Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

d 262 p o
Opé — 4J R 86— 8
—
Amtliches Anzeigeblatt
ür den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Kal. Landratsamt Saarbrücken

zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar⸗
Aden (Deudort Veltlingen). — dernprecher der Geschaäftssteut Gahmhofstraüe 80)
ir. 2080 (Amt Saarbrucken) Fermprecher der Druckerdi Nr. 1184 (Tmt Saarbrücken).
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Nr. 79. Freitac

Bezugsprei kur das Vierteljahr 1.8 Mi.
Anzetgengebuͤhren: die a4gelpaltene Zeile oder deren Raum Pfg.
Amtliche Anzeigen: der M mm breite 1 min hothe Laum Pfg.
— Erichetnungeotaae: Dienstag und Freitag. —

27. Juli 1917. 43. Jahrg.

Inhalt:

Beschaffung von Inkarnatklee (S. 383). — Hilfe bei
jffentlichem Notstand (S. 383). — Regelung der Seifenabe
zabe und Seifenkontrolle (S. 383). — Höchstpreise für Früh—
jemüse und Obst (S. 383). — Belohnung Hoffmann, Gers—
veiler S. 384). — Oberirdische Telegraphenlinie Wehrden —
Vadgafssen (S. 384). — Rotlaufseuche Salm, Gersweiler

S. 384). — Kreisschulinspektion betr. Beaufsichtigung der
Jugend (S. 384). — Kreissammelstelle für Schulsammlungen
hetr.: Fällige Wochenberichte; Knochensammlung (S. 3844
335). — Wichtige Tatsache für die Frühkartoffelernte (S
385). — Aufgaben der Landwirtschaft (S. 385 386).

Der Landkreis Saarbrücken beschafft Inkarnatklee. Falls Bedarf
vorhanden ist, kann die Anmeldung sofort bei dem zuständigen Bürger—⸗
meisteramt erfolgen.
Saarbrücken, den 24. Juli 1917.
Der Königliche Landrat:
von Halfern.

—IIILIILII
21. Armoesors.
5) Berordnung
über die Pflicht zur Hilfe bei der Gesahr eines
orsfentlichenn Notstamd es.
Die Verordnung vom 4. April 1917 — Va. 4103 —
vird dahin ergänzt, daß ein Notstand auch dann anzu—⸗
nehmen ist, wenn die Kriegsamtsstelle Saarbrücken unter
dinweis auf die Verordnung zur Hilfseleistung auffor—⸗
dert

Gegen ihre Verfügungen steht die Beschwerde an
das Generalkommando offen. Die Entscheidung des
heneralkommandos ist endgültig.
ZSaarbrücken, den 18. Juli 1917.
Der Stellvertr. Kommandierende General
I. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
von Moßner.

— —

5437 ⁊ s ij
bodunnmaczungen sor sentrushehörsen.
z52) Bekanntmachung.
Auf Grund des 89 der am 21. Juni 1917 (RG6Bl.
3. 546) erlassenen Bekanntmachung des Reichskanzlers,
hetreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
iber den Verkehr mit Seisen, Seifenpulvern und ande⸗
len fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916
RGBl. S. 307), wird folgendes bestimmt:

Zuständige Ortsbehörde im Sinne der 88 1, 2.4
ind 7 der Bekanntmachung ist der Landrat (in Hohen—
ollern der Oberamtmann), in den Stadtkreisen der
demeindevorstande Wer als Gemeindevorstand anzu—
ehen ist. bestimnen ie Gemeindeperfassunagsdesetze.

Diese Anordnung tritt an die Stelle der Anord—
nung der Landeszentralbehörden vom 26. Juli 1916
II b. 8953 M. f. H.
V — (HMBl. S. 2699. Die An—
ordnung der Landeszentralbehörden vom 10. Januar
I1Ib. 14797 M. f. H.
1917 (HMBl. S. 16), betreffend
Regelung der Seifenabgabe und Seifenkontrolle, bleibt
in Kraft.
Berlin W.9, den 53. Juli 1917.
Der Minister für Der Minister
Handel und Gewerbe. des Innern.
Im Auftrage. Im Auftrage.
Huber. v. Jarotzky.

11

—IV — — —
353) Bekanntmachung.
Zur Unterstützung bei der Aufklärung unbekannt
Berstorbener hat das Kriegsministerium eine Bilder⸗
tafel dieser unbekannten Toten als Sonder-Verlust⸗
tiste herausgegeben Diese kann bei allen Ortspoli—
reibehörden, militärischen Kommandobehörden, Garni⸗
ion⸗ und Bezirkskommandos, Ersatztruppenteilen und
dazaretten, denen sie mit der Verlustliste Nr. 667 a4ugegangen
 ist, eingesehen werden.
Saarbrücken, den 20. Februar 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
654 Bekanntmachung.
über die
Festsetzung von Höchstpreisen für Frühgemüse und Obst.
Nachdem die Bezirksstelle für Gemüse und Obst
zür den Regierungsbezirk Trier durch Belanntmachung
Im 15 Naai 1917 (MJintsblatt Seite 1111 — 26. Mai
            
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