10. wer die ihm nach 8 3 Abs. 2,8 6, 69 2Abs. 2,
8 75 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige
oder unvollständige Angaben macht;
wer den Vorschriften des 8 11 Abs. 2,8 48
Abs. 1, 2,8 53, 8 54 Abs. 1, 8 55 Abs. 1,8 78
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;
wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine
dandeszentralbehörde, eine höhere Vérwaltungs—
behörde, ein Kommunalverband oder eine Ge—
meinde auf Grund der 88 57, 58, 60, 61, 62
Abs. 2, 88 63, 65, 66, 70 Abs. 1 Satz 2,6 71
erläßt oder die nach 8 74 in Kraft bleiben.
Der Versuch ist strafbar.
Im Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf
Antrag des Betriebsinhabers ein. 0
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschafsen
Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die
Beldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird,
nindestens dem dreifachen Werte der Vorräte gleich—
ommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht.
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nrn. 1
bis 6, 10 bis 12 auf Einziehung der Früchte oder Er—
zeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
zehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß 8 70 für
oerfallen erklärt worden sind.
880.
Ist eine der im 8 79 bezeichneten strafbaren Hand—
ungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen, so
kann die Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren
und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht
verden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bür—
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
881.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor—
ichriften dieser Verordnung zulassen.
882.
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1917 in
sraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin. den 21. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
b14) Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung vom 21. Juni 1917
R. G. Bl. S. 507) wird hiermit für den Landkreis
Saarbrücken angeordnet, daß die Dreschmaschinenbesitzer
beim Ausdreschen des Brotgetreides ein Dreschbuch zu
ühren haben nach dem vom Kommunalverband dorge—
schriebenen Muster. Die Eintragungen haben sosort
nach erfolgtem Ausdrusch zu erfolgen. Das Buch ist
dem Bürgermeisteramte, den Polizeibeamten und den
nit der Nachrevision beauftragten Kommissionsmitglie—
dern auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Das Dresch—
zuch ist bei dem zuständigen Bürgermeisteramt gegen
Erstattung der Selbstkosten erhältlich.
Dreschmaschinenbesitzer, die gegen diese Anordnung
derstoßen, werden auf Grund der angezogenen Verord⸗
nung bestraft. Außerdem wird der Betrieb solange
ingestellt, bis sie im Besitze des Dreschbuches sind und
dasselbe ordnungsgemäß führen.
Die Dreschmaschinenbesitzer dürfen ihre Vergütung
nicht nach Stunden, sondern müssen sie nalch Zentnern
des ausgedroschenen Getreides berechnen.
Die Landwirte, die ihr Getreide im eigenen Be—
riebe ausdreschen, sind verpflichtet, uͤber das
druschergebnis genaue Aufzeichnungen zu machen und
das Ergebnis des Ausdrusches dem zuständigen Bürger—
meisteramte auf Verlangen anzugeben.
1.
Der Ausdrusch des Brotgetreides, der Gerste, des
Hhafers und der Hülsenfrüchte muß bis zum 15. Novem—
ber 1917 beendet sein.
Ferner wird hierdurch angeordnet, daß diejenigen
Betreidebesitzer, welche die Selbstversorgung überneh—
men wollen, den Antrag auf Zulassung zur Selbstver—
sorgung bis spätestens 1. August 1917 unter Benutzung
eines deim Bürgermeisteramte erhältlichen Formulars
dem zuständigen Bürgermeisteramte einzureichen
haben.
Anträge, die nach diesem Zeitpunkte eingehen.
köñnen keine Berücksichtigung finden.
Das Ausmahlen von Getreide wird nur in
Mühlen des Stadt⸗ und Landkreises gestattet.
Den Antragstellern wird unter Aushändigung der
Mahlkarten mitgeteilt werden, ob sie zur Selbstver—
sorgung zugelassen werden oder nicht. Vor der Aus—
händigung der Mahlkarte und vor dem 2. September
1917 darf mit dem Ausmahlen nicht begonnen werden.
Bezüglich der Beschlagnahme der gesamten im
dandkreise Saarbrücken wachsenden Früchte verweise ich
auf die vorstehenden 88 1 bis 3 der Reichs-Getreide—
Ordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917.
Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbs—
näßig Früchte verarbeiten, haben die ihnen zugewie—
enen Früchte und die daraus hergestellten Erzeugnisse
zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sie sind
zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich
allen Abfalls verpflichtet; dies gilt auch bezüglich der
Ablieferung an die Selbstversorger. Die Betriebe,
denen Selbstversorger zugewiesen werden, dürfen Früchte
nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in
den Mengen annehmen, die durch eine ihnen vorher
oder gleichzeitig ausgehändigte, ordnungsmäßig aus—
gestellte Mahlkarte belegt sind. Die Betriebe haben
Mahlbücher nach vorgeschriebenem Muster zu führen
und haben die Früchte bei der Abnahme und die
Erzeugnisse bei der Ablieferung zu verwiegen und
das Gewicht auf den Mahlkarten und in den vorage—
schriebenen Mahlbüchern zu vermerken.
Betriebe, die in der Befolgung ihrer Pflicht sich
unzuverlässig erweisen, können durch die zuständige
Behörde geschlossen werden. Landwirtschaftliche Unter—
nehmer, die ihre Pflicht vernachlässigen, werden zur
Selbstversorgung nicht zugelassen oder es wird ihnen
das etwa bereits erteilte Recht der Selbstversorgung
entzogen; ihre Bestände werden der Reichsgetreidesteélle
oder dem Kommunalverband übereignet.
Vorräte, die nicht angezeigt, verheimlicht oder der
Aufnahme entzogen werden oder die entgegen der zur
leberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschrifk—
en zu verwenden versucht werden, sowie alle Vor—
räte, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr
gebracht werden, verfallen ohne Zahlung einer Ent—
schädigung zu Gunsten der Reichsgetreidestelle oder
des Kommunalverbandes.
Vorräte früherer Ernten an Früchten oder an
Mehl aus Brotgetreide und Gerste sind dem zuständigen
Bürgermeisteramte bis zum 20. 8. 1917, getrennt nach
Arten und Eigentümern, anzuzeigen. Mit Beginn de—s
16. August 1917 sind diese Vorräte für den Kommunalverband
Saarbrücken-Land beschlagnahmt.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß der
stommunalverband eine Kürzung der kür seine ver—
praungberechtigte Bevölkerung und seine Selbstversor—
ger festgesetzten Verbrauchsmengen an Broigetreide,
Mehl und Nährmitteln zu gewärtigen hat, wenn die
ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht rechtzeitig
zrfüllt wird. Dieser Haftung des Kommunalverbandes
nit ihren Folgen entspricht auch eine Haftung der ein—
elnen Erzeuger gegenüber dem Kommunalverband.
deßterer hat das Recht. die vorgenommenen Kürzungen