Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

286

82.
Es ist verboten, bei Reisen auf der Eisenbahn
Kartoffeln als Reisegepäck mitzuführen.
33.
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist,
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
dis zu 1500 Mk. bestraft.
Die Ministerialbekanntmachung vom 14. August
1916 über Verkehr mit Kartoffeln („K. B. Staatsan—
eiger“ Nr. 188) wird aufgehoben.“
Als Erntetermin im Sinne des 811. dieser
Bbekanntmachung setzt das Bezirksamt für den ganzen
Bbezirk den 20. Juli d. J. für die Kartoffelsorten
Kaiserkrone und Frührose fest. Die Bestimmung eines
Erntetermins für spätere Sorten bleibt vorbehalten.
Bor dem 20. Juli dürfen auch die Ortspolizei—
behörden die Genehmigung zum Ausnehtnen von Kar—
tofseln nach 8 111. der Bebunntmachung nicht erteilen.
Die Ortepolizeibehörden, haben über die erteilten
Erntegenehmigungen eine einfache Liste zu führen, die
den Namen des Landwirts, den Tag der Genehmigung
und das einschlägige Grundstück ausweist.
Ueber die Ausfuhr von Kartoffeln hat
die Bayerische Lebensmittelstelle, Verwaltungsabteilung,
unterm 28. 6. 1917 folgende Anordnung erlassen:
— St. A. Nr. 148 —)
.„Kartoffeln dürfen aus Bayern ohne Rücksicht
auf die Ausfsuhrmenge nur mit Genehmigung der Lan—
des kartoffelstelle ausgesührt werden. Die Genehmigung
wvird nur in besonderen Ausnahmen erteilt.
2. Die Ausfuhrgesuche sind bei dem Kommunalvper—
bande, aus dessen Bezirk die Kartoffeln ausgeführt
verden sollen, mit kurzer Begründung einzureichen.
3. Diese Anordnung tritt am 1. Juli in Kraft.“
Der Kommunalverband Homburg verfügt hiezu
gemäß 8 5 J. der Min-Bek. v. 20. 1. 17 Nr. 300a 931
olgendes:
„Jede Ausfuhr von Kartoffeln (auch unter 3 Zent—
nern) aus dem Bezirke des Kommunalverbandes Hom—
burg, die durch andere Personen als durch Beauftragte
des Kommunalverbandes oder der Landeskartoffelstelle
erfolgt, ist nur mit Genehmigung des K.
Bezirksamtes zulässig.
Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 Mk. bestraft.“
Homburg, den 10. Juli 1917.
gez.: Schlosser.
Bekanntmachung.
Der auf Bann Rilchingen ,Hanweiler von dem
an der Bliesbrücke gelegenen Ortsteile Hanweiler nach
der Gehlbachermühle führende Fußpfad, der nur von
den Bewohnern der Gehlbachermühle benutzt werden
darf, ist für den öffentlichen Verkehr verboten.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Kleinblittersdorf, den 12. Juli 1917.
Die Wegepolizeibehörde.
Der Bürgermeister.
Weber.

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Kreissammeistelle
des Kreises Saarbrücken für Schul⸗
sammlungen.
Bekauututachuug.
Die Herren Ortssammelstellenleiter mache ich dar⸗
auf aufmerksam, daß sie darauf bedacht sein müssen,
unbedinat bis spätestens Donnerstag und Sonntad

jseder Woche im Besitze der fälligen Nummern des
Kreisblattes zu sein. Wenn die Nummern an den
bezeichneten Tagen noch nicht zugestellt worden sind
mpfiehlt es sich, sie auf der Post abzuholen.
Saarbrücken 1, den 12. Juli 1917.
Der Leiter der Kreissammelstelle
des Kreises Saarbrücken für Schulsammlungen.
Marrx, Kreisschulinspektor.

Um Irrtümern vorzubeugen, mache ich darauf auf—
mertsam, daß in dem zum 16. Juli erstmalig zu er—
stattenden Wochenberichte der gesamte Bestand alles
bis dahin angefallenen Sammelgutes einschließlich der
ztwa aus fruͤheren Sammlungen herrühsenden, noch
nicht abgenommenen Mengen (insbesondere Kriegsroh—
toffe) auszuführen ist, nährend die solgenden Wochen—
herichte nur noch den Zuwachs aus der ijeweilig abge—
aufenen Woche anzeigen.
Saarbrücken, den 18. Juli 1917.
Der Leiter der Kreissammelstelle
des Kreises Saarbrücken für Schulsammlungen.
Marx, Kreisschulinspektor.

Saarbrücken, den 17. Juli 1917.
Der Königliche Landrat:
v. Halfern.

Ueber die Verwendbarkeit der Mairübe als Gemüse lefen
wir im „Reichs-Gemüse- und Obstmarkt“: Bei der jetzt beginnenden
kErnte der Mairübe sei auf ihre richtige Verwendung aufmerksam
jemacht. Dieses im Westen schon im Frieden allgemein geschätzte
Frühgemüse ist anderwärts leider viel zu wenig bekannt, sodaß
diele nicht wissen werden, wie es richtig zubereitet wird. In erster
Ldinie sei darauf hingewiesen, daß die Mairübe bis zum Berbrauch
in der Küche die Blätter behalten muß, da sie sonst ihren Saft
und somit ihre Zartheit verliert. Man sollte es den Anbauern
zur Pflicht machen, keine Mairübe ohne Blätter zu liefern, da
nur so alle erzeugten Nahrungsmittel voll ausgenutzt werden.
Bei der Zubereitung werfe man die Blätter nicht fort, sondern
ktrenne mit einem scharfen Messer die Blätter von Stiel und
Rippe. Die letzteren werden klein gehackt und wie Spinat zube—
reitet. Besser noch kann man die gekochten Stiele, gehackt, mit
den in Scheiben geschnittenen Rüben vermischen, in der Art, wie
nan das Grün mit Kohlrabi mengt. So zubereitet, gibt die
Mairübe ein außerordentlich zart und wohlschmeckendes Gericht
das dem Kohlrabi sehr ähnlich ist. „Was der Bauer nicht kennt
das ißt er nicht“, sagt ein altes Sprichwort, aber man versukh⸗
s doch mal

—
J 4

——
—IIE—
vebll zaargeblel.
E. V.
Aus kunft in allen Feuerbestattungsangelegen-

 erteilt das Vorztandsmitglied
 Herr A.
Rummel, Saarbrũcken 8,
Gnigin-Luisenstr. I2, II.
Bestattungen besorgt,
auch wahrend der Kriegszeit,
 die Schreinerei H.
Kõnl, Hinterg. 15. Diese
unterhâlt Lager in vorschriftsmãssig.
 Särgen
1181x7

*
Besnchen
Sie
die Kaufmãnnische
Privats ehule
Kohner Khellpjsh
‚aaphpütkend, dul7hachztp. Is.
Grũndliche
Ausbildung im:
Buchfuhr. u. Stenogr.
Maschinenschreiben,
echnen, Burgerkunde,
Wechsel· u. Effektenkunde,
 Rechtschr. ete.
—ILLLV
V0M I bis4.ed. Ponatg.

3

— —
*
            
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