Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die
vorräte in die Wirtschaftskarten (3 25) für die Ge—
neinde aufgenommen sind, in die sie gebracht werden.
Werden Vorräte in einen anderen Kommunalverband
gebracht, so ist die Ortsänderung binnen drei Tagen
juch beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Mit der
Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kom—
munalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und
pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bis—
serigen Kommunalverbandes

87.
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmesr land—
wirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früch—
en die vom Bundesrate festgesetzten Mengen zur Er—
nährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im
Betriebe gehaltenen Viehes und zur Bestellung der
zum Betriebe gehörenden Grundstücke verwenden.
Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer
anderen Bestimmung nach 8 62, der Unternehmer des
andwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen seiner
Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Natural—
zerechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, so—
veit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte
der in Frage kommenden Art oder daraus hergestellte
FErzeugnisse zu beanspruchen haben. Inhaber von
zehntrechten oder ähnlichen auf öffentlich-rechtlicher
ßrundlage beruhenden Rechten gelten nicht als Selbst—
dersorger

88.
dDer Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über
den Verkehr mit Saatgut. Das nach Maßgabe dieser
bestimmungen erworbene Saatgut kann trotz der Be—
scchlagnahme in den vom Reichskanzler oder der von
ihm bestimmten Stelle sestgesetzten Mengen zur Be—
tellung verwendet werden.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den
daraus hergestellten Erzeugnissen.
848.
Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbs—
näßig die im 81 bezeichneten Früchte verarbeiten,
haben die Früchte zu verarbeiten, die die Reichsge—
reidestelle oder der selbstwirtschaftende Kommunalver—
dand, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen zuweist. Sie
haben die ihnen von diesen Stellen zugewiesenen
Früchte und die daraus hergestellten Erzeugnisse zu
verwahren und pfleglich zu behandeln. Weigert sich
ein Betrieb, die Verarbeitungspflicht zu erfüllen, so
ann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten
zuf Kosten und mit den Mitteln des Betriebes durch
einen Dritten vornehmen lassen.
Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten
Erzeugnisse einschließlich allen Abfalls verpflichtet.
dies gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger
erarbeiten.
Bei der Verarbeitung von Früchten für Selbst—
ersorger haben die Betriebe die gemäß 8 63 erlassenen
borschriften zu befolgen.

849
Die Beamten der Polizei und die von der Reichs—
getreidestelle oder von der Polizeibehörde beauftragten
bersonen sind befugt, in die Raume, in denen Fruͤchte
ꝛerarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen
drüchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbe—
vahrt, feilgehalten oder verpackt werden oder die Ge—
chäftsbücher verwahrt werden, während der Geschäfts—
der Arbeitszeit einzutreten, daselbft Befichtigungen
orzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, die
»orhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Aus—
vahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Inn die Besitzer der Räume sowie die von ihnen be—
tellten Betriebsleiler und Aufsicktsperonen häben den

nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf
Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft anzugeben
und ihnen Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu
erteilen. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so—
vie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben
insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen und
Aufenthalt der Selbstversorger zu geben.
8 50.
Die von der Reichsgetreidestelle oder von der Poli⸗
zeibehörde beauftragten Personen sind, vorbehaltlich
der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von
Besetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen
uind Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu
hrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobach—
ten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge—
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten
853.
Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohns, ins—
besondere eines Mahllohns, in der Art, daß als Ent—
gelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrags die
dingabe eines Teiles der zur Verarbeitung übergebenen
Früchte oder der daraus hergestellten Erzeugnisse ein—
chließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässtg.
Ebenso ist es unzulässig, verarbeitenden Betrieben die
Menge an Früchten oder Erzeugnissen einschließlich
—
etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse er—
ibrigen.
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger.
862
Die Kommunalverbände können mit Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde nähere Bestimmungen
darüber erlassen, wer als Selbstversorger (8 7) an—
‚zusehen ist. Insbesondere kann das Recht der Selbst—
dersorgung mit Brotgetreide auf solche landwirtschaft—
lichen Betriebe beschränkt werden, deren Vorräte zur
Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. September
1918 ausreichen und die das zur Ernährung der Selbst—
»ersorger erforderliche Brot entsprechend ihrer bis—
herigen Gewohnheit selbst herstellen.
Die Kommunalverbände können mit Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde bestimmen, daß die
derstellung von Grünkern (89) nur mit Zustimmung
des Kommunalverbandes zulässig ist. Die Zustimmung
kann insbesondere davon abhängig gemacht werden,
daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so
piel Dinkel und Spelz übrig behalten, wie sie zur Er—
nährung der Selbstversorger und zur Bestellung der
zum Betriebe gehörenden Grundstücke verwenden
dürfen

863.
Die Kommunalverbände haben ausreichende Maß—
nahmen zur Uebecwachung der Selbstversorger zu
reffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen:
42) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot,
Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Er—
zeugnissen in eigenen oder fremden Betrieben von
der Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahl—
karten) abhängig ist; *
daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl und
Schrot nur zur Schaffung eines Vorrats für höch—
stens zwei Monate gestattet wird;
daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen
Betriebs von dem Kommunalverbande der Betrieb
angewiesen wird, in dem er sein Brotgetreide
und seine Gerste verarbeiten lassen darf, und daß
ein Wechsel des Betriebs nur mit vorheriger Zu—
stimmung des Kommunalverbandes zulässig ist;
daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur
zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in

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