Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

376

Die Baumwollgarnhöchstpreise verstehen sich ab
Fabrik oder Lagerstelle. Bei Zahlung binnen 30 Tagen
fritt ein Kassenabzug von 2 v. H., bei Vorausbezah—
sung ein Kassenabzug von 2iuf v. H. ein.
Artikel II.
Hinter 8 43 wird folgender 8 4b neu einae—
schaltet:

Artikel III.
In Preistafel 2 wird Abs. 2 der Ziffer J 3 sowie
Abs. 2 Satz 2 der Ziffern I und III folgendermaßen
geändert:

Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder
Kunstseide enthalten, darf ein angemessener Zuschlag
berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts
an diesen Spinnstoffen entspricht.
In Preistafel 2 wird unter Vaam Schlusse fol—
gender Absatz eingefügt:
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder
Kunstseide enthalten, darf ein angemessener Zuschlag
berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts
an diesen Spinnstoffen entspricht“
Artikel IV.
In Preistafel 2 wird zwischen Ziffer Vund VI
folgende Ziffer VA eingeschaltet:
V A. Trikotgarne, welche nach dem System der
Vigogne- und Zweizylinderspinnerei aus Baumwolle,
Linters, Abfällen oder Kunstbaumwolle gesponnen sind,
und zwar auf Grund von Spinnerlaubnisscheinen, die
nach dem 24. Januar 1917 ausgestellt sind und
ausdrücklich auf die Herstellung von Tri—
fotgarnen lauten:
Grundpreis ohne Rücksicht auf das Mischungs—
oerhältnis der im Garn enthaltenen Baummollspinn—
stoffe:

Fur sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf
Kops, die auf Grund von nach dem 24. Januar 1917
ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen sind,
erhöhen sich die nach 88 1 und 42 errechneten Garn—
söchstpreise um 20 v. H.
Für diejenigen Garne, die nach Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung gezwirnt werden, »rhöhen sich die in
Preistafel 2 Ziffer VI festgesetzten Zwirnzuschläge um
10 v. H.
Bruchteile von Pf. sind bis zu 0,49 Pfg. nach
unten. von 0,50 Pfꝗg. an nach oben abzurunden
Beispiel:
Der Höchstpreis für la ostindisch Zweizylindergarn Nr. 8/2
englisch auf Kreuzspulen, gebleicht, das auf Grund eines
nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnis—
icheines gespponnen ist und jetzt gezwirnt wird, berechnet
iich wie folgt:
3/1 3weizylinderbaumwollgarn (VBreist. 2111) — 337 8
20 v· H. Gvon 337 8) Zuschlag gemäß s 46
Absatz 1 — 675
Zzwirnlohn (Preistafel 2 VI) — 48
10 v. H. (Gvon 48 5) Zuschlag
JJemäß 8 4b Abf. 2 *19
67 2*
gleichzuschlag: Nr 10 metrisch 4 326 Pfg.
Bewichtsverlust 7 v. H. Gon 47143 — 38 Abweichende metrische Nummern nach folgender
Bleichlobn 220 Abstufung:
53 —534 J 8
'uαααC 6 881 9 10 —1 2 1
oαντJ; 6⏑ — ——
2. —A—— für . —D— roh in — —4 — — — —76 412 „18 42 180 489
Bündeln, das auf Grund eines nach dem 24. Januar ii 3 5 Soi
1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheines gesponnen JFür Garne die Wolle. Nesselfaser. Seide oder
dvurde, berechnet sich wie folat: Kunstseide enthalten, darf ein angemessener Zuschlag
161 Dreizylinderabsallgarn, roh, auf berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts
Kops (Preistafel 2 Va) — 325 3 an diesen Spinnstoffen entspricht.
40 v. H. Zuschlag v. 325 gem. 8 44a Ziff. 1 * 1308
20 v. H. Zuschlag v. 455 H gem. 8 4b Abs. — 918 Artikel V.
3 v. H. Zuschlag v. 546 8 für Auf—⸗ ⸗
machung in Bündeln (BVreist. 2 VIII) —6 Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juli 1917 in
Söchssprei TD RKraft.
Zaarbrücken, den 25. Juli 1917.

Der Kommandierende General
XXI. Armeekorps zugleich für das XVI. Armeekorps
und die-Festung Bitsch
v. Moßner

Verordnung.
Zur Versorgung des Heeres mit Heu müssen die
erforderlichen Mengen sichergestellt werden.
Das gesamte bei Erzeugern und Händlern befind—
liche Heu in dem außerhalb Elsaß-Lothringens liegenden
Befehlsbereich wird daher insoweit beschlagnahmt, als
das Heu nicht zur Fortführung der eigenen Wirischaft
des Erzeuers erforderlich ist. Bis auf weiteres darf
deu nur an die H eresverwaltung oder einen Kommu—
nawerband verkauft oder abgegeben werden.
Tas Generalkommando (Abt. 1IVa) kann Ausnahme
nilassen.
In dringenden Fällen kann auch der Kommunal-—
verband des Ortes, in dem sich deis Heu befindet, ge—
nehmigen, daß Heu verkauft und abgegeben wud; diese
Benehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Heu
an solche Betriebe abgegeben werden soll, denen vom
Kommunalverband der Vetriebsstätte bescheinigt wird,
daß sie ohne den sosortigen Bezuz pon Heu zur Ein—
tellung des Betriebes genötigt wären.

X

Die Vorräte, die an die Heeresverwaltung abge⸗
gehen werden, werden angerechnet auf die demnächft
eintretenden Landlieferungen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des g 96
des Gefetzeßs über den Belagerungszustand bestraft
Saarbrücken, den 18 Juli 1917.
Der Stellvertr. Kommandierende General
XXI. Armeekorps zugieich für das XVI. Armeekorps
von Moßner.
—IVLIIIII
—IVVVVVVVVVVD——
332) Bekanntmachung
Erneut habe ich in den letzten Tagen auf die
»ringende Notwendigkeit hingewiesen, alle überschüs—
ige Butter den behördlichen Sammelstellen zuzuführen,
um auf diese Weise die andernfalls gefährdete Fett—
»ersorgung der städtischen und Industriebevölkerung
icherzustellen. Nunmehr wird mir berichtet, daß e⸗
nden Städten. insbesondere auch in Trier, bei den
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.