Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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teriums entstehen dem Einlieferer der Wolle keine
zesonderen Kosten.

Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneten
Firmen erfolgt zu folgenden von der Heeresverwal⸗
fung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen:
1. Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres La—
gerortes zu senden.
Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der
Wolle zu den Sätzen von 0,475 Mark für 1
stilogramm auf gewaschenes Gewicht gerechnet ein⸗
schließlich Sortierung bis zu 20 v. H. Unter—
und Nebensorten und 0,05 Mark für 1 Kilogramm
Zuschlag auf gewäaschenes Gewicht gerechnet bei
Sortierung über 20. v. H. Unter- und Nebensorten
hei sofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug zu
zewirken. Die Wolle ist gut verpackt einzuliefern.
3. Der Waschlohn ist vor Ablieferung der fertig⸗
gewaschenen Wolle zu erstatten.
Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen
8 Wochen nach Einlieferung fettfrei, das heißt
nit einem bei der Analhyse festgestellten Fett—
gehalt von höchstens 1 v. H., zu waschen und
das Verkaufsgewicht auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von 17 v. H. konditioniert festzustellen.
Die Firmen unterstehen der dauernden Ueber⸗
dachung durch die Kriegs-⸗Roh*off-Abteilung des ⸗—
malich Preußischen Kriegsministeriums

86.
VBerãañußerungserlaubnis.
Troßg ver Beschlagnahme ist die Veräußerung und
Lieserung der Wolle vor ihrer Einlieferung bei einer
der im 8 5 benannten Firmen oder innerhalb 10
Vochen nach ihrer Einlieferung allgemein erlaubt,
nit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung an
Berarheiter

Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin
zW48, Verl. Hedemannstr. 3, nimmt Angebote von
„chafhaltern nur bei einer Menge von mindestens
1000 Kilogramm Rohwolle und von Nichtschafhaltern
ruur bei einer Menge von mindestens 7000 Kilogramm
sohwolle entgegen.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft stellt über
ede an sie veräußerte Menge der beschlagnahmten
Wolle eine Emvsgngsbescheinigung aus

8 7

tebernahmepreis
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin
8W 48, Verl. Hedemannstr. 83, wird für das nach
z 5 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle
dem Verkäufer folgenden Uebernahmepreis zahlen
A) soweit er Schafhalter ist
für Schurwollen, welche vor dem 1. Mal 1917
jeschoren worden sind, sowie für alle Gerber⸗
vollen, welche vor dem 1. Mai 1917 vom Fell
Pᷣgelöst worden sind, einen auf Grundlage der
zekanntmachung über die Höchstpreise für Wolle
ind Wollwaren vom 22. Dezember 1914 für ge—
waschene Wolle festgestellten Uebernahmepreis;
für Schurwollen, welche nach dem 30. April 1917
geschoren worden sind, sowie für alle Gerber—
wollen, welche nach dem 30. April 1917 in Deutsch⸗
land vom Fell abgelbst worden sind, einen auf
Brund nachstehender Einteisung festaestellten
Hehernoshmeonpreis ˖

44

MAA4A
—
53
X3
bis B
3
s vis C
vis D
*
õ bis E
*

T.inheit

15,75 Marf
14,75
3,75 F
3, —
2,25
50
75
95
05
15
26
45 ⸗

ür 1 Kilogramm gewäaschener Wolle einschließlich
Waschlohn. Im übrigen gelten bezüglich der
Wäsche der Wolle die Bedingungen des 8 6 dieser
Bekanntmachung.

B) soweit er nicht Schafhalter ist,
den gemäß den unter A, a und bgetroffenen Be—
stimmungen festgestellten Uebernahmepreis zuzüg
lich 2 v. H. in dem unter a, und zuzüglich 3wv
H. in dem unter b vorgesehenen Falle. J
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft setzt die
bvon ihr zu zahlenden Preise unter Zuziehung einer
Sachverständigenkommission fest. Sie wird auf die vor
iihr zu gewährenden Preise vor endgültiger Regelun
eine Abschlagszahlung gewähren.

Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß di
döchstpreise der Bekanntmachung vom 22. Dezember 191
owie die vorstehend festgesetzten Uebernahmepreise von de
driegswollbedarf⸗Altiengesellschaft höchstens für die von de
Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte ge
Jabhlt werden dürfen.
Für mindere Arten wird die Kriegswollbedaxk Aktien
geso ISA-α entsprechend niedrigere Preise zablen.
88.
Veldepflicht und Meldestelle
Soweit die von dieser Bekanntmuun
betroffenen Gegenstände (61) nicht inner
halb der im g 5 bestimmten Frist zun
Waschen eingeliefert oder nicht innerhal!l
der im 86bestimmten Frist an die Kriess
wollbedarf-Aktiengesellschaft veräußer!
worden sind, unterliegen sie einer Meldepflicht
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und
sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe
riums, Berlin 8SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit de
Aufschrift Betrifft Wollmeldunng“ varsohen, zu er
—I

89.
Meldepflichtige Personen.
Zzur Diteldung verpflichtet sind:
alle Personen, welche Gegenstände der im 8*
bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder au
Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Ei
werbs wegen kaufen oder verkaufen;
gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben
solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet we
den vder bei denen sich solche unter Kollauffid
befinden;
Kommunen, öffentlich-rechtliche Köreprschoften un
Verbände. —

2.

3

8 10.
Stichtag und Meldefrifi.
Zu melden ist der am ersten Tage jedes Monat
Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand an melde
pflichtigen Gegenständen. Die Meldung ist bis zur
2A5 FTJone 2u orrs—atten
            
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