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Terminkalender für den Monat Juli 1917.
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7120
Beaumte, Die Erledigung
welche anordnende
zu berichten haben Verfünung
Seqenstan!?
Die Herxen Burger—
meister zu Brebach, Dud⸗
weiler, Völklingen, Pütt⸗
ingen, u.
lzbach.
Sämtliche Herren
Bürgermeister
12. August 1910,
Nr. 7817.
Ferien der gewerblichen und kaufmännischen Fort
bildungsschulen.
8
20.
3. Mai 1914.
Nr. 4608.
Bedarf an Formularen zu Anträgen auf Gewäh—
rung von Aufwandsentschädigungen an Fa—
milien für im Reichsheer, in der Marine ob⸗—
in den Schutztruppen eingestellte Söhne
Die Herren 18. April 1863.
Kreisschulinspektoren Nr. 2043.
Die Herren ). März 1008,
Bürgermeister. Nr. 2795.
31 — 30. Sämiliche Herren 15. Suaust, 1708,
Burgerweister. Nr. 9088 II. Ang.
(ausschließlich Sulzbach).
Vorschläge zur Prämiierung von Lehrpersone
Veränderungen der Feuerwehren und Löschgerät
schaften. Feblanzeige nicht erforderlich.
Nachweisung über die aus der Fleischbeschau einschl.
der Trichinenschau vereinnahmten Gebühren im
verflossenen Rechnungsiahre.
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pkunnisohungen ses gl Lunrisümeß.
362) Bekauntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß auf Grund der
Vecordnung vom 15. August 1916 die Haushaltungs⸗
vorstände verpflichtet sind, Zu- und Abgänge im Per—
sonenstand ihres Haushaltes dem zuständigen Bürger—⸗
neisteramte anzuzeigen. Die Ueberlassung dieser An⸗
zeigen wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Nach Anordnung des Kriegsernährungsamtes kön⸗
nen Personen, die ihren Aufenthaltsort wechseln, in
dem neuen Aufenthaltsorte nur dann in die Lebens—
nittelversorgung aufgenommen werden, wenn sie einen
Abmeldeschein der Gemeindeverwaltung des bisherigen
Wohnortes nach dem vorgeschriebenen Muster vorlegen.
Es liegt daher im Interesse der Verziehenden,
daß diese Anordnung beachtet wird, da sie sonst die
Folgen für die nicht ordnungsmäßige Versorgung mit
Lebensmitteln selbst zu tragen haben. Bei vorüber—
gehendem Aufenthaltswechsel von nicht länger als 14—
zägiger Dauer werden die Abmeldescheine nicht aus—
gestellt. Dauert die vorübergehende Abwesenheit vom
Wohnorte länger als 14 Tage, so müssen auch in diesem
Falle die Abmeldebescheinigungen ausgestellt werden,
venn der Reisende nicht auf den Kartenbezug am
Reiseort verzichten will. Nähere Auskunft erteilen in
Zweifelsfällen die Lebensmittelkarten-Ausgabestellen.
Saarhrücken. den 15. Juni 1917.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Salmuth.
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brotmarken für eine kurze Frist unter Aufnahme eines
entsprechenden Vermerks in die Abmeldebescheinigung
auszuhändigen.
Soarbrükon den 25. Juni 1917.
Der Königliche Landra
J. B. von Salmutt
Sgekanntmachung.
Das Provtantamt Saarbrücken hat den freihändigen
Ankaus von Heu neuer Ernte aufgenommen und sieht
Angeboten bei Preisforderung „frei Magazin in Saar⸗
rücken“, bei Zufuhr — bezw. „fret Waggon Verlade
tation“ bei Uebersendung nach dem Ausschwitzen —
entgegen. Zufuhren jederzeit; Bahnsendungen nach
station Saarbrücken⸗Malstatt, aber erst nach
dem Ausschwitzen.
Anarbrücken. den 16. Juni 1917.
Der Königliche Landrat
J. B. von Salmuth
365) BGekanntucaachung.
Der Rherntsche Viehhandelsverband in Cöln weist
uuf 883 der Verordnung über die Schlachtvieh⸗ und
Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April
1917, Reichsgesetzblatt Seite 319, hin. Danach werden
zis zum 31. Zuli 1917 für Schlachtrinder, die spu
estens am 30. Zuni als festgekauft den Vertrauens
euten des Rheinischen Viehhandelsverbandes ange
neldet sind, die bis zum 30. Junt maßgebend gewe⸗
enen Preise gezahlt.
Die Anmeldungen sind umgehend, spätestens bis
zum 30. Junti bei dem zuständigen Bürgermeisteramte,
welches dieselben an den Vertrauensmann weitergibt.
rinzureichen.
Saorbrücken, den 16. JZuni 1917.
Der Königliche Landrat
J. V.: von Sa lImuth
gekanntmachung.
Zur Unterstutzung bei der Aufklärung unbekanni
berstorbener hat das Kriegsministertum eine Bilder
nafel dieser unbekannten Toten als Sonder⸗ Verlus
fte herausgegeben. Diese kann dei allen Ortspol⸗
eibehtzrden, milttärischen Kommandobehbrden, Garnb
on⸗ und Bezirkskommandos, Ersatztruppentellen und
dazaretten, denen sie mit der Verlustlifte Nr. 667 20
regangen ist, eingesehen werden.
Saarbrudæn den 20. Febrnar 1917.
Der Kbnigliche Landrat
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Akanntmachung.
Vas Preußische Landes⸗-Getreide⸗Amt hat folgendes
ingeordnet:
1. Bei Reisen bis zur Dauer von 14 Tagen sind die
rtlichen Brotkarten ohne weiteres gegen Reisebrot-—
marken umzutauschen.
2. Bei längeren Reisen, bei denen die Abmeldung
aus der visherigen Bersorgung zu erfolgen hat, sind
dem Reisenden unter Einziehung der in seinem Besitz
»esindlichen örtlichen Brottarten Reichsreisebrotmarken
he⸗ zur Dauer von drei Monaten auszuhändigen bezw.
gegebenenfalls nachzusenden, auch wenn eine noch län—
gere Reifedauer behauptet wird. In der Abmeildebe—
scheinigung in der Zeitraum, für den Reichsrei febrot⸗
marken auszuhändigen find, zu vermerken.
3. Bei dauerndem Wechsel des Aufenthaltsorts
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