Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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— Muster1647) Bekauntmachung.
Erlaubnisschein Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß es im
für den Interesse der Volksernährung unbedingt erforderlich ist, daß
Handel mit Tabalwaren. 2benso, wie es hinsichtlich der Getreidefelder bereits an—
Ddem Der) —— zeordnet und geschehen ist, auch die Kartoffsel- und
Name oder Firma) Rüsbenäccker schleunigst und restlos vom Unkraut befreit
it gemäß der Veroxduung über den Handel mit Tabakwaren derden. Die Grupstidebetiner petden her e eheet
vom 28. Juni 1917 (AGBl. S. 563) die Erlaubnis erteilt Fesordert, die Besenigte satüüee uted aphtenut au
vorden Zeitangabe bis auf Hren Kartoffel⸗ und Rubensitnaend hasunn pt u
veiteres; bis zum) — DDDDoDDDDDDD—D—D—O———— — — veranlassen.
un sm) Gebietsbezeichnungh Die Ortskommisfsionen und Feldhüter werden feststellen,
5342 den Handel mit Zigarren, ob bis zu dieseimn Taße dag ittn restlos beseitigt ist
ziggretten, Rauch-⸗, Kau- und Schnupftabak (Tabakwaren) Wo dies nicht geschehen, wird Bestrafung in die Wege ge—
i betreiben. — leitet und die Beseitigung des Unkrautes auf Koften der
Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden. Säumtgen vorgenommen werden.
den 1917. Falls es den Landwirten, insbesondere auch für das
uinbedingt notwendige Hacken der Kartoffel- und Rüben—
tücke an Arbeitskräften fehlt, wollen sie sich dieserhalb
in das zuständige Bürgermeistteramt wenden, damit von
dort aus Schulkinder zur Hilfeleistung gestellt werden
önnen.

Lorstehende Ausführungsbestimmungen werden hiermit
ur öffentlichen Kenntnis gebracht mit dem Ersuchen, Er—
aubnisanträge stets durch Vermittelung des zuständigen
zürgermeisteramtes vorzulegen.
Nichtgenehmigungspflichtig ist:
1. der Verkauf selbsthergestellter Tabakwaren,
2. der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher.
Lediglich der Zwischenhandel in Tabakwaren unterliegt
der Genehmigung, so daß also Ladengeschäfte, die Tabak—
varen nicht an Wiederverkäufer absetzen, keiner Erlaubnis
edürfen; der Verkauf an Gast- und Schankwirtschaften
zum Absatz in deren Wirtschaftsbetrieben ist ebenfalls als
Absatz unmittelbar an den Verbraucher ansusehen.
Saarbrücken, den 19. Zuli 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V. von Salmuth.

Abdruck vorstehender Bekanntmachung des Herrn
Landrats veröffentlichen wir mit dem Ersuchen, den
vdandwirten seitens der Schule jede Hilfe zuteil
verden zu lassen. Die Herren Schulleiter wollen zur
Unkrautvertilgung sowohl ganze Klassen als auch Hilfs—
rupps und Einzelhelfer zur Verfügung stellen.
Saarbrücken, den 20. Juli 1917.
Fpnigl. Kreisschulinspektton
1: 11: Völklingen:
Marx. i. B.: Marx, Hietz. Hirtz. i. V.: Marx
618) Bekanntmachung
Fortgesetzt werden größere Brandschäden gemeldet,
die Kinder durch das Spielen mit Streichhölzern ver—
ursacht haben. Die hierdurch verloren gehenden Werte
sind so erheblich, daß alles getan werden muß, um
Brände dieser Art fernerhin tunlichst zu verhüten.
Warnende Veröffentlichungen in der Lokalpresse, auf
die in erster Linie Bedacht zu nehmen sein wird,
erscheinen allein nicht ausreichend. Der Bevölkerung
ist auch in jeder anderen zweckdienlichen Weise immer
wieder die ernste Pflicht vor Augen zu führen, streng
darüber zu wachen, daß keinerlei Feuerzeug, wie
Ztreichhölzer, Selbstzünder usp.. in die Hände von
FKindern gelangt.

