Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

gonderer gustimmung der Kriegs⸗ohstoff· oibtellung
Jgöoniglich Preußischen Kriegsministertums oder auf
zund der MHfolgenden Bestimmungen erfolgen
84*

Berãuferuz arrlaubuis.

LTrotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und
dieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen
Segenstände an die Kriegswollbedarf⸗Aktiengesellschaft,
vertin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 3, erlaubt.
neber jede derartige Veräußerung wird von der
Kriegswossbedarf⸗Aktiengesellschaft ein Veräußerungs⸗
schein in dreifacher Ausfertigung ausgesftellt.
Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an die
striegs⸗Rohstoff-⸗Abteilung des Königlich Preußischen
striegsministeriums (Wollbedarf⸗Prüfungsstelley in
Berlin 8W 48, Verl. Hedemannste. 9/10, unterschrieben
ne mit Firmenstempel versehen, unverzüglich einzu—
enden.

Die zweite Ausfertigung behält die sriegswols⸗
edarf⸗Aktiengesellschaft, die dritte bat der Veräußerer
As Beleg aufzubewahren

Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die
seriegswollbedarf⸗Aktiengesellschaft ablehnt, sind inner⸗
halb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Be⸗
scheides Muster unter genauer Angabe der abgelehnten
engen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (celtion
W. I.) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 9,10, zu senden. Die
seriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung bestimmt über die Verwen⸗
dung dieser Gegenstände

neber den von der Kriegswollbedarf⸗-Alktiengesell⸗
chaft zu zahlenden Uebernahmepvreis enticheidet mangels
Finiqung endgũustioq

J sowelt Söchstpreise für die Begenstände fest⸗
gesetzt sind, die zuständige höhere Verwal⸗
tungsbehörde.

b) soweit Höchftpreise für die Gegenstände nicht
festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für
kKriegswirtschaft.
Bei Zurũckhaltung beschlagnahmter Gegenstände ist
Enteignung zu gewärtigen.

merk verseher
inisterlums mit Genehmigungsver
striegsmin
ft.

Aufträge der Heeres⸗ oder Marineverwaltung, für
welche beim Iukrafttreten dieser Bekanntmachung bereits
bon der Kriegs-Rohstoff-Abteilung Wollbedarf⸗-Pru—
fungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsministe⸗
riums genehmigte Belegscheine auf Grund der Bekannt
machung Nr. W. J. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezem⸗
ber 1915 erteilt waren, dürfen nach Maßgabe dieser
Belegscheine ausgeführt werden.

Anmerkung: Vordrucke der amtlichen Belegscheine
sind bei der Vordruckberwaltung der Kriegs-Rohstoff- Ab,
teilung des Könialich Rreußischen Kriegsministeriums, Bet—
sin SW. 48, Vers. Hedemannstre. 9510, anzufordern. Die An
forderung ist mit deutlicher Unter⸗Szift gonaner Adreffe
a*2*2 Firmenstemdel zu versebern.

86.
Ansnahmen von der Betanuntmachuug.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Be
tauntmachung sind
U Wollen der deutschen Schafschur uind das
Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien
(auch das Wollgefälle von ausländischen Fel
len); auf diese findet die Bekanntmachung
Nr. W. J. 1771/5. 17. K. R. A. vom 1. Juli
1917, betreffend Beschlagnahme und Bestands
erhebung der deutschen Schafschur und de—
Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien
Anwvendung.

Bei der Verarbeitung und Verwendung
dieser Wollen ist jedoch ebenfalls der Nachweis
der Verwendung zur Erfüllung von Aufträ—
gen der Heeres⸗ oder Marineverwaltung nad
Maßgabe des 8 2 Abs. 2 dieser Bekanntma
bung durch Belegschein zu erbringen:
diejenigen von der Bekanntmachung betroffe
nen Gegenstände, welche seit dem 14. Augus
1915 vom Reichsausland (nicht Zollausland
und besetzte Gebiete) noch Deutschland einge
führt worden find

2

87.

Anfragen und e

Anfragen oder Anträge, welche diese Betannt—
85. machung betreffen, sind mit der Kopfschrift Spinnver
Verarbeitnugseriaubnis. 59 8 e 7.
rotz der Beschlagnahme ist das Waschen, Krem⸗ niglsich Breusischen Kriegsministeriums, Berlin
peln, echen, ae ien une Baspnnen sorie W. 48. Ver Hedemannstre. 9/10, zu richten.
segliche andere Art der Verarbeitung und Berwendung Diese ist sür die Genehmigung von Freigabe
der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ausichließlich zuständig. —
zsur Herstellung solcher Halb⸗ oder Fertigerzeugnisse 86
gestattet, deren Anfertigung nachweislich von der
iegs Rohstoff Ableilung des Königlich Preußischen Zukrafttreen
strieasministeriums genehmigt worden ift Dieye vecanntmachung tritt mit dem 1. Zult 191
Der Rachweis dieser Genehmigung ist vom Ver⸗ in straft. —
arbeiter der Rohstoffe durch einen amtlichen Belegschein Die Bekanntmachung Nr. W. J. 770/12 18. A. R.v
zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung vdhm 31. Dezember 1915 wird durch diese Bekanutma
Bolihedarr⸗· Rrũfunasstelsed des Königlich Preußischen chung aufsgehoben.
Saarbrücken, den 1. Zuli 1917

Der Rommandievende Semeral
Armeetkorps zugleich sir das VI. Armeerorv⸗
und die Festung Bitsch.
D. Moßner
            
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