Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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tzutter aus den einzelnen Kreisen, jeder Transport
nit der Bahnn und jeder Versand mit der Post untersagt,
ofern es sich nicht um den Versand der behördlichen
Sammelstellen oder die nach 8 8 zugelassene Versendung
us Feld handelt.
Ausnahmen kann der Landrat zulassen, jedoch nur
ir Kuhhalter, die ihre Lieferpflicht voll erfüllt haben.
8 5.

Jede Gemeinde erhält
zei voller Erfüllumg ihrer neuen Lieserpflicht eine
Lieserprämie (besondere Vergütung) von 73 Pfg.
i Erfüllung von wenigstens »/. des Liesersolis eine
Lieserprämie von 59 8jg.
ur jedes von ihr abgelieferte, in der Gemeinde erzeugte
gfund Butter.
Die Inanspruchnahme des Zuschlages für nicht in
er Gemeinde erzeugte Butter ist verboten.
Molkereien erhalten bei voller Erfüllung ihrer
Vochenlieferungspflicht einen Zuschlag von 50 Pig.
ur jedes Pfund Butter.
Die Butter muß in der Woche der Herstellung zur
blieserung gelangen;

56.
Diejenigen Kreise, Gemeinden und in leßt8teren
nejenigen Kuhhalter, die ihre Lieferpflicht, obwohl sie
zazu imstande sind, nicht erfüllen, werden neben der
Anwendung der Strafvorschriften bei der Zuweisung
bvon Lebensmitteln, insbesondere von Zucker,
von Petroleum,“
oon Futter- und Düngemitteln
urückgesetzt oder ausgeschlossen.
Sie werden besonders scharf zur Nufhringung von
3chlachtvieh herangezogen.

87

Der Verkehr und Verbrauch von Miilch und
zpeisefetten wird von den Kommunalverbänden ge—
egelt.
Milch im Sinne dieser Anordnung ist Kuhmilch in
mbearbeitetem oder bearbeitetem Zustande, also Voll⸗
nilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne.
Die Verbrauchsregelung kann auf Magermilch und
ziegenmilch ausgedehnt werden.
Speisefett im Sinne dieser Anordnung ist Butter
und Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und
Speisebl, sowie Schweineschmalz, Speisetalg und
sierenfett aus gewerblichen Schlachtungen.

88.

Die Wochenkopfmenge an Speisefetten betrugt für
alle versorgungsberechtigten Personen 621/, gr, für
die Kuhhalter (Selbstversorger) und deren ständige
daushaltungsangehörige 125 gr, soweit diese Menge
zue der eigenen Buttererzeugung des Kuhhalters ge⸗
dedt werden kann. Die in der vorderen Front, nicht
nuch in der Etappe befindlichen früheren Haushalts—
ingehärigen der Kuhhalter gelten in der Familie als
Zelbstversorger.
Die zulässige Verbrauchsmenge an Milch wird vom
dommunalverband festgefeßt.
„Der gesamte Frischmilchbedarf der Kuhhalter zur
Milch⸗ und Butterversorgung darf jedoch, sofern nicht
m Einzelfalle, eine Ausnahme vom Landrat (Kreisfett—
telle) zugelassen ist, zu Liter für Kopf und Woche
nicht übersteigen.

89.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
tinem Jahre umng Gelbtrate biß 0000 mer

oder mit einer dieser Etrafen bestraft. Der Versuch
ist strasbar.
Vorräte, die der Verkehrs- oder Verbrauchsérege—
lung entzogen werden, können ohne Entschädigung zu
Bunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sie
sich befinden, enteignet werden.
810.
Diese Anordnung tritt mit dem 2. Juli 1917 in
FKraft.

8 11.

Meine Aioronung, betreffend Wilich⸗ und Ducter—
abgabe vom 15. Januar 1917 (Reg-Amtsblak S. 9
tritt mit dem 2. Juli 1917 außer Kraft.
Die auf Grund meiner Anordnung vom 15. Januar
1917 erlassenen Anordnungen der Kommunalverbände
hleiben, so weit sie dieser Anordnung nicht entgegen—
stehen und nicht vom Kommunalverband ausgehoben
»der abgeändert werden, in Kraft.
Trier, den 1. Juli 1917.
Der Regierungs-Präsident
Baltz.

3853 Re 6 Pongugfsar
Achanntnchungen get aol Lenrgtamles
379) Bekanntmachung.
In nächster Zeit ist damit zu rechnen, daß geringe
Mengen holländische Kartoffeln eintreffen werden. Die
Preise sür die holländischen Kartoffeln sind außer—
ordentlich hoch. Für 1 Zentner stellt sich der Preis
heute ab Holland zwischen 30240 Mark. Selbst wenn
der Kommunalverband einen erheblichen Zuschuß zu
den Kosten leistet, werden die Kartoffeln immerhin
noch zu 30 Pfg. pro Pfund verkauft werden müssen
Mit Rücksicht auf den Kartoffelmangel kann aber au
die Annahme der holländischen Kartoffeln nicht ver—
zichtet werden und es läßt sich daher nicht umgehen
den hohen Preis zu zahlen.
Der Preis für inländische Frühkartoffeln bei
Abgabe an die Verbraucher wird sich voraussichtlich auf
»twa 12 Mark pro Zentner stellen.
Saarbrücken, den 5. Juli 1917.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.

580) Vekanntmachung.
Ote Landwirte, welche Wintergerste geopflanzt
jaben, werden hiermit aufgefordert, den Ausdrusch
ofort nach der Ernte vorzunehmen und das Ergeb—
ris des Ausdrusches dem zuständigen Bürgermeister⸗
imt unverzüglich mitzuteilen.
Von der Wintergerste darf nur das Saatgut zu—
rückbehalten werden. Die übrige Menge ist restlos
Wwzuliefern.
Für diejenige Menge, die vor dem 16. August
1917 zur Ablieferung kommt, wird außer dem Höchst⸗
preise 60 Mark Druschprämie für die Tonne gezahlt
Saarbrücken, den 6. Juli 1917.
Der Königliche Landrat
K. 31941. von Halfern
589) Höchstpreise für Fleisch im Landkreise Saarbruclen
In Abänderung der Feitsetzung der Fleischpreise
hom 12. April 1916 — Kreisblait S. 212 — wird mit
Beginn der Woche vom 9. Juli 1917 der Preis für das
auf' die kommunale Zusatzfleischkarte abzu⸗
gebende Fleisch von 0,90 Mt. auf 0,70 Mk. das Pfund
zerabgesekt. Fasss ↄuf die kommunale Zusakfleischkarte
            
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