8 11.
Enteignung.
Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb
zer im 5 5 bestimmten Frist zum Wafchen eingelie⸗
ert oder innerhalb der im 8 6 bestimmten Frift an
ne Kriegswollbedarf-Altiengesellschaft parbert e
erden enfsoeinnot mode
— — — '—— — —
An Schafhalter kann anne der bisher auf Am
rag erfolgten Freigabe geringer Mengen aus eigenemn
Besitz je nach der Menge der abgelieferten Wolie ein
Bezugsschein auf Wollgarne zu angemessenen Prei—
sen gegeben werden. 227
Die näheren Ausführungsbestmmungen merde;
erae ann
813.
Freigabe.
318 J
Anfragen und Aurruue.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen
Anfragen und Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff—
Abteilung des Koniglich Preußischen Kriegsministe
riums, Sektion W. J., Berlin 8W 48, Verl. Hede
mannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreiben?
mit der Mufschrift „Wollbeschlagnahme“ zu versehen
Antrage aüf Freigabe von Wolle köonnen nach
Ablehnung des Ankaufs der Wolle durch die Kriegs—
vollbedarf⸗Aktiengesellschaft in Berlin für die abge—
zehnten Mengen gestellt werden.
Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den
brigen zu halten. 14
Die Anträge sind (unter genauer Angabe der gukraftireten
abgelehnten Menge und Uebersendung eines Musters)
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu— Diese Bekanntmachung tritt am 1. Zuli 1917 in
Jischen Kriegsministeriums, Sektion Wi. J. Berlin Kraft.
zWw. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, welche Die Bekanntmachung Nr. W. J. 1640/6. 16. K
für die Entscheidung zuständig ist. K. A. wird durch diese Bekanntmachung aufgehoben
Saarbrücken, den 1. Juli 1917.
Der kommandierende General
CXI. Armeelorps zugleich für das XVI. Ar⸗veerorvs
und die Festung Bitsch
v. Moßner.
—55
——⸗—
Nr. W. J. 1770/5. 17. K. R. A.
besressend Veschlagnahme von reiner Schafwolle, Kameihggren, Mohär,
Aipaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Argängen
Vom 1. Julli 1917
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen
des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge—
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,
oweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach 8 6
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
skriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917
Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Beklannt⸗
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S
603) untersagt werden
d ungefärbte und gefärbte Spinustoffe aus
reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka
staschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Ab—
zänge und Abfälle jeder Art dieser Spinnstoffe
aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn-— und
Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickeret
Wirkerei oder sonstigen Zweigen der Verarbei.
tung, auch in Mischungen unterein⸗ * vder
mit anoren Spinnstoff—
81.
Bbon der Bekanntmachung vetrofsene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen:
u) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle,
Kamelhaare, Mohär, Alpaka, Kaschmir, unge—
82
Beschlaͤgnahmt.
Ane von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge—
genstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht
aus den » *onden Bestimmundoen Ausnokmen ærgeben.
9) Mit Gefangnis bis zu einem Zabre oder mit Geld⸗
rafe bis zu zebniausend Mark wird, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafgeseßen böbere Strafen verwirkt sind.
destraft:
4
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Er—
werbsgeschäft über ihn abschließt;:
wer der Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegen⸗
tände zu derwahren und vfleglich zu bebandeln, zu—
widerhandelt:
wer den nach 85 erlassenen Ausfübrungshestimenunagaon
—ndele.
Wirkung der Beschlagnahme.
Vie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß dii
Vornahme von Veränderungen an den von ihr berühr—
ten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche
Berfügungen über diese nichtig sind. Den rechtsge—
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich
zie im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll—
ziehung erfolgen. Trotz der Beichlagnahme sind alle
sR VNRN und Vorfünrnoenn zuläitien die mit
83