Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Namen
der Gemeinden
oder Orte

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dauterbache
gubweiler

Geiblautern
Wehrden
Fuürftenhaufen

Namen
der Besitzer der
Stiere

Nikolaus Henry
Veneind⸗

Ww. Balzer

Farbe und
Abzeichen
der Stiere

ic.doc

Gestalt
der
Horner

ritwärts

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An⸗ Ab
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P.11 — sehr gut, 2 — gut, 83 — genügend, 4 — mangelhaft.
Das Ergebnis der dietjährigen Stierkbrung mit den von der Kommission bewilligten Prämien bringe ich hierdurch zur
denntnis.
Die Putz- und Fahrprämien werden demnächtt durch die Kreiakommunalkasse zur Autzahlung gelangen, während die Er⸗
saltungsprämten bestimmungsgemäßz erst nach einem Jahre gezablt werden, wenn der Stier noch in demselben Resiz int und deckt
*aarbrücken, den 0. Juli 1917. Der Königliche Laudrat
von Halfern

338)

Verzeichnis
der im Landkreis Saarbrücken im Jahre 1917 angekörten und praͤmiierten Zuchteber.

*

Datum
J— der
hr qhrung

Namen
der Gemeinden
oder Orte

Namen der Besitzer
der Eber

Farbe und
Abzeichen
der Eber

Alter

Zuerkannter
Preit

Nasse

Mon t—o

Grad Byos

24. 5

Berschweiler
Numborn
Dils burg
dirschhof
ẽa weiler
Kurhof
Rittenhofen
Sellerbach
herchendach
Güdingen
Kleinblittersdorf
Auersmacher
Bliesransdach

Georg Krämer
Johann Mahländer
Wwe Schafer⸗Reumühl
Jakob Schäter
Johann Prinz
Mat hias Ney
Beorg Himbert
Johann Schneider
Peter Hage
Jakob Muller
Johann Comes
Ww Diencher
Nkolaus Lang
Auqust Walter
Johann Fries
Nifolaus Hermannhy
Christian Weiß
Jatlob Müuüllerx

weiß

14
17
0

Veredeltes Landschwein

2
2
2

30
30
30
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26. 53.

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Fechingen
Dud Wweiler
Friedrichsthal
Clarenthal
Naßweiler

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. 6.

) 1 sehr gut, 2 — gut, 3 — genügend, « — mangelhaft.
Das Exrgebnis der dietsährigen Ebertörung mit den von der Körkommission bewilligten Prämien bringe ich hierdurch zu
zfentlichen Keuntnis. Samtliche Sber sind angekdrt.
Saarbrücken. den 10 Juli 1817

Der Königliche Landrat
von Halfern.

Bekanntmachung.
Die Besitzer von Oelsaaten (Raps, Rübsen, Hederich
and Ravison, Dotter, Mohn, Leinsamen, Hanfsamen)
mache ich hiermit darauf aufmerksam, daß auch die dies⸗
ährige Ernte auf Grund der Bundesratsverordnung
äüber den Verkehr mit Oelfrüchten und der daraus
gewonnenen Produkten vom 15. 7. 1915 bezw. 26. 6.
1916 beschlagnahmt ist. Die Lieferungspflichtigen haben
ihre Ernte zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe an
die vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische
dele und Fette ernannten Kommissionäre zur Abliefe—
rung zu bringen.
Gemäß der vbigen Bundesratsverordnung fordere
ich hiermit die Besißer von ODelsaaten auf, zu Beginn
ines jeden Kalendervierteljahres und zwar bis zum
5. Tage, erstmalig jedoch am 1. August 1917 ihre
—58 beim zuftändigen Bürgermeisteramte anzu—
en.
In der Anmeldung sind anzugeben:
KRame und Adresse,
2. Art und Menge in Kilogramm.

339

3. nächste Bahn⸗- oder Verladestation,
4. von wann an zur Lieferung bereit.
Die Oelfrüchte sind bis zur Abnahme aufzubewah—
ren und pfleglich zu behandeln.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Beldstrafe bis zu 1500 Mark wird bestraft:
.wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach 8 1 ver—⸗
pflichtetist, beiseiteschafft, zerstört, verarbeitet, ver—
zraucht vder an einen andern als den Kriegsausschuß
liefert;
wer eine ihm nach 8 2 Abs. 1 obliegende Anzeige
nicht in der gesetzlichen Frist erstattet oder wer
wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben
macht;
wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleg⸗
lichen Behandlung (83 Abs. 2) zuwiderhandelt;
wer den nach 89 erlassenen Ausführungsbestimmun—
gen zuwiderhandelt.
Saarbrücken, den 14. Juli 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.
            
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