Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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derart zu verteilen, daß in erster Linie diejenigen
landwirtschaftlichen Betriebe und gegebenensalls die
ganze Gemeinde von der Kürzung betroffen werden, die
hre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben.
Die Reichsgetreideordnung sieht für Zuwiderhand—
lungen Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe
bis zu 50 000 Mark oder eine dieser Strafen vor, bei
gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Zuwiderhandlungen
defängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu
100 000 Mark. Neben Gefängnis kann in letzterem
Falle auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
verden.
Saarbrücken, den 16. Juli 1917.
Der Kreisansschußß.
von Halfern, Landrat.

315) Bekanntmachung
über das Verbot der Herstellung von Branntwein
aus Obst.
Auf Grund des 81 der Verordnung über die
Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs—
Besetzbl. S. 911) wird bestimmt:
81.
Obst, Obsterzeugnisse aller Art und Rückstände von
Obst dürfen gewerbsmäßig zur Branntweinherstellung
nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind solche Kirschen, die sich zum
Benusse im rohen Zustande nicht eignen und herkömm—
lich in ihrem Erzeugungsgebiet ausschließlich zur
Branntweinherstellung verwendet werden (Brenn—
kirschen).
Weintrauben gelten nicht als Obst im Sinne dieser
Berordnung. Die Verarbeitung von Weintrestern zu
Branntwein regelt sich nach der Verordnung über
Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916
(Reichs-⸗Gesetzbl. S. 887) und den dazu ergangenen
Ausführungsbestimmungen vom 21. September 1916
(Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1073).
82.
Ausnahmen von dem Verbot des 81 können von
den Landeszentralbehörden oder den von diesen be—
stimmten Behörden für Obst zugelassen werden, das
zum menschlichen Genusse untauglich ist und wegen
seiner Beschaffenheit Dder aus anderen Gründen zur
derstellung von Marmelade nicht verwendet werden
kann, unter den gleichen Voraussetzungen auch für
Obsterzeugnisse und Rückstände von Obst.
83.
Die Landeszentralbehörden können die, gewerbs—
mäßige Verwendung von Brennkirschen (51 Abs. 2)
zur Branntweinherstellung beschränkenden Vorschriften
unterwerfen,

84.
Der Absatz von Obstbranntwein regelt sich nach
der Verordnung über den Verkehr mit Branntwein
us Klein- und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917
Reichs-Gesetzbl. S. 179)9 und den auf Grund des 84
dieser Verordnung von dem Vorsitzenden der Reichs—
dranntweinstelle festgesetzten Höchstpreise, der Absatz ab—
zebrannter Obsttrester nach der Verardnung über
Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
5. 11089

8 5.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld—
strafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen
vird bestraft, wer dem Verbot des 81 entgegen Obst,
Obsterzeugnisse und Rückstände von Obst zur Brannt—
veinherstellung verwendet oder den auf Grund des
33 dieser Verordnung von den Landeszentralbehörden
erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Taae ihrer Ver—
tündung in Kraft

Die Bekanntmachungen der Reichsstelle für Ge—
nüse und Obst vom 2. September 1916 (Keichsanz.
208 vom 4. September 1916), vom 9. September 1916
Reichsanz. 214 vom 11. September 1916), vom 9.
November 1916 (Reichsanz. 266 vom 10. November
1946), vom 2. Februar 1917 (Reichsanz. 34 vomeg.
Februar 1917) und vom 20. Februar 1917 (GReichs—
anzeiger 48 vom 24. Februar 1917) treten gleichzeitia
außer Koaft.
Berlin, den 5. Juli 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende von Tilly.

ßli) Bekanntmachung.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst hat unterm
5. Juli ds. Is. (Reichsanzeiger Nr. 158 vom 6. Juli
1917) verordnet, daß Obst, Obsterzeugnisse aller Art
und Rückstände von Obst gewerbsmäßig zur Brannt—
veinherstellung n icht verwendet werden dürfen.
Ausgenommen von dem Brennverbot sind nur
solche Kirschen, die sich zum Genusse im rohen Zu—
stande nicht eignen und herkömmlich in ihrem Erzeu—
zungsgebiete ausschließlich zur Branntweinherstellung
berwendet werden (Brennkirschen).
Weintrauben fallen nicht unter die Verordnung.
Die Verarbeitungvon Weintrestern zu Branntwein
regelt sich nach der Verordnung über Weintrester und
Traubenkerne vom 3. August 1916 (R. G. Bl. S. 887)
und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen
vom 21. September 1916 (R. G. Bl. S. 1073).
Trier, den 10. Juli 1917.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: Schrakamp.

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Bsnmtmahungen
—DDDV——
317) Anordnung
gegen das vorzeitige Herausnehmen von Kartoffeln.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats
iber Preisprüfungsstellen und die Versorgungsrege—
ung vom 25. September 1915/4. November 191546.
Juli 1916 (R. G. Bl. S. 607/728/673) sowie der Ver—
ordnung übecr die Kartoffelversorgung im Wirtschafts—
ahre 1917, 1918 vom 28. Juni 1917 (R. G. Bl. S.
569) ordne ich unter Zustimmung des Herrn Landwirt—⸗
schaftsministers für den Regierungsbezirk Trier sol—
rendes an:

81.
Das Herausnehmen von feldmäßig angebauten
Kartoffeln vor dem 15. September 1917 ist ohne Ge—
nehmigung der zur Kartoffelanbauregelung einagesetzten
Bemeindekommission verboten.
82.
Die Genehmigung darf nur für volIreife Kar—
toffeln, mithin zunächst nur für Frühkartoffeln,
später für mittelfrühe Kartoffeln, insbesondere also
rür folgende Sorten bei Vollreife erteilt werden:!
Juliniere, Kaiserkrone, Frühe Rose, 6 Wochen⸗Kar⸗
soffeln, Atlanta, Perle von Erfurt, Delikateß-Kartof
feln, Ella Alma, Fürstenkrone, Weltwunder und Schnee
fklocke.

83.
Sobald sich nach begonnenem Ausmachen heraus⸗
stellt, daß die Kartoffeln noch nicht reif sind. ist das
veitere Herausnehmen verboten.
54 ns
Die Veräußerung und der Erwerb unzulässia aus—
gemachter Kartoffeln ist verboten.
8 5.
Der Landrat bezw. Oberbürgermeister kann d“
Nusmeonn she Sotten foften fie vaollreif sin
            
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