Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

289

Nr. W. M. 800/6. 17. 4. R. A.
beireßend Bestandserhevung von Papierrohstoffen (Holzschliff, Sulfitzelijtoff,
Girohzellstoff und Alipapier).
Bout 1. August 1017. A
Demgemäß sind Vorräte, die sich nicht ein / Be⸗
wahrsam des Eigentümers befinden, sowohl von dem
Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der
sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem
Stichtage aber schon abgesandten Vorräte snd von dem
Emnia zu melden.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Ztrafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach 88
der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober
1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft
wirds). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu—
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 603) untexiaat merden.

Stichtag, Meldefrist, Mewwestecie.
Die Meldungen haben monatlich über die am ersten
Tage eines jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Be—
stände an meldepflichtigen Gegenständen bis zum fünf—
ten Tage des betreffenden Monats an das Webstoff—
Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König—
lich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin 8W 48,
Verl. Hedemannstr. 10, postfrei zu erfolgen.
Die erste Meldung ist für die am 1. August 1917
vorhandenen Vorräte bis zum 10. Augulst 190 zu er⸗
statten.“

*8
* 71

— 84.

Meldeyhflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betrofsenen BPer—
wonen (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsicht—
lich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen
ffända (mosdopflichtige Gegenstände Aner Moldepflicht

81.

50
Meldepflichtige Gegenstande.
zu melden sind:
weißer und brauner Holzschliff (mechanisch be—
reitete Holzmasse), sosfern die Vorräte 1000 ku
übersteigen,
2. Sulfitzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg über—
steigen,
3. Strohzellstoff, sofern die Vorräte 1000 kg über—
steigen,
Albavpiar. sofern die Vorräte 3000 kg übersteicas

—

EArt der Mesdung.

8 3.

vVie Meldungen haben auf den amtlichen Melde—
scheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung
der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußi⸗
schen Kriegsministeriums in Berlin 8W. 48, Verl
Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucnummer
Bst. 1598b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deut—
licher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen
als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht ver⸗
wandt werden.
Auf die Vorderseite des Briefumschlages ist der
Vermerk zu setzen: „Betrifft Bestandserhebung von
Pavierrohstoffen.“
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite
Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) auf be⸗
liebigem Bogen von dem Meldenden bei seinen Ge⸗
schäftspapieren zurückzubehalten. Auf einem Melde⸗
schein dürfen nur die Vorräte eines und des selben
Figentümers oder einer und derselben Laagerstelle gemeldet
 werden.

83.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
alle Personen, welche Gegenstände der im z 2 be—
zeichneten Art im Eigentum voder im Gewahrsam
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder
sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen,
gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche
Gegenstände anfallen ober erzeugt werden
Kommunen, öffentlich⸗reatliche FrheIMaston und
Verbaãnde

) Wer vorfatzlich die Auskunft, gu der er auf Brund
dieser — verpflichtet ist. nicht in der gesetzten
gri erieltt der wislne nr dtlae er un dige
nuaden Dacht wirde mit wesanenie bis zun6 Dignalen
der mit Geidtcafe dis zu 1d hod Biark vestraft, gus konnen
rrate die herscomiaen ind imn ürtene sar dem Staate
allen erttart werden. Ebenso wird vestraft, wer vor⸗
ue die vorgeshrletenen Lagerbücher nzurichten oder
n suren unterlat. Wer fahr ang die Riunskunit, zu der
nrdu Grund diefer Verordnung verpflichtet istz.htin
r gesetzten Frift er leils oder unrichtige vder unvollftändige
—* macht, wird mit Geldfstrafe bis zu 3009 Rk. oder
n Unvermösensfalie mit Vefangnis bis zu 6 Monaten
nast. Ebenso wird bestraft, wer fabrläfsig die vorge—
iehenen Lagerbücher einzurichten oder zu fübren unter—

86.
Lagerbuchführuug.
Jeder gemäß 83 Meldepflichtige hat über die
meldepflichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu führen.
aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vor—
ratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lager—
buch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch ein—
zurichten

Beauftragten Beamten der Polizei oder Militär—
behörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches
fowi⸗ die Botskichtigung der Rätme zu gestatten in
            
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