den Mengen annehmen dürfen, die durch eine ihnen
borher oder gleichzeitig ausgehändigte ordnungs—
näßig ausgestellte Mahlkarte belegt sind;
daß die Betriebe Mahlbücher nach vorgeschriebenem
Muster zu führen haben;
daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme
und die Erzeugnisse bei der Ablieferung zu ver—
wiegen und das Gewicht auf den Mahlkarten und
in den Mahlbüchern zu vermerken haben.
VII. Ausführungsvorschriften.
869.
Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines kauf—
männischen oder gewerblichen Betriebs in der Be—
folgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch
diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausfüh—
rungsbestimmungen auferlegt- sind, so kann die zu—
ständige Behörde den Betrieb schließen.
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer,
der sich in der Verwendung seiner Bestände, in der
Beobachtung der nach 8 63 erlassenen Anordnungen
»der in der Frfüllung seiner Pflichten nach 8 4 Abs.
bbis 3 unzuverlässig erweist oder seine Pflicht zur
Auskunftserteilung nach 8 25 Abs. 3 oder seine Ab—
lieferungspflicht vernachlässigt, das Recht der Selbst—
versorgung entziehen und bei der Enteignung seine
Bestände, abweichend von der Vorschrift im 8 43
Abs. 3, der Reichsgetreidestelle oder dem von dieser
bezeichneten selbstwirtschaftenden Kommunalverband
übereignen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig.
Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver—
waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
N
870
Der Kommunalverband kann Vorräte, die einer
ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht
angezeigt oder bei vehördlicher Nachprüfung verheim—
licht oder sonstvie der Aufnahme entzogen werden
oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen
Betriebs entgegen den zur Ueberwachung der Selbst—
bersorger ergangenen Vorschriften zu verwenden sucht,
sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in
den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer
Entschädigung zugunsten der Reichsgetreidestelle oder
des von ihr bezeichneten Kommunalverbandes für ver—
fallen erklären. Der Kommunalverband kann schon
dor der Verfallerklärung die zur Sicherstellung solcher
Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig.
Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver—
waltungsbehörde endgültia. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
875.
Wer mit dem Beginn des 16. August 1917 Vor—
räte früherer Ernten an Früchten oder an Mehl aus
Brotgetreide und Gerste, allein oder mit anderem
Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze,
Flocken, allein oder mit anderen Nahrungs- oder Fut—
termitteln gemischt, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet,
sie dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bis zum
20. August 1917, getrennt nach Arten und Eigen—
tümern, anzuzeigen. Vorräte, die zu dieser Zeit unter—
vegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach
dern Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen
876.
Die Anzeigepflicht (8 75) erstreckt sich nicht auf
Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines
Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen;
Vorräte, die im Eigentum der Reichsgetreide—
stelle Geschäftsabteilung G. m. b. H. der Zentral—
1)
N
Einkaufsgesellschaft m. b. H., der Reichsgersten
gesellschaft m. b. H., der Reichshülsenfruchtstelle
G. m. b. H. oder der Bezugsvereinigung der deuf
schen Landwirte G. m. b. H. stehen;
Vorräte, die bei einem Besitzer an
1. Brotgetreide,
2. anderem Getreide,
3. Hülsenfrüchten,
4. Buchweizen und Hirse
einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart
hergestellten Erzeugnisse ie 25 Kilparamm nicht
übersteigen;
Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeug—⸗
nissen, die durch einen Kommunalverband an
händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Be
zirkes nach Maßgabe der für den Kommunal—
verband bestehenden Bestimmungen über die Ver—
brauchsregelung bereits abgegeben sind
8 77..
Mit dem Beginn des 16. August 1917 sind die
anzeigepflichtigen Vorräte (ß 75 Abs. 1, 8 70) für
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Be—
zirk sie Jsich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit
interwegs sind, sind für den Kommunalverband be—
chlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Be—
örderung abgeliefert werden.
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser
PBerordnung.
879
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Beldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer
dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite—
schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kom—
munalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind
entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitune
annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbrauch
oder sonst verwendet;
wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft
kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Er
werbsgeschäft über sie abschließt;
wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pllege
der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht
widrig (88 4, 46) unterläßt;
wer den nach 8 8 erlassenen Bestimmungen zu—
widerhandelt oder wer Früchte zu Saatzwecken
berkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Um—
ständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu
Saatzwecken bestimmt sind;
wer den gemäß 8 17 Abq. 118 erlassenen Be
stimmungen zuwider ausmahlt oder ausmahlen
läßt;
wer den auf Grund des 8 18 Abs. 1 erlassenen
Bestimmungen über die Herstellung, den Vertrieb
und die Preise der Erzeugnisse zuwiderhandelt
wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und
sonstigen Verarbeitungslöhne vder Vergütungen
i8 52) fordert oder sich versprechen oder gewüh
ren läßt;
wer den Vorschriften im 8 49 zuwider den Ein—
kritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht m
die Geschäftsaufzeichnungen, die Feststellung der
vorhandenen Vorräte oder die Entnahme von
Proben verweigert oder die gemäß 8 18 Abs.?
I25 Abf. 3, 849 Abs. 2 von ihm éerforderte
Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige
oder unvollständige Angaben macht;
wer der Vorschrift im 8 50 zuwider Verschwie
zenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder
Verwertung von Geschäfts oder Betriebsgeheim—
gissen sich nicht enthält;