgermeisteramte anzuzeigen. Sie haben dasselbe
Dreschbuch zu führen, das für die gewerblichen Dresch—
maschinen vorgeschrieben ist.
84.
Vom Beginn bis zur Beenbgang ves Ausdreschens
vird der Ausdrusch durch besondere von dem zuständi—
zen Bürgermeister bestellten Personen überwacht, die
nach Beendigung des Ausdrusches das Ergebnis sofort
eststellen und sich davon überzeugen, ob die Eintra—
gungen in das Druschbuch richtig erfolgt sind. Ohne
diese Aufsicht darf nicht ausgedroschen werden
8 5
Sowohl bei den gewerblichen Dreschmaschinen wir
ruch bei den zugelassenen Privatdreschmaschinen muß
zine richtiggehende Wage vorhanden sein, damit so—
sort nach dem Ausdrusch das Eraebnis festgestellt wer
den kann.
86.
Die Getreidebesitzer sind verpflichtet, das ausge
droschene Getreide an der Dreschmaschine auf Ver
langen dem Bürgermeister zur Annahme zur Ver—
fügung zu stellen, soweit es ihnen nicht für ihre Wirt
schaftsbetriebe und als Saatgut zu belassen ist.
87.
Falls Landwirte entgegen der vorstehenden Be—
stimmungen versuchen sollten, Getreide auszudreschen,
so wird die Einstellung des Dreschens zwangsweise
erfolgen. Ferner wird diesen Landwirten die Selbst—
versorgung entzogen werden. Außerdem wird das
Strafversfahren eingeleitet werden.
88.
Landwirte, die inzwischen schon Gerreibe bun Ve—
nutzung der öffentlichen Dreschmaschine ausgedroschen
Jaben, sind verpflichtet, das Ergebnis des Ausdrusches
chriftlich bis zum 2. August 1917 dem Bürgermeister
amte anzuzeigen.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be—
stimmungen werden auf Grund des 879, Ziffer 3
der Reichsgetreideyrdnung mit Gefängnis bis zu eineg
Jahre und mit Geldstrafe bis zu 560000 Mark ode—
mit einer dieser Strafen bestraft.
810.
Die vorstehende Anordnung tktritt am vB. Jul
1917 in Krasft.
Saarhrücken, den 28. Juli 1917
Der Königtrche vaudrat
von Halfern
Bekanntmachung.
Ausf Grund des 8 4 der Reichsgerccivcoroirung fur
die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 wird hiermit ange—
ordnet, daß die Wintergerste bis zum 10. August 1917
ruszudreschen ist. Das Ergebnis ist sofort nach beendig⸗
tem Ausdrusch dem zuständigen Bürgermeisteramt an—
zumelden zwecks Ablieferung an die Reichsgetreidestelle.
Wintergerste, die bis zum 10. August nicht ausgedro⸗
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