Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle
und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus
Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn⸗ und
Btreichgarnspinnerete, Weberei, Strickerei,
Wirkerei oder anderen Betriebsarten, auch in
Mischungen untereinander oder mit anderen
Spinnstoffen,

.

sonstige Tierhaare jeder Art, mit Ausnahme
von Schweineborsten, auch in Mischungen
untereinander oder mit anderen Spinnstoffen,

8.

Abfälle und Abgänge jeder Art der unter
Ziffer 83 genannten Gegenstände aus Spinne—
rei, Weberei, Filzerei oder anderen Betriebs—
arten,
Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle
jeder Art von Wollfellen, Haarfellen und Pel—
zen jeder Art.

3.

B. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne
Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streich—
varn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne herge—
kdellt sind aus:

1.

reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka,
staschmir, ungewaschen, rückengewaschen,
fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder
mit Zusatz von Kunstwolle:?
Spinnstofsen aus reiner Schafwolle, Kamel—
haar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kamm⸗
zug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus
Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn-⸗ und
Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei,
Wirkerei oder anderen Betriebsarten, ohne
oder mit Zusatz von Kunstwolle;
Mischungen der unter 1 und 2 genannten
Spinnstoffe ohne oder mit Zusatz von Kunst⸗
wolle

2.

3

C. Sämtliche Strickgarne (Hand⸗ und Maschinenstrick—
garne aus Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit
Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchem der
unter B genannten Spinnstoffe diese Garne her—
gestellt sind, ohne oder mit Zusatz von Baumwolle
pder anderen v„ilanzlichen Sninnstaffen.

Meldeschein
Gruppe 2:
A. Baumwolle, Linters, Baumwolklab—
gänge, Baumwollabfälle ceinschließlich
Stripse und Kämmlinge), auch mit anderen
Spinnstoffen (Wolle, Kunstwolle usw)) gemischt,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, ge—
färbt oder gebleicht sind.
Besonders ergangene Anordnungen, betreffend
Beschlagnahme und Meldepflicht von Linters an
die Kriegs-Chemikalien⸗-Aktiengesellschaft, Berlin,
Röthener Straße 1484, bleiben bestehen.
Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden,
Reinfäden u. dgl.), die aus den unter A denonn-„Saarbrücken,
 der 31. Juli 1917.

ten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen
satz von Baumwollspinustoffen enthalten.

Aeboeche A
Gruppe 833
A. Bastfaserrohstoffe geknickt, geschwungen, gebroch
gehechelt und als Werg oder als beschlagnan
ter Abfall.

B. Garne, Webzwirne und Seilfäden ganz odern
weise aus Bastfasern hergestellt.

Zu a, b und c: Meldepflichtig sind nicht n
die frei erworbenen, sondern auch die von der Krie
Rohstoff⸗Abteilung des Königlich preußischen Krie
ministeriums zugewiesenen Bestände.

Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörd
bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen ehe
kalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meh
schein zu vermerken, daß und durch welche Stelle e
Beschlagnahme erfolgt ist.

Wolle auf dem Fell ist nicht zu melden, sower
sich nicht um Abschnitte, sonstige Abgänge und Abu
der in Gruppe LAs bezeichneten Art handelt.

Bei den übrigen von dieser Bekann
machung betroffenen Gegenständene
steht eine Meldepflicht für jede Mens
ohne Rücksicht auf Mindestvorräte.

Eine schätzungsweise Angabe desb
wichts ist bei Spinnstoffen nur für
Verarbeitung befindliche Mengen zuläsn
bei allen anderen von dieser Bekanntmachung betrof
nen Gegenständen nur in Ausnahmefällen und m
Genehmigung des Webstoffmeldeamtss
solchen Fällen ist im Meldeschein anzugeben, daß es
um eine Schätzung handelt.
Auch im Spinn⸗, Zwirn⸗ oder Veredelungsbr
besindliche Garne sind meldepflichtig.
Dagegen sind nicht meldepflichtig:

1. In handelsfertiger Aufmachurg sitr
Kleinverkauf vorhandene Stickgarne.
Strick⸗, Stopf⸗ und Häkelgarne aus Ban—
wolle oder baumwollenen Spinnstofssen,
weit sie am Stichtage in handelsfertiger Ar
machung für den Kleinverkauf vorhande
waren. Strickgarne, Stopfgarne und Hill
garne aus Wolle oder mit einem Zusat v
Wolle sind dagegen in jeder Menge und r
machung meldepflichtig.
3. Garne im Besitze von Hausbaltungen jür e
Hausgebrauch.

Artikel V.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. an
1917 in Kraft.

Der rommandierende General
. Armwæetorps zugleich für dex TVI. Armeerurps
und die Festung Bitsch.
v. Woßnmear.
            
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