Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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oon einem bestimmten Zeitpunkte an für den ganzen?
greis oder Teile desselben allgemein gestatten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung wer—
den mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld—
strafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafsen
hestraft. Der Versuch ist strafbar.
Trier, den 13. Juli 1917.
Der Regierungs-Präsident.
Balk.

aghuntsushicgen (Bäs hl Lunüretzumsbs.
318 Bekanntmachung
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit,
nebesondere zur Verhütung von Sabotage usw., sind
»on der Heeresverwaltung berittene Kommandos
Patrouillen) gebildet worden, denen die Erfüllung
olgender Aufgaben obliegt:
1. Beaufsichtigung und Ueberwachung der außer—
halb der Gesangenenlager beschäftigten Kriegsgefan—
zenen. Hierbei kommen insbesondere folgende Maß—
nahmen in Betracht:
) Verhinderung von Sabotage (Zerstörungen, Schädi—
zungen, Gewaltstreiche usw.) durch die Gefangenen;
Ueberwachung der Gefangenen zur Verhinderung
oon Ausschreitungen, Fluchtversuchen, Unbotmäßig—
keiten, Faulheit und Frechheit gegen die Bewohner
usw.;
Wiederergreifung flüchtiger Gefangener;
Verhinderung jeglicher Unterstützung der Gefange—
nen bei verbotenen Handlungen von Seiten schlechter
Elemente unserer Bebölkerung sowie Verhinderung
eglicher Aufreizung der Gesangenen;
Unterstützung aller Maßnahmen, die zum Schutze
deutschen Eigentums oder deutscher Bewohner ge—
trroffen sind.
2. Allgemein: Verhütung jeder Schädigung
bon Gegenständen, die sür die Kriegsführung oder die
kriegswirtschaft in Betcacht kommen, insbesondere
Schützen der Feldfrüchte vor Entwendung»oder Beschä—
digung gegen jedermann. Außerdem Bewahren indu—
trieller Anlagen, Verkehrsanlagen (Eisenbahnen, Wege,
danäle, Telegraphenleitungen usw.) vor KZerstörung
»der Beschädigung.
Abgesehen von den unter 1 und 2 vorgesehenen
Fällen ist jegliches Vergehen der Gefangenen, und zwar
auch freches Benehmen, Faulheit usw., den Patrouillen
sofort mitzuteilen, die angewiesen sind, umgehend ihrer
orgesetzten Dienstbehörde zur weiteren Veranlassung
Moeldung zu machen.
Seitens erwähnter Dienststellen wird mit rücksichts—
oser Strenge vorgegangen werden.
Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die den
dommandos augehörenden Mannschaften die ihnen nach
Ziffer 1 und 2 obliegenden Ueberwachungstätigkeit nicht
nur auf den Patrouillengängen, sondern auch sonst
ederzeit auszuüben haben, daß sie sich demnach immer
im Dienst befinden, wenn sich ihnen irgend Anlaß
zum Eingreifen bietet. Wachanzug oder Dienstanzug ist
richt ersorderlich.
Es wird auf die Berechtigung des Einschreitens
der Patrouillen auch gegen Personen aus der Bevölke—
rung in bestimmten Fallen aufmerksam gemacht (veral.
zifser 1 und 2).
Je eine Patrouille ist in Ludweiler, Herrensohr
und Fechingen stativniert.
Saarbrücken. den 12. Juli 1917.
Der Könialiche Landrat

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Bekanntmachung.
Der Herr kommandierende General des stellv.
SEXXI Armeefnrps hier shat der Schülerin Erno Bouson—

ville aus Güchenbach-Ziegelhütte für umsichtiges Ver—
halten bei der Festnahme eines entwichenen russischen
Kriegsgesangenen, sowie dem Gemeindevorsteher Alt—
peter in Hilschbach für bewiesene Tatkraft, die zur
Festnahme des erwähnten Russen führte, eine Belohnung
bewilligt und den Genannten seine Anerkennung aus
gesprochen.
Saarbrücken, den 13. Juli 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.

Betr. Verlängerung der Ablieferungsfrist
b20) für Aluminium.
Die Ablieferungsfrist für die beschlagnahmten
Aluminiumgegenstäunde wird hiermit bis 4. 31. Juli 1917.
verlängert. Es wird hierdurch jedem Gelegenheit ge—
boten, etwa noch nicht abgelieferte Aluminiumgegen—
tame bei der zuständigen Sammelstelle zur Ablieserung
zu bringen. Von den Sammeistellen werden folgende
PDreise gezahlt:
12, — M. für jedes kgz Aluminium ohne Beschläge
9,60 mit
250 F Altmaterial
Saarbrücken, den 13. Juli 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.

320) Bekanntmachung
Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß 8 1 der
Reichegetreideyrdnung für die Ernte 1917 vom 21. v.
Mte. (Reichs-Gesetzbl. S. 507 ff.) die Gerste neuer
Ernte restlos für den Kommunalverband beschlagnahmt
ist, in dessen Bezirk sie gewachsen ist.
Landwirte der Frühdruschgebiete, die Gerste ernten,
sind daher verpflichtet, den gesamten Ernteertrag mit
alleiniger Ausnahme des Saatgutes abzuliefern.
Saarbrücken, den 16. Juli 1917.
Der Königliche Landrat
von Halfern.

322) Bekanntmachung.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß es im
znteresse der Volksernährung unbedingt erforderlich ist, daß
»benso, wie es hinsichtlich der Getreidefelder bereits an—
gjeordnet und geschehen ist, auch die Kartoffel- und
Rübenäcker schleunigst und restlos vom Unkraut befreit
verden. Die Grundstücksbesitzer werden daher hiermit auf—
zjefordert, die Beseitigung sämtlicher Unkrautpflanzen auf
ihren Kartoffel- und Rübenstücken his zum 1. Auauft au
ↄeranlassen.
Die Ortskommissionen und Feldhüter werden ieststellen,
o6b bis zu diesem Tage das Unkraut restlos beseitigt ist.
Wo dies nicht geschehen, wird Bestrafung in die Wege ge—
eitet und die Beseitigung des Unkrautes auf Koften der
Säumigen vorgenommen werden.
Falls es den Landwirten, insbesondere auch für das
uinbedingt notwendige Hacken der Kartoffel- und Rüben—
tücke an Arbeitskräften fehlt, wollen sie sich dieserhalb
in das zuständige Bürgermeisteramt wenden, damit von
dort aus Schulkinder aur Hilfeleistuna gestellt werder
önnen.
Saarbrücken, den 17. Juli 1917.
Der Königliche Landrat:
J.Nr. 29 954. von Halfern.
9 9 9‘
bobnnnimuhungen uaeror behörten
623) Bekanntmachung
Das Amt zahlt für gutes Wiesenheun 1. Schnitts der
Ernte 1917 für die Tonne bis 140 Mk. für reines Kleeheu
—150 Mk.
Die genannten Vreise verstehen sich „frei Waggon Ver;
andflation“ bezw. im Bezirke Saarbrücken „frei Manazin“
Saarbrücken, den 13. Zuli 1917.
Gkniolichess Rrovionfamt Saarhrücken
            
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