beschränkung der Heu⸗Aussuhr aus dem Landkreisfe
43) Saarbrücken.
Auf Anordnung des stellvertr. Generalkommandos
)es 21. Armeekorps hat der Herr Regierungs-Präsident
zestimmt, daß Heu und Grummet aus dem Landkreise
Saarbrücken nur mit meiner Genehmigung ausgeführt
verden darf.
Zuwiderhandelnde, sowohl Verkäufer wie Käufer
nachen sich strafbar.
Unter das Verbot fällt selbstverständlich auch die
Ausfuhr aus dem Landkreise Saarbrücken nach dem
ztadtbezirk Saarbrücken.
Saarbrücken, den 20. Juli 1917.
Der, Königliche Landrat.
J. V. von Salmuth.

. 32 498.

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Abdruck des vorstehenden ME. II.d. 1307 1. 6. 17 ver—
öffentlichen wir zur Kenntnisnahme und Nachachtung.
Die Herren Schulleiter werden ersucht, in allen Klassen
Warnungen ergehen zu lassen, insbesondere wöchentlich
des öfteren die Ranzen und Taschen der Kinder zu
untersuchen.
Königl. Kreisschulinspektion
I: II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. i. B.: Marx, Hirtz. Hirtz. i. B.: Marr.
649) Bekanntmaͤchung.
Das seinerzeit angekündigte Werk: „Wildgemüse
und andere Kriegspflanzenkost“ von Prof. Dr. Küster—
Bonn ist erschienen und zum Preise von 2 Mark
von jeder Buchhandlung zu beziehen. (Verlag F. C.
Vogel-Leipzig.)
Saarbrücken, den 19. Juli 1917.
Königl. Kreisschulinspektion
J: IIl: WVölklingen: Neunkirchen:
Marx. üi. V.: Marx, Hirtz. dirtz. i. V.: Marx.
Kreissammelstelle
des Kreises Saarbrücken für Schul⸗
sammlungen.
650) Bekanntmachung
Von einigen Zeitungen ist darauf aufmerksam ge—
nacht worden, daß u. a. auch junge Breennesseltriebe
fkür Gemüsezwecke gesammelt und verwertet werden

Bekanntmachung.
Dem Schriftsetzerlehrling Arthur Müller, hier 5, Wilhelm—
traße 67, und dem Fabrikanten Albys Kuttscha, hier 3, Karccher—
traße 18, hat der Herr Kommandierende General des stellvertr.
XI. Armeetorps für umsichtiges Verhalten bei der Festnahme eines
ntwichenen russischen Kriegsgefangenen eine Belohnung bewilligt
ind ihnen seine Anerkennung ausgesprochen.
Saarbrücken, den 18. Juli 1917.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. A.: Zibell.

—45

Bekanntmachung.
Dem Pförtner Martin Hoffmann in Saarbrücken 5, Von
er Heydtstraße 47, und dem Pförtner Peter Rettler in Dil—
ingen, Hüttenstraße 8, hat der Herr Kommandierede Generak
es stelld. XXI. Armeekorps für umsschtiges Verhalten beim Flucht⸗
ersuch von zwei französischen kriegsgefangenen Offizieren eine
belohnung von je 10 Martk bewilligt und ihnen seine AÄnerkennung
usgesprochen.
Saarbrücken, den 19. Juli 1917.
Der Königliche Polizeidirektor.
J. A.: Kods.

W debunnimuchungen guderer zehörlden
— Bekauntmachung.
dir in der Gemeinde Maiweiler ausgebrochene
——— ist erloschen. Die angeordneten
rrmaßregeln sind aufgehoben worden.
Bolchen, den 17. Juli 1917.
Der Kalserliche Kreisdirektor
            
